Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00386 • VG ZH VB.2021.00386 KI-generiert

Appeal Regarding Deportation Order Adjustment and Residence Permit Denial

Geschäftsnummer VB.2021.00386
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning a request to adjust a prior deportation order, which had been legally confirmed due to the appellant's reliance on social welfare and existing debt, or alternatively, to grant a residence permit. The court reasoned that the original administrative decision contained no severe material errors that would justify an exceptional reconsideration based on constitutional rights; furthermore, the administrative authority was not obligated to re-examine the new application for a residence permit based on private life considerations because a proportionality test had already occurred and the appellant failed to demonstrate any significant change in circumstances since the initial ruling, nor was a commitment letter from the children considered a material new fact justifying a change in the assessment of the appellant's continued need for social assistance or inability to become debt-free.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin wurde wegen Sozialhilfeabhängigkeit und Überschuldung rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Sie ersucht um Anpassung der ursprünglichen Verfügung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.] Die ursprüngliche Verfügung des Migrationsamts weist keine derart schwerwiegenden materiellen Fehler auf, die allenfalls ein gestützt auf Art. 29 BV ausnahmsweises Zurückkommen auf die Verfügung rechtfertigen würde (E. 2.5.1). Das Migrationsamt war nicht gehalten, auf das neue Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das menschenrechtliche Privatleben einzutreten, nachdem es bereits eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen hat und die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, dass und inwiefern sich die Situation seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung verändert haben soll (E. 2.5.2). In der Unterstützungszusage ihrer Kinder ist keine neue wesentliche Tatsache zu sehen. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig schuldenfrei bzw. ohne die Unterstützung durch die Sozialhilfe wird leben können (E. 2.5.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtliches Wiedererwägungsgesuch Aufenthaltsbewilligungen Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Gesuch an eine Behörde Asylrevision wesentliche Sachverhaltsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 86a Abs. I lit. b VRG

Cited in relation to the inapplicability of the exceptional ground for revision based on new facts.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00386

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00386 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.05.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin wurde wegen Sozialhilfeabhängigkeit und Überschuldung rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Sie ersucht um Anpassung der ursprünglichen Verfügung bzw. um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.] Die ursprüngliche Verfügung des Migrationsamts weist keine derart schwerwiegenden materiellen Fehler auf, die allenfalls ein gestützt auf Art. 29 BV ausnahmsweises Zurückkommen auf die Verfügung rechtfertigen würde (E. 2.5.1).

Das Migrationsamt war nicht gehalten, auf das neue Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das menschenrechtliche Privatleben einzutreten, nachdem es bereits eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen hat und die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, dass und inwiefern sich die Situation seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung verändert haben soll (E. 2.5.2). In der Unterstützungszusage ihrer Kinder ist keine neue wesentliche Tatsache zu sehen. Es ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zukünftig schuldenfrei bzw. ohne die Unterstützung durch die Sozialhilfe wird leben können (E. 2.5.3).

Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSSERGESETZLICHER REVISIONSGRUND NEUE TATSACHEN REVISION REVISIONSGRUND REVISIONSGRÜNDE SCHULDEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT ÜBERGESETZLICHER REVISIONSGRUND ÜBERSCHULDUNG WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 86a VRG § 86a Abs. I lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3