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VB.2021.00384 • VG ZH VB.2021.00384 KI-generiert

Detention Pending Deportation Deemed Proportionate Due to Imminent Removal Possibility

Geschäftsnummer VB.2021.00384
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed the detention of an individual pending deportation because the deportation was deemed achievable within a foreseeable timeframe, despite challenges presented by the COVID-19 pandemic. The court reasoned that while the detention's purpose is to ensure the execution of a removal measure, it must be genuinely capable of achieving this goal; if the deportation cannot be carried out in the foreseeable future, the detention becomes disproportionate and inadmissible. However, in this case, there were sufficient indications that the necessary airport authority approval was imminent and that the individual's potential refusal of a PCR test did not render the deportation impossible, thus maintaining the proportionality of the detention.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210048-L) | Absehbarkeit des Vollzugs. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf. Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona-Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter hierfür hinreichend konkrete Hinweise – insbesondere seitens des SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung bzw. der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise (E. 3.4.2). Es ist vorliegend zu erwarten, dass die notwendige Zustimmung der Flughafenbehörde in nächster Zeit eintreffen sollte. Zumindest liegen zurzeit keine Hinweise vor, dass dies trotz etwas längerer Reaktionszeit als üblich nicht in absehbarer Zeit erfolgen könnte. Demgemäss erscheint eine Ausweisung innert absehbarer Frist als möglich. Die Aussage allein, der Beschwerdeführer werde einen PCR-Test verweigern, vermag die Ausweisung noch nicht als unmöglich erscheinen lassen (E. 3.4.3). Die Haft ist verhältnismässig (E. 3.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Verhältnismässigkeit der Haft Abschiebung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Verhältnismässigkeitsprüfung Asylgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 75 Abs. I lit. b AIG

Basis for confirming the detention for the purpose of deportation when the deportation is foreseeable.

Art. 76 Abs. I lit. b AIG

Basis for confirming the detention for the purpose of deportation when the deportation is foreseeable.

§ 22 Abs. III VRG

Cited in the dispositive for the overall decision on the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00384

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00384 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI210048-L) · Absehbarkeit des Vollzugs. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in absehbarer Zeit vollzogen werden kann.

Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist kaum wird realisieren lassen. Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen bzw. trotz seines Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlossen erscheint. Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf.

Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona-Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter hierfür hinreichend konkrete Hinweise – insbesondere seitens des SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung bzw. der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise (E. 3.4.2). Es ist vorliegend zu erwarten, dass die notwendige Zustimmung der Flughafenbehörde in nächster Zeit eintreffen sollte. Zumindest liegen zurzeit keine Hinweise vor, dass dies trotz etwas längerer Reaktionszeit als üblich nicht in absehbarer Zeit erfolgen könnte.

Demgemäss erscheint eine Ausweisung innert absehbarer Frist als möglich. Die Aussage allein, der Beschwerdeführer werde einen PCR-Test verweigern, vermag die Ausweisung noch nicht als unmöglich erscheinen lassen (E. 3.4.3). Die Haft ist verhältnismässig (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSEHBARKEIT AUSSCHAFFUNGSHAFT HAFTGRUND INTERESSENABWÄGUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VOLLZUG · Rechtsnormen: · Art. 75 Abs. I lit. b AIG Art. 76 Abs. I lit. b AIG § 22 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3