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VB.2021.00380 • VG ZH VB.2021.00380 KI-generiert

Residence Dispute of Unmarried Individual Regarding Center of Life Interests

Geschäftsnummer VB.2021.00380
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a dispute regarding the official residence of an unmarried individual, where objective criteria are paramount for determining establishment, requiring both intent for permanent stay and the center of life interests to be factually substantiated. The court confirmed the established legal presumption that for unmarried persons over thirty or those residing away from their primary home for over five continuous years, the center of life interests is presumed to be at the place of employment or weekly stay if these locations differ, a presumption which can only be refuted by proving regular weekly returns to the family home where significant personal and societal ties exist. In this specific case, the appellant failed to successfully rebut this natural presumption regarding their place of residence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wohnsitz | Wohnsitz; natürliche Vermutung. Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale massgebend. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (E. 2.2). Die Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die Orte auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (E. 2.3). Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die natürliche Vermutung umzustossen (E. 3). Teilweise Gutheissug und Rückweisung.

Schlagwörter

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Unverheiratete Person Hauptwohnsitz Natürliche Person Bestimmung des Wohnsitzes rechtliche Vermutung Betriebsstätte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 1 MERG

This provision is cited in the dispositive section describing the substance of the appeal concerning residence and the presumption of establishment.

§ 3 lit. b RHG

This provision is cited in the dispositive section describing the substance of the appeal concerning residence and the presumption of establishment.

§ 52 Abs. I VRG

This procedural provision is cited in the dispositive section describing the substance of the appeal concerning residence and the presumption of establishment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00380

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00380 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wohnsitz · Wohnsitz; natürliche Vermutung. Für die Prüfung der Niederlassung sind objektive Merkmale massgebend. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person müssen sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (E. 2.2).

Die Beziehungen unverheirateter Personen zum Arbeitsort treten praxisgemäss in den Vordergrund, wenn die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und/oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält. Liegt zumindest eines der beiden Kriterien vor, begründet dies die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die Orte auseinanderfallen. Die Vermutung kann dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo ihre Familie lebt, mit welcher sie aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (E. 2.3).

Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, die natürliche Vermutung umzustossen (E. 3). Teilweise Gutheissug und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSORT DAUERNDER VERBLEIB LEBENSMITTELPUNKT NATÜRLICHE VERMUTUNG NIEDERLASSUNG UNVERHEIRATETE PERSON WOHNSITZ · Rechtsnormen: · § 1 MERG § 3 lit. b RHG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3