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VB.2021.00376 • VG ZH VB.2021.00376 KI-generiert

Claimant Recovers Wrongfully Paid Caregiver Taxes

Geschäftsnummer VB.2021.00376
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A claimant sought the refund of caregiver taxes paid between 2006 and 2016, arguing they were wrongly paid based on an outdated cantonal practice. The court found that the claimant's payments were made without legal basis because the prior judicial decisions classifying the practice as unlawful had established that parents or municipalities, not the claimant, were primarily responsible for these taxes. The court rejected the argument that customary law obligated parents or municipalities to pay, concluding that the canton was unjustly enriched by the payments. The court allowed the claim, holding that the claimant did not pay voluntarily.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückforderung Versorgertaxen | [Bezug nehmend namentlich auf BGE 142 V 271 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 im Verfahren VB.2015.00607 verlangt die Klägerin vom Beklagten, ihr die in den Jahren 2006 bis 2016 zu Unrecht an seiner statt übernommenen Versorgertaxen zurückzuerstatten.] Beurteilung der strittigen Forderung im Klageverfahren, da dem Kanton diesbezüglich keine Verfügungskompetenz gegenüber der Klägerin zukommt (E. 1). Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin stehen keine rechtskräftigen Verfügungen entgegen (E. 5.2.1). Sie erbrachte die strittigen Leistungen in Befolgung der vom Bundes- und Verwaltungsgericht inzwischen als rechtswidrig eingestuften kantonalen Praxis, wonach primär die Eltern gestützt auf Art. 276 ZGB die Versorgertaxen zu bezahlen hätten und subsidiär die sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde, und damit ohne Rechtsgrund (E. 5.2.2.). Entgegen dem Beklagten lässt sich nämlich auch nicht sagen, dass die Eltern bzw. subsidiär die Gemeinden gewohnheitsrechtlich zur Tragung der Versorgertaxen verpflichtet gewesen wären (E. 5.2.4). Dadurch ist der Kanton ungerechtfertigt bereichert worden (E. 5.3), wobei ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die strittigen Leistungen nicht freiwillig übernahm (E. 5.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Steuerrückerstattung Veruntreuung von Quellensteuern missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Rückforderung von Leistungen Rechte des Steuerpflichtigen Abzug für Drittbetreuungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 OR

Basis for the claim of unjust enrichment due to payments made without legal ground.

Art. 67 OR

Basis for the claim of unjust enrichment due to payments made without legal ground.

Art. 276 ZGB

Cited in the context of the former practice regarding the payment of caregiver's contributions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00376

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00376 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rückforderung Versorgertaxen · [Bezug nehmend namentlich auf BGE 142 V 271 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 im Verfahren VB.2015.00607 verlangt die Klägerin vom Beklagten, ihr die in den Jahren 2006 bis 2016 zu Unrecht an seiner statt übernommenen Versorgertaxen zurückzuerstatten.] Beurteilung der strittigen Forderung im Klageverfahren, da dem Kanton diesbezüglich keine Verfügungskompetenz gegenüber der Klägerin zukommt (E. 1).

Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin stehen keine rechtskräftigen Verfügungen entgegen (E. 5.2.1). Sie erbrachte die strittigen Leistungen in Befolgung der vom Bundes- und Verwaltungsgericht inzwischen als rechtswidrig eingestuften kantonalen Praxis, wonach primär die Eltern gestützt auf Art. 276 ZGB die Versorgertaxen zu bezahlen hätten und subsidiär die sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde, und damit ohne Rechtsgrund (E. 5.2.2.). Entgegen dem Beklagten lässt sich nämlich auch nicht sagen, dass die Eltern bzw. subsidiär die Gemeinden gewohnheitsrechtlich zur Tragung der Versorgertaxen verpflichtet gewesen wären (E. 5.2.4).

Dadurch ist der Kanton ungerechtfertigt bereichert worden (E. 5.3), wobei ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die strittigen Leistungen nicht freiwillig übernahm (E. 5.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN GEWOHNHEITSRECHT HEIMUNTERBRINGUNG IRRTUM JUGENDHEIM KLAGEVERFAHREN RECHTSGRUNDLOSE LEISTUNG RÜCKERSTATTUNG UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG VERFÜGUNGSKOMPETENZ VERSORGERTAXE · Rechtsnormen: · § 7 GJP § 8 GJP § 9a GJP § 9b GJP Art. 63 OR Art. 67 OR § 81 lit. a VRG Art. 276 ZGB · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2