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VB.2021.00371 • VG ZH VB.2021.00371 KI-generiert

Residence Permit Denial: Failed Marriage, Insufficient Cohabitation Duration

Geschäftsnummer VB.2021.00371
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Russian national, married to a Russian resident in Switzerland, sought to extend her residence permit, which was granted for cohabitation with her husband. However, the marriage had definitively failed, meaning the conditions for a permit under Art. 44 para. 1 AIG were no longer met. Since the marriage lasted only about a year and there were no compelling reasons as per Art. 77 para. 1 lit. b VZAE, the court denied the extension of the residence permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin, eine 1997 geborene russische Staatsangehörige, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen.] Die Ehe der Beschwerdeführerin ist definitiv gescheitert, weshalb die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt sind (E. 3.2). Da ihre Ehe nur rund ein Jahr dauerte und keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, ist der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern (E. 3.3 ff.). Abweisung.

Schlagwörter

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Ehedauer Aufenthaltsbewilligungen triftige Gründe ausländischer Ehegatte uneheliches Konkubinat Scheinehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Abs. 1 AIG

This provision was used to determine that the conditions for the residence permit were no longer met due to the marital breakdown.

Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE

This provision was used to determine that there were no important reasons to extend the residence permit in the absence of a valid marriage.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00371

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00371 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.10.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin, eine 1997 geborene russische Staatsangehörige, erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten russischen Staatsangehörigen.] Die Ehe der Beschwerdeführerin ist definitiv gescheitert, weshalb die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt sind (E. 3.2).

Da ihre Ehe nur rund ein Jahr dauerte und keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, ist der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern (E. 3.3 ff.). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 96 AIG Art. 77 Abs. 1 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4