Partial Monument Protection Waiver for Housing Development
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning the partial waiver of monument protection for a housing development, where the lower authority had balanced the public interest in preserving the structure against the public and private interests in new construction, particularly affordable housing improvements. The court reasoned that while the interest in full preservation of the moderately protected settlement was significant, the very strong interests in building new, environmentally improved, and affordable housing justified prioritizing the new construction over the complete protection of the row houses. However, the court found that the head building possessed a relatively high situational value and independently attested to the beginnings of the New Building style in cooperative housing, thus meriting protection despite the release of the row houses from inventory, leading to a partial approval of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichVerzicht auf Unterschutzstellung/Inventarentlassung | Interessenabwägung; Teilerhalt. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines Denkmalschutzobjekts mittleren Schutzgrades stehen verschiedene Interessen gegenüber. Die Interessen sind gegeneinander abzuwägen (E. 5.1). Die integrale Unterschutzstellung der Siedlung würde die Erstellung von mehr und in umweltrechtlicher Hinsicht verbessertem preiswertem Wohnraum verunmöglichen. Somit durfte die Vorinstanz die sehr grossen Interessen an einer Neubaumöglichkeit stärker gewichten als das grosse Interesse an der vollständigen Erhaltung einer in geringem bis mittlerem Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung (E. 5.4.1). Zu einem anderen Ergebnis führt die Interessenabwägung hinsichtlich der Unterschutzstellung des Kopfbaus des Streitobjekts. Der Kopfbau verfügt entsprechend den überzeugenden Ausführungen im Gutachten der Denkmalpflege über einen relativ hohen Situationswert. Zudem legt er – auch ohne den Erhalt der Zeilenbauten – eigenständig Zeugnis ab für die Anfänge des Neuen Bauens im Kontext des genossenschaftlichen Siedlungsbaus. Der Grad der Schutzwürdigkeit des Kopfbaus des Streitobjekts ist – aufgrund der Kombination von Eigenwert und Situationswert – relativ hoch. Mit einer Inventarentlassung der Zeilenbauten lässt sich den einer Unterschutzstellung entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen weitgehend entsprechen. Im Hinblick auf den Kopfbau wiegen letztere mithin nicht derart schwer, als dass sie das grosse öffentliche Interesse am Erhalt eines Schutzobjekts mit einer mittelgradigen Schutzwürdigkeit – geschweige denn einer relativ hochgradigen Schutzwürdigkeit wie hier – überwiegen würden (E. 5.4.2). Teilweise Gutheissung.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision appears in the section citing legal norms, and the overall decision is an interpretation/application related to property rights or similar constitutional guarantees potentially impacted by the decision.
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This provision appears in the section citing legal norms and is the primary statutory basis utilized by the court for its decision regarding the inventory listing/de-listing.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00366
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00366 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verzicht auf Unterschutzstellung/Inventarentlassung · Interessenabwägung; Teilerhalt. Dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung eines Denkmalschutzobjekts mittleren Schutzgrades stehen verschiedene Interessen gegenüber. Die Interessen sind gegeneinander abzuwägen (E. 5.1).
Die integrale Unterschutzstellung der Siedlung würde die Erstellung von mehr und in umweltrechtlicher Hinsicht verbessertem preiswertem Wohnraum verunmöglichen. Somit durfte die Vorinstanz die sehr grossen Interessen an einer Neubaumöglichkeit stärker gewichten als das grosse Interesse an der vollständigen Erhaltung einer in geringem bis mittlerem Grad schutzwürdigen Wohnsiedlung (E. 5.4.1). Zu einem anderen Ergebnis führt die Interessenabwägung hinsichtlich der Unterschutzstellung des Kopfbaus des Streitobjekts. Der Kopfbau verfügt entsprechend den überzeugenden Ausführungen im Gutachten der Denkmalpflege über einen relativ hohen Situationswert.
Zudem legt er – auch ohne den Erhalt der Zeilenbauten – eigenständig Zeugnis ab für die Anfänge des Neuen Bauens im Kontext des genossenschaftlichen Siedlungsbaus. Der Grad der Schutzwürdigkeit des Kopfbaus des Streitobjekts ist – aufgrund der Kombination von Eigenwert und Situationswert – relativ hoch. Mit einer Inventarentlassung der Zeilenbauten lässt sich den einer Unterschutzstellung entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen weitgehend entsprechen. Im Hinblick auf den Kopfbau wiegen letztere mithin nicht derart schwer, als dass sie das grosse öffentliche Interesse am Erhalt eines Schutzobjekts mit einer mittelgradigen Schutzwürdigkeit – geschweige denn einer relativ hochgradigen Schutzwürdigkeit wie hier – überwiegen würden (E. 5.4.2).
Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · DENKMALSCHUTZ GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 26 BV Art. 36 Abs. 3 BV § 203 Abs. 1 lit. c PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3