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VB.2021.00365 • VG ZH VB.2021.00365 KI-generiert

Canton ordered to repay wrongfully collected caregiver contributions.

Geschäftsnummer VB.2021.00365
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that a canton must repay caregiver contributions wrongfully collected from an individual between 2006 and 2016. The court found that the individual paid these contributions because of an unlawful cantonal practice, not due to any legal obligation of the parents or municipalities, and thus paid without legal basis. The canton was unjustly enriched by these payments, which were not made voluntarily, entitling the individual to a refund.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückforderung Versorgertaxen | [Bezug nehmend namentlich auf BGE 142 V 271 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 im Verfahren VB.2015.00607 verlangt die Klägerin vom Beklagten, ihr die in den Jahren 2006 bis 2016 zu Unrecht an seiner statt übernommenen Versorgertaxen zurückzuerstatten.] Beurteilung der strittigen Forderung im Klageverfahren, da dem Kanton diesbezüglich keine Verfügungskompetenz gegenüber der Klägerin zukommt (E. 1). Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin stehen keine rechtskräftigen Verfügungen entgegen (E. 5.2.1). Sie erbrachte die strittigen Leistungen in Befolgung der vom Bundes- und Verwaltungsgericht inzwischen als rechtswidrig eingestuften kantonalen Praxis, wonach primär die Eltern gestützt auf Art. 276 ZGB die Versorgertaxen zu bezahlen hätten und subsidiär die sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde, und damit ohne Rechtsgrund (E. 5.2.2.). Entgegen dem Beklagten lässt sich nämlich auch nicht sagen, dass die Eltern bzw. subsidiär die Gemeinden gewohnheitsrechtlich zur Tragung der Versorgertaxen verpflichtet gewesen wären (E. 5.2.4). Dadurch ist der Kanton ungerechtfertigt bereichert worden (E. 5.3), wobei ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die strittigen Leistungen nicht freiwillig übernahm (E. 5.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Beitragsrückerstattung Verpflichtungsgrund Zahlungsauftrag missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ausstehende Vorsorgebeiträge Schuldentilgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 OR

Cited as the legal basis for the plaintiff's claim for repayment of unduly paid sums.

Art. 67 OR

Cited as the legal basis for unjust enrichment of the canton.

Art. 276 Abs. 1 ZGB

Cited in the context of the previous practice regarding the obligation to pay maintenance contributions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00365

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00365 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rückforderung Versorgertaxen · [Bezug nehmend namentlich auf BGE 142 V 271 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 im Verfahren VB.2015.00607 verlangt die Klägerin vom Beklagten, ihr die in den Jahren 2006 bis 2016 zu Unrecht an seiner statt übernommenen Versorgertaxen zurückzuerstatten.] Beurteilung der strittigen Forderung im Klageverfahren, da dem Kanton diesbezüglich keine Verfügungskompetenz gegenüber der Klägerin zukommt (E. 1).

Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin stehen keine rechtskräftigen Verfügungen entgegen (E. 5.2.1). Sie erbrachte die strittigen Leistungen in Befolgung der vom Bundes- und Verwaltungsgericht inzwischen als rechtswidrig eingestuften kantonalen Praxis, wonach primär die Eltern gestützt auf Art. 276 ZGB die Versorgertaxen zu bezahlen hätten und subsidiär die sozialhilferechtlich zuständige Gemeinde, und damit ohne Rechtsgrund (E. 5.2.2.). Entgegen dem Beklagten lässt sich nämlich auch nicht sagen, dass die Eltern bzw. subsidiär die Gemeinden gewohnheitsrechtlich zur Tragung der Versorgertaxen verpflichtet gewesen wären (E. 5.2.4).

Dadurch ist der Kanton ungerechtfertigt bereichert worden (E. 5.3), wobei ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin die strittigen Leistungen nicht freiwillig übernahm (E. 5.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ERSPARNISBEREICHERUNG FREMDPLATZIERUNG GEWOHNHEITSRECHT IRRTUM KLAGEVERFAHREN RECHTSGRUNDLOSE LEISTUNG RECHTSWIDRIGE PRAXIS RECHTSWIDRIGKEIT RÜCKERSTATTUNGSANSPRUCH TREU UND GLAUBEN UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG UNTERBRINGUNGSKOSTEN VERFÜGUNGSKOMPETENZ VERSORGERTAXE · Rechtsnormen: · § 3b GJP § 7 GJP § 7 Abs. 3 GJP § 8 GJP § 9a GJP § 9b GJP Art. 63 Abs. 1 OR Art. 67 OR § 81 lit. a VRG Art. 276 Abs. 1 ZGB Art. 298 Abs. 2 ZGB · Publikationen:

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