Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00364 • VG ZH VB.2021.00364 KI-generiert

Judge Disqualification for Prior Involvement in Preliminary Measures

Geschäftsnummer VB.2021.00364
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party sought the disqualification of a judge based on their prior involvement in preliminary measures within the same proceeding, arguing that repeated consideration by the same judicial body suggested bias. The court reasoned that multiple hearings within the same instance are systematic and generally do not mandate disqualification unless further circumstances cast doubt on the openness of the decision, which requires determining if the judge is irrevocably committed on specific points from prior rulings, rendering them non-impartial. Since the prior decision concerning preliminary measures had a limited scope and an unprejudicial character, the current matter's outcome remained fundamentally open, and even if the presiding judge had previously deemed a legal position unfounded in a summary procedure, this did not constitute a sufficiently concrete commitment on the substance to preclude a future unbiased reassessment of the facts and law regarding the request to reinstate suspensive effect.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausstandsbegehren (Zwischenentscheid) | Mehrfachbefassung im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen. Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind systembedingt und begründen in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn, weitere Umstände würden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen und damit auf eine Befangenheit schliessen lassen. Die relevante Frage ist, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (E. 2.1). Wegen dieses beschränkten Zwecks der Beurteilung der Rechtsfrage und des unpräjudiziellen Charakters des Entscheids erscheint der Ausgang des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich noch offen und ist nicht von einem Anschein der Befangenheit auszugehen. Auch wenn der Gerichtspräsident eine Rechtsauffassung, mit der er im summarischen Verfahren vorfrageweise konfrontiert war, als haltlos bezeichnete, ergeben sich daraus noch keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er sich bei der Beurteilung des Prozessantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Sache selbst bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (E. 2.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Befangenheit des Richters Vorabentscheidungsverfahren Wirkungen, Tragweite und Grenzen Ausstandsverfahren offenes Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 VRG

This provision was likely applied to decide on the substance of the request (stay of execution/precautionary measures) or the general procedural conduct, leading to the dismissal of the appeal.

§ 5a VRG

This provision pertains to the grounds for recusation (Ausstandspflicht), which was the subject of the appeal, and the decision ruled on the absence of grounds for recusation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00364

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00364 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.07.2023 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausstandsbegehren (Zwischenentscheid) · Mehrfachbefassung im Zusammenhang mit vorsorglichen Massnahmen. Mehrfachbefassungen innerhalb der gleichen Instanz sind systembedingt und begründen in der Regel keine Ausstandspflicht, es sei denn, weitere Umstände würden die Offenheit des Verfahrensausgangs infrage stellen und damit auf eine Befangenheit schliessen lassen.

Die relevante Frage ist, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (E. 2.1). Wegen dieses beschränkten Zwecks der Beurteilung der Rechtsfrage und des unpräjudiziellen Charakters des Entscheids erscheint der Ausgang des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich noch offen und ist nicht von einem Anschein der Befangenheit auszugehen. Auch wenn der Gerichtspräsident eine Rechtsauffassung, mit der er im summarischen Verfahren vorfrageweise konfrontiert war, als haltlos bezeichnete, ergeben sich daraus noch keine genügend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er sich bei der Beurteilung des Prozessantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Sache selbst bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr offen erscheint (E. 2.2).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN AUSSTAND AUSSTANDSPFLICHT SUMMARISCHES VERFAHREN VORBEFASSUNG VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · § 5a VRG § 25 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3