Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00360 • VG ZH VB.2021.00360 KI-generiert

Student Panic Attack Ruling Reverses Exclusion

Geschäftsnummer VB.2021.00360
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A student was excluded from further studies after failing a repeated online module exam. The student claimed to have experienced a panic attack during the exam. The court ruled in favor of the student, holding that while generally, issues affecting exam capability must be raised during the exam or immediately after without delay and with proof, the specific circumstances of this case, including an online exam from home, a repeated attempt, and the student's condition, justified accepting the late notification of the panic attack and its impact on her exam performance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtbestehen einer Modulprüfung und Ausschluss aus dem Studium | [Die Beschwerdeführerin wurde nach dem Nichtbestehen der von zu Hause aus (online) durchgeführten Wiederholungsprüfung im Kurs "Statistik 2" vom weiteren Studium ausgeschlossen. Sie wendet dagegen ein, während der Prüfung eine Panikattacke erlitten zu haben.] Mit Blick auf die Chancengleichheit und den Grundsatz von Treu und Glauben kann ein Grund, der die Prüfungsfähigkeit einer Prüfungskandidatin bzw. eines Prüfungskandidaten aufhebt oder beeinträchtigt, nach Abgabe der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, die geprüfte Person konnte den massgeblichen Hinderungsgrund aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht früher geltend machen (E. 2.3). Hier geriet die Beschwerdeführerin durch eine plötzlich aufgetretene Panikattacke während der Prüfung im Kurs "Statistik 2" unter erheblichen psychischen Druck, woraus sich eine Prüfungsunfähigkeit ergab. Dass sie diesen Umstand nicht bereits während der betreffenden Prüfung, sondern erst unmittelbar danach meldete, ohne ein ärztliches Zeugnis einzureichen oder ausdrücklich ein Annullationsgesuch zu stellen, kann ihr angesichts der besonderen Umstände (Online-Prüfung von zu Hause aus; Wiederholungsprüfung, Einnahme eines sedierenden Medikaments etc.) nicht vorgeworfen werden (zum Ganzen E. 2.4 ff.). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Fall des Ausschlusses endgültiges Nichtbestehen Prüfungsreglement Leistung an Kursteilnehmer vorläufige Aufnahme medizinische Nachuntersuchung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00360

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221575&W10_KEY=13317035&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00360 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.09.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtbestehen einer Modulprüfung und Ausschluss aus dem Studium · [Die Beschwerdeführerin wurde nach dem Nichtbestehen der von zu Hause aus (online) durchgeführten Wiederholungsprüfung im Kurs "Statistik 2" vom weiteren Studium ausgeschlossen. Sie wendet dagegen ein, während der Prüfung eine Panikattacke erlitten zu haben.] Mit Blick auf die Chancengleichheit und den Grundsatz von Treu und Glauben kann ein Grund, der die Prüfungsfähigkeit einer Prüfungskandidatin bzw. eines Prüfungskandidaten aufhebt oder beeinträchtigt, nach Abgabe der Prüfung und erst recht nach Bekanntgabe der Resultate grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, die geprüfte Person konnte den massgeblichen Hinderungsgrund aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht früher geltend machen (E. 2.3).

Hier geriet die Beschwerdeführerin durch eine plötzlich aufgetretene Panikattacke während der Prüfung im Kurs "Statistik 2" unter erheblichen psychischen Druck, woraus sich eine Prüfungsunfähigkeit ergab. Dass sie diesen Umstand nicht bereits während der betreffenden Prüfung, sondern erst unmittelbar danach meldete, ohne ein ärztliches Zeugnis einzureichen oder ausdrücklich ein Annullationsgesuch zu stellen, kann ihr angesichts der besonderen Umstände (Online-Prüfung von zu Hause aus; Wiederholungsprüfung, Einnahme eines sedierenden Medikaments etc.) nicht vorgeworfen werden (zum Ganzen E. 2.4 ff.).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHLUSS CHANCENGLEICHHEIT FACHHOCHSCHULE GESUNDHEITSPROBLEME HINDERUNGSGRÜNDE PRÜFUNGSFÄHIGKEIT PRÜFUNGSUNFÄHIGKEIT TREU UND GLAUBEN VERSPÄTETES GESUCH WIEDERHOLUNGSPRÜFUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3