Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00358 • VG ZH VB.2021.00358 KI-generiert

Abandonment of Swiss Support Residence Upon Permanent Relocation Abroad

Geschäftsnummer VB.2021.00358
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person's entitlement to social assistance from their Swiss municipality of residence ceases when they move abroad with the clear intention of staying there permanently. The court reasoned that a person's support residence is established by the circumstances indicating an intent to remain permanently, and this support residence is lost upon departure, even if a new one is not established elsewhere. The court found that the claimant's continuous absence of eighteen months and their demonstrated intent to reside permanently in Germany meant they had abandoned their Swiss support residence, leading to the discontinuation of financial assistance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Einstellung der Sozialhilfe wegen Wegzugs ins Ausland. Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde (E. 2.1). Ein Unterstützungswohnsitz besteht nur bei aus den gesamten Umständen erkennbarer Absicht dauerhaften Verbleibens (E. 2.2). Er endet mit dem Wegzug, auch wenn kein neuer Unterstützungswohnsitz andernorts begründet wird. Wird die Wohnsitzgemeinde von vornherein befristet für eine kurze Zeit bzw. zu einem Sonderzweck verlassen, bleibt der Unterstützungswohnsitz bestehen (E. 2.3). Aus der Dauer der ununterbrochenen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin von eineinhalb Jahren und ihrer erkennbaren Absicht dauerhaften Verbleibens in Deutschland folgt, dass sie im sozialhilferechtlichen Sinn ihren schweizerischen Unterstützungswohnsitz aufgegeben hat (E. 3.2). Abweisung UP (E. 4.2). Keine Zustellung des Urteils in Kopie an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Deutschland (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Absicht dauernden Verbleibens Anspruch auf Sozialhilfe finanzielle Unterstützung Fürsorgegemeinde Wohnsitz im Ausland Verlassen der Arbeitsstelle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24 Abs. I ZGB

Cited in the dispositive to determine the place of residence.

Art. 4 Abs. I ZUG

Cited in the dispositive regarding the definition of residence.

Art. 9 ZUG

Cited in the dispositive to determine the termination of residence.

Art. 12 Abs. I ZUG

Cited in the dispositive regarding the conditions for maintaining residence.

§ 14 SHG

Cited in the dispositive as the basis for the duty of the municipality to provide assistance.

§ 32 SHG

Cited in the dispositive regarding the cessation of assistance.

§ 34 Abs. I SHG

Cited in the dispositive regarding the termination of support residence.

§ 38 Abs. I SHG

Cited in the dispositive regarding the termination of assistance due to absence.

Art. 1 Abs. III ZUG

Cited in the dispositive regarding the definition of intention for a permanent stay.

§ 6b Abs. I VRG

Cited in the dispositive regarding the notification of decisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00358

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00358 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.07.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.02.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Einstellung der Sozialhilfe wegen Wegzugs ins Ausland. Die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde (E. 2.1). Ein Unterstützungswohnsitz besteht nur bei aus den gesamten Umständen erkennbarer Absicht dauerhaften Verbleibens (E. 2.2).

Er endet mit dem Wegzug, auch wenn kein neuer Unterstützungswohnsitz andernorts begründet wird. Wird die Wohnsitzgemeinde von vornherein befristet für eine kurze Zeit bzw. zu einem Sonderzweck verlassen, bleibt der Unterstützungswohnsitz bestehen (E. 2.3). Aus der Dauer der ununterbrochenen Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin von eineinhalb Jahren und ihrer erkennbaren Absicht dauerhaften Verbleibens in Deutschland folgt, dass sie im sozialhilferechtlichen Sinn ihren schweizerischen Unterstützungswohnsitz aufgegeben hat (E. 3.2). Abweisung UP (E. 4.2).

Keine Zustellung des Urteils in Kopie an die Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Deutschland (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSLAND DEUTSCHLAND EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE REFORMATIO IN PEIUS UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNSITZ ZUSTÄNDIGKEIT ZUSTELLADRESSE ZUSTELLUNG IM AUSLAND ZUSTELLUNGSDOMIZIL · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 32 SHG § 34 Abs. I SHG § 38 Abs. I SHG § 6b VRG § 6b Abs. I VRG § 16 Abs. I VRG Art. 24 Abs. I ZGB Art. 1 Abs. III ZUG Art. 4 Abs. I ZUG Art. 9 ZUG Art. 12 Abs. I ZUG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3