Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00353 • VG ZH VB.2021.00353 KI-generiert

Refugee Family Residing with Employed Partner Granted Canton Change Despite Residual Social Assistance Need

Geschäftsnummer VB.2021.00353
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against the denial of a change of canton for a refugee mother and her three children, who lived with her partner, an established refugee employed full-time in the canton of Zurich, despite the family currently receiving social assistance in their canton of residence. The court reasoned that although the family had a small remaining need for social support based on the calculation, the risk of continued dependence in the new canton was low given the partner's employment and the family's efforts, concluding that the private interest in family reunification outweighed the public interest in avoiding the minor residual risk of social assistance dependency. Consequently, the refusal to permit the move was deemed disproportionate, and the appeal was granted subject to the condition that the family secure adequately sized housing in the canton of Zurich.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführenden 2-5 (Kantonswechsel) | Kantonswechsel. [Der im Kanton Zürich niedergelassene Beschwerdeführer 1 ist Vater dreier Kinder, welche mit der Kindsmutter in Basel leben. Letztere verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt. Bei allen handelt es sich um anerkannte Flüchtlinge. Das Gesuch um Kantonswechsel für die Partnerin und die drei Kinder in den Kanton Zürich wurde abgewiesen, weil das Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe.] Nach Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Verfügt eine betroffene ausländische Person über die Flüchtlingseigenschaft gelangt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Art. 37 Abs. 2 AIG zur Anwendung, sondern Art. 37 Abs. 3 AIG, welcher den Kantonswechsel (von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung) lediglich davon abhängig macht, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (E. 2.1). Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, der oben zitierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht liess die Frage, ob bei Flüchtlingen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 3 AIG anwendbar sei, bisher offen. Auch im vorliegenden Fall braucht dies nicht zu entschieden werden: Denn vorliegend erscheint die Verweigerung des Kantonswechsels als unverhältnismässig (E. 2.4). Zwar werden die Beschwerdeführenden Nr. 2-5 im Kanton Basel-Stadt von der Sozialhilfe unterstützt (E. 3.2). Die Bedarfsberechnung ergibt ein monatliches Manko von Fr. 269.-. Angesichts dieses geringen Fehlbetrags und der Möglichkeit, die Nebenerwerbstätigkeit noch etwas auszubauen bzw. die Absicht der Beschwerdeführerin 2, ebenfalls ins Erwerbsleben einzusteigen, erscheint das Risiko, dass die Beschwerdeführenden 2-5 auch im Kanton Zürich von der Sozialhilfe abhängig bleiben, klein. Dies gilt umso mehr als derBeschwerdeführer 1 als anerkannter Flüchtling mit seiner Vollzeiterwerbstätigkeit alles unternahm, um seinen Unterhalt und jener der Familie autonom zu bestreiten und sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält. Insgesamt überwiegen die privaten Interessen an der Familienzusammenführung das öffentliche Interesse, das vorhandene Restrisiko einer Sozialhilfeabhängigkeit abzuwenden (E. 3.3). Die Beschwerdeführenden verfügen derzeit noch nicht über eine der Familiengrösse entsprechende, bedarfsgerechte Wohnung im Kanton Zürich. Der Kantonswechsel ist daher an die Bedingung des Nachweises einer bedarfsgerechten Wohnung zu knüpfen (E. 3.4). Bestellung einer URB/Anrechnung der Parteientschädigung (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Familiennachzug für Flüchtlinge Aufenthaltswechsel Recht auf Wohnung Sozialhilfe Aufenthaltsbewilligung Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 37 Abs. 2 AIG
Das Gesuch um Kantonswechsel für die Partnerin und die drei Kinder in den Kanton Zürich wurde abgewiesen, weil das Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe.] Nach Art. 37 Abs.
Art. 62 Abs. 1 AIG
2 AIG haben Personen mit Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen.
Art. 37 Abs. 3 AIG
2 AIG zur Anwendung, sondern Art. 37 Abs. 3 AIG, welcher den Kantonswechsel (von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung) lediglich davon abhängig macht, dass keine Widerrufsgründe nach Art.
Art. 63 AIG
3 AIG, welcher den Kantonswechsel (von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung) lediglich davon abhängig macht, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (E.
Art. 37 Abs. 2 oder
Das Verwaltungsgericht liess die Frage, ob bei Flüchtlingen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Art. 37 Abs. 2 oder Abs.
Art. 33 Abs. II AIG
· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEDARFSBERECHNUNG BEDARFSGERECHTE WOHNUNG BEDINGUNG ERMESSENSÜBERPRÜFUNG FLÜCHTLING FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT KANTONSWECHSEL KINDER PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. II AIG Art.
Art. 37 Abs. II AIG
This provision, concerning the right to change canton for persons with a residence permit, was discussed regarding its applicability to recognized refugees.
Art. 37 Abs. III AIG
This provision, concerning the conditions for changing canton for persons with a settlement permit (potentially applicable to refugees), was discussed but ultimately deemed not necessary to decide upon for the final ruling.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 37 Abs. II AIG

This provision, concerning the right to change canton for persons with a residence permit, was discussed regarding its applicability to recognized refugees.

Art. 37 Abs. III AIG

This provision, concerning the conditions for changing canton for persons with a settlement permit (potentially applicable to refugees), was discussed but ultimately deemed not necessary to decide upon for the final ruling.

Art. 96 Abs. I AIG

Although listed in the Rechtsnormen section, this specific article (likely regarding the requirement of adequate housing) is implicitly linked to the condition imposed in the dispositive regarding the need for a suitably sized apartment.

Art. 6 FK

This provision, likely related to refugees or family reunification, was considered in the context of weighing private interests against public interest.

Art. 26 FK

This provision, likely related to refugees or family reunification, was considered in the context of weighing private interests against public interest.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00353

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00353 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an die Beschwerdeführenden 2-5 (Kantonswechsel) · Kantonswechsel. [Der im Kanton Zürich niedergelassene Beschwerdeführer 1 ist Vater dreier Kinder, welche mit der Kindsmutter in Basel leben. Letztere verfügen über eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Stadt.

Bei allen handelt es sich um anerkannte Flüchtlinge. Das Gesuch um Kantonswechsel für die Partnerin und die drei Kinder in den Kanton Zürich wurde abgewiesen, weil das Risiko der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe.] Nach Art. 37 Abs. 2 AIG haben Personen mit Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Verfügt eine betroffene ausländische Person über die Flüchtlingseigenschaft gelangt jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Art. 37 Abs. 2 AIG zur Anwendung, sondern Art. 37 Abs. 3 AIG, welcher den Kantonswechsel (von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung) lediglich davon abhängig macht, dass keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (E. 2.1).

Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Ansicht, der oben zitierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht gefolgt werden (E. 2.2). Das Verwaltungsgericht liess die Frage, ob bei Flüchtlingen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 3 AIG anwendbar sei, bisher offen. Auch im vorliegenden Fall braucht dies nicht zu entschieden werden: Denn vorliegend erscheint die Verweigerung des Kantonswechsels als unverhältnismässig (E. 2.4). Zwar werden die Beschwerdeführenden Nr. 2-5 im Kanton Basel-Stadt von der Sozialhilfe unterstützt (E. 3.2).

Die Bedarfsberechnung ergibt ein monatliches Manko von Fr. 269.-. Angesichts dieses geringen Fehlbetrags und der Möglichkeit, die Nebenerwerbstätigkeit noch etwas auszubauen bzw. die Absicht der Beschwerdeführerin 2, ebenfalls ins Erwerbsleben einzusteigen, erscheint das Risiko, dass die Beschwerdeführenden 2-5 auch im Kanton Zürich von der Sozialhilfe abhängig bleiben, klein. Dies gilt umso mehr als der Beschwerdeführer 1 als anerkannter Flüchtling mit seiner Vollzeiterwerbstätigkeit alles unternahm, um seinen Unterhalt und jener der Familie autonom zu bestreiten und sich der Fehlbetrag in vertretbarer Höhe hält.

Insgesamt überwiegen die privaten Interessen an der Familienzusammenführung das öffentliche Interesse, das vorhandene Restrisiko einer Sozialhilfeabhängigkeit abzuwenden (E. 3.3). Die Beschwerdeführenden verfügen derzeit noch nicht über eine der Familiengrösse entsprechende, bedarfsgerechte Wohnung im Kanton Zürich. Der Kantonswechsel ist daher an die Bedingung des Nachweises einer bedarfsgerechten Wohnung zu knüpfen (E. 3.4). Bestellung einer URB/Anrechnung der Parteientschädigung (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde im Sinn der Erwägungen.

· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEDARFSBERECHNUNG BEDARFSGERECHTE WOHNUNG BEDINGUNG ERMESSENSÜBERPRÜFUNG FLÜCHTLING FLÜCHTLINGSEIGENSCHAFT KANTONSWECHSEL KINDER PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. II AIG Art. 37 Abs. II AIG Art. 37 Abs. III AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 6 FK Art. 26 FK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3