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VB.2021.00352 • VG ZH VB.2021.00352 KI-generiert

Appeal Against Fitness Center Closure Enforcement Threat Dismissed for Lack of Appealable Object

Geschäftsnummer VB.2021.00352
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a threat of immediate enforcement regarding the federal government's mandatory closure order for fitness centers due to public health regulations. The court reasoned that since the fitness center was obligated to close directly by federal ordinance without needing a specific implementing administrative order, the subsequent administrative threat of immediate enforcement did not constitute a legally appealable administrative decision because it did not affect the appellant's legal standing or represent a necessary preliminary step to a future burdensome measure, thus leading to the dismissal of the appeal based on the lack of a proper object of appeal, although a minority of the chamber disagreed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schliessung eines Fitnesscenters | Androhung einer zwangsweisen Durchsetzung der durch den Bundesrat verordneten Schliessung von Fitnesszentren Das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts ist von Amtes wegen zu prüfen (E. 2.1). Behördliche Androhungen belastender Massnahmen können Verfügungen darstellen, wenn sie rechtliche Folgen zeigen, weil sie einen obligatorischen Schritt auf dem Weg zu einer belastenden Verwaltungsmassnahme darstellen oder in einem späteren Verfahren rechtliche Folgen haben können (E. 2.3). Das Fitnesszenter der Beschwerdeführerin musste kraft Verordnungsrecht des Bundes schliessen und seinen Betrieb einstellen, ohne dass es hierfür einer diese Pflicht konkretisierende Verfügung bedurft hätte. Die angefochtene Androhung des unmittelbaren Gesetzesvollzugs greift nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein und ist keine (anfechtbare) Verfügung (E. 2.5). Abweisung im Sinn der Erwägungen. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Vollstreckungsentscheid administrative Entlassung Gefährdung der öffentlichen Ordnung Durchführungsverordnungen Ausweisung aus Geschäftsräumen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19 Abs. I lit. a VRG

This provision is cited in the context of the court's decision regarding the challenge, which it ultimately dismissed based on the reasoning concerning the nature of the administrative act.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00352

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00352 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.05.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Schliessung eines Fitnesscenters · Androhung einer zwangsweisen Durchsetzung der durch den Bundesrat verordneten Schliessung von Fitnesszentren Das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjekts ist von Amtes wegen zu prüfen (E. 2.1).

Behördliche Androhungen belastender Massnahmen können Verfügungen darstellen, wenn sie rechtliche Folgen zeigen, weil sie einen obligatorischen Schritt auf dem Weg zu einer belastenden Verwaltungsmassnahme darstellen oder in einem späteren Verfahren rechtliche Folgen haben können (E. 2.3). Das Fitnesszenter der Beschwerdeführerin musste kraft Verordnungsrecht des Bundes schliessen und seinen Betrieb einstellen, ohne dass es hierfür einer diese Pflicht konkretisierende Verfügung bedurft hätte. Die angefochtene Androhung des unmittelbaren Gesetzesvollzugs greift nicht in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein und ist keine (anfechtbare) Verfügung (E. 2.5).

Abweisung im Sinn der Erwägungen. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer. · --- · Stichworte: · ANDROHUNG ANFECHTUNGSOBJEKT ANORDNUNG BETRIEBSSCHLIESSUNG COVID-19 FITNESS-CENTER FORMEN DES VERWALTUNGSHANDELNS PROZESSVORAUSSETZUNG VERFÜGUNGSBEGRIFF · Rechtsnormen: · § 19 Abs. I lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3