Salary Demand Partially Granted; Vacation Pay Denied Post-Termination Release
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially granted a claim regarding a salary demand because the opposing party acknowledged the claim, leading to the approval of that specific request. Concerning the remaining appeal regarding unused vacation pay following dismissal, the court applied jurisprudence which stipulates that unutilized vacation time during a post-termination release period is considered compensated to the extent the employee could reasonably and permissibly have taken the vacation during that release; the court found this principle applicable since the employee was released before the end of their fixed-term contract and taking the vacation was both possible and reasonable during the release period.
Legislator-Regeste
AmtlichLohnforderung | Die Beschwerdegegnerin anerkennt die Lohnforderung der Beschwerdeführerin. Der entsprechende Antrag ist infolge Anerkennung gutzuheissen (E. 2). Gemäss Rechtsprechung zur Freistellung nach erfolgter Kündigung gilt nicht bezogenes Ferienguthaben in dem Umfang als mit der Freistellung kompensiert, als der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer der Bezug während der Freistellung zumutbar und möglich gewesen wäre. Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da die Beschwerdeführerin vor Ablauf ihrer befristeten Anstellung freigestellt wurde (E. 4.2). Der Beschwerdeführerin war der Ferienbezug während der Freistellung möglich und zumutbar (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision appears to be the legal basis governing the merits of the salary claim, which was partially upheld.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00348
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00348 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.11.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Lohnforderung · Die Beschwerdegegnerin anerkennt die Lohnforderung der Beschwerdeführerin. Der entsprechende Antrag ist infolge Anerkennung gutzuheissen (E. 2). Gemäss Rechtsprechung zur Freistellung nach erfolgter Kündigung gilt nicht bezogenes Ferienguthaben in dem Umfang als mit der Freistellung kompensiert, als der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer der Bezug während der Freistellung zumutbar und möglich gewesen wäre.
Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall übertragen werden, da die Beschwerdeführerin vor Ablauf ihrer befristeten Anstellung freigestellt wurde (E. 4.2). Der Beschwerdeführerin war der Ferienbezug während der Freistellung möglich und zumutbar (E. 4.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANERKENNUNG BEFRISTETES ARBEITSVERHÄLTNIS FERIEN FERIENGUTHABEN FREISTELLUNG · Rechtsnormen: · § 83 Abs. 1 lit. a VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4