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VB.2021.00347 • VG ZH VB.2021.00347 KI-generiert

Residence Permit Revocation Upheld Based on Criminal Conviction and Social Welfare Dependency

Geschäftsnummer VB.2021.00347
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a permanent residence permit based on criminal conviction and dependency on social welfare. The revocation was deemed appropriate because the underlying sexual coercion conviction occurred before October 1, 2016, placing jurisdiction with the migration authorities, and the crime itself constituted a ground for revocation under Article 63(1)(a) of the Foreign Nationals Act. Furthermore, the persistent receipt of substantial social assistance since 2006 met the criteria for duration and significance under Article 63(1)(c), and subsequent reliance on supplementary benefits after early retirement did not negate this dependency ground. The court concluded that the revocation was proportionate, ultimately dismissing the appeal but granting a temporary residence permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit. Zuständigkeit der Migrationsbehörden, da die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurde (E. 2). Der Beschwerdeführer wurde wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist (E. 4.2). Mit dem Bezug von Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 285'000.- seit 2006 und der fortlaufenden Unterstützung erfüllt der Beschwerdeführer auch die Kriterien der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit des Fürsorgebezugs für das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (E. 4.4). Eine absehbare Loslösung von der Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung lässt den einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen, wenn der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist. Ergänzungsleistungen gelten zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den künftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt. Vorliegend ist auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben (E. 4.5). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 5). Gewährung uP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung befristete Leistung Ausländergesetz Sozialhilfeabhängigkeit strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG

The court found that the ground for revocation based on criminal conviction under this article was met.

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

The court found that the ground for revocation based on dependency on social assistance under this article was also met.

Art. 62 Abs. I lit. b AIG

This article is listed in the legal norms section and relates to the general scope of revocation, although its specific application is implied by the citations of Art. 63.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00347

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00347 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.11.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit. Zuständigkeit der Migrationsbehörden, da die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor dem 1.

Oktober 2016 begangen wurde (E. 2). Der Beschwerdeführer wurde wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist (E. 4.2). Mit dem Bezug von Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 285'000.- seit 2006 und der fortlaufenden Unterstützung erfüllt der Beschwerdeführer auch die Kriterien der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit des Fürsorgebezugs für das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (E. 4.4). Eine absehbare Loslösung von der Sozialhilfe durch eine Frühpensionierung lässt den einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen, wenn der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist.

Ergänzungsleistungen gelten zumindest dann als Fürsorgeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrunds, wenn diese lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit ablösen und den künftigen Lebensunterhalt zur Hauptsache decken, während die IV- bzw. AHV-Rente nur in untergeordneter Weise zur Bedarfsdeckung beiträgt. Vorliegend ist auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben (E. 4.5). Verhältnismässigkeit des Widerrufs (E. 5). Gewährung uP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSLOSIGKEIT AUFENTHALTSDAUER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG PSYCHISCHE PROBLEME SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STRAFFÄLLIGKEIT ÜBERJÄHRIGE FREIHEITSSTRAFE WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 66a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3