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VB.2021.00346 • VG ZH VB.2021.00346 KI-generiert

Revocation of Permanent Residency Upheld Due to Criminal History and Public Safety Threat

Geschäftsnummer VB.2021.00346
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the revocation of a permanent residency permit for an individual with multiple criminal convictions, significant debt, and years of social assistance, reasoning that the gravity of the offenses, including a 36-month prison sentence over a decade-long period, indicated a clear disregard for the legal order and a threat to public safety. The court determined that the public interest in the individual's removal, which was further underscored by the financial burdens, outweighed the severe interference with the right to family life, justifying the measure as proportionate following a comprehensive assessment, and consequently dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten 1 | [Widerruf der Niederlassungsbewilligung: Der Beschwerdeführer ist mehrfach straffällig geworden, verschuldet und hat jahrelang Sozialhilfe bezogen.] Es durfte auf die Anhörung der Kinder verzichtet werden, da das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ungeachtet des schweren Eingriffs in das Recht auf Familie überwiegt (E. 2). Es liegt kein sogenannter Dualismus vor, die Migrationsbehörden sind für eine allfällige Wegweisung zuständig. Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt (E. 3). Die Freiheitsstrafe von 36 Monaten, die Art der Delikte (Anlassdelikte), den Deliktzeitraum von über 10 Jahren, die bestehende Rückfallgefahr und die mehrfache Begehung von Straftaten lassen auf ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden schliessen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, welches durch die Schuldenwirtschaft und Sozialhilfebezug noch erhöht wird (E. 4). Dem Beschwerdeführer fehlt die Bereitschaft, die geltende Rechtsordnung zu respektieren und die öffentliche Sicherheit nicht weiter zu gefährden. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich im Lichte einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Abschiebung strafrechtliche Drohung öffentliche Sicherheit fester Wohnsitz Entlassung aus dem Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 lit. c LVG

This provision appears to be the main legal ground used for dismissing the appeal regarding the withdrawal of the residency permit, as the decision's summary states the ground for withdrawal was clearly met due to a prison sentence exceeding one year.

Art. 125 lit. a VwVG

This procedural rule is likely cited in the dispositive concerning the admissibility or handling of the appeal, although its specific role is not detailed in the summary of the reasoning.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00346

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00346 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.04.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.11.2023 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten 1 · [Widerruf der Niederlassungsbewilligung: Der Beschwerdeführer ist mehrfach straffällig geworden, verschuldet und hat jahrelang Sozialhilfe bezogen.] Es durfte auf die Anhörung der Kinder verzichtet werden, da das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers ungeachtet des schweren Eingriffs in das Recht auf Familie überwiegt (E. 2).

Es liegt kein sogenannter Dualismus vor, die Migrationsbehörden sind für eine allfällige Wegweisung zuständig. Da eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr vorliegt, ist der Widerrufsgrund offenkundig erfüllt (E. 3). Die Freiheitsstrafe von 36 Monaten, die Art der Delikte (Anlassdelikte), den Deliktzeitraum von über 10 Jahren, die bestehende Rückfallgefahr und die mehrfache Begehung von Straftaten lassen auf ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden schliessen. Dementsprechend besteht ein öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, welches durch die Schuldenwirtschaft und Sozialhilfebezug noch erhöht wird (E. 4).

Dem Beschwerdeführer fehlt die Bereitschaft, die geltende Rechtsordnung zu respektieren und die öffentliche Sicherheit nicht weiter zu gefährden. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich im Lichte einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3