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VB.2021.00345 • VG ZH VB.2021.00345 KI-generiert

Non-Renewal of Residency Permit After Short Marriage Refused

Geschäftsnummer VB.2021.00345
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court rejected an appeal against the non-renewal of a residency permit for an individual whose marriage to a Swiss citizen had lasted less than three years in Switzerland, finding that no compelling personal reasons existed to warrant continued stay, as having left one's homeland three years prior to live with the former spouse was insufficient to establish a post-divorce hardship case under established practice, regardless of who initiated the divorce unless domestic violence was involved, and further determining that Article 8 ECHR did not grant a permit entitlement to the appellant who had only resided in the country for three years, concluding that the decision to deny renewal, even under discretionary assessment, did not violate rights.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau wurde keine drei Jahre in der Schweiz gelebt (E. 2.1). Es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machten; namentlich genügt der Umstand, dass er vor drei Jahren seine Heimat verlassen hat – mit allen Konsequenzen –, um mit seiner früheren Ehefrau in der Schweiz zu leben, praxisgemäss nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Nicht von Relevanz ist ferner, wer von den Ehegatten die Auflösung der das Aufenthaltsrecht vermittelnden Ehe gewollt oder verschuldet hat, solange kein Fall häuslicher Gewalt vorliegt (zum Ganzen E. 2.3.2). Art. 8 EMRK verschafft dem Beschwerdeführer, welcher sich erst seit drei Jahren in der Schweiz aufhält, keinen Bewilligungsanspruch (E.3). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist sodann nicht rechtsverletzend (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Kurzaufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Ehegatte kurze Ehedauer Einspruch gegen die Eheschliessung Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00345

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00345 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.06.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Schweizer Ehefrau wurde keine drei Jahre in der Schweiz gelebt (E. 2.1). Es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machten; namentlich genügt der Umstand, dass er vor drei Jahren seine Heimat verlassen hat – mit allen Konsequenzen –, um mit seiner früheren Ehefrau in der Schweiz zu leben, praxisgemäss nicht, um einen nachehelichen Härtefall zu begründen.

Nicht von Relevanz ist ferner, wer von den Ehegatten die Auflösung der das Aufenthaltsrecht vermittelnden Ehe gewollt oder verschuldet hat, solange kein Fall häuslicher Gewalt vorliegt (zum Ganzen E. 2.3.2). Art. 8 EMRK verschafft dem Beschwerdeführer, welcher sich erst seit drei Jahren in der Schweiz aufhält, keinen Bewilligungsanspruch (E.3). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist sodann nicht rechtsverletzend (E. 4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLÖSUNG EHEGEMEINSCHAFT BESONDERE PERSÖNLICHE BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ DREIJAHRESGRENZE INTEGRATION NACHEHELICHER HÄRTEFALL PRIVATLEBEN TRENNUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VERSCHULDEN WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG Art. 96 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4