Foreign National Act Hardship Provision Grants Independent Residency Right
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court ruled that the refusal to extend a foreign national's residency permit was unlawful. The permit was initially granted under spousal reunification rules, then extended due to a post-divorce hardship case involving the applicant's minor daughter. The court reasoned that the hardship provision in Article 50(1)(b) of the Foreign Nationals Act establishes an independent right to residency, not derivative of the spousal reunification or dependent on the minor status of a child. Therefore, the permit should not have been revoked simply because the daughter became an adult.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Der Aufenthalt des drittstaatsangehörigen Beschwerdeführers wurde ursprünglich im Rahmen des Ehegattennachzugs bewilligt. Nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft erteilte ihm der Beschwerdegegner mit Blick auf die Beziehung zur hier anwesenheitsberechtigten minderjährigen Tochter bzw. in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung. Deren Verlängerung verweigerte er, nachdem die Tochter des Beschwerdeführers volljährig geworden war.] Der Gesetzgeber hat den nachehelichen Härtefall in Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG als eigenständige Aufenthaltsbewilligung geregelt; der ursprünglich vom Zusammenleben mit dem Schweizer oder niedergelassenen Ehegatten abgeleitete Aufenthaltsanspruch besteht mit anderen Worten nach der Trennung in gewissen Fällen verselbständigt weiter und ist im Gegensatz zu dem aus den Ehegattennachzugsbestimmungen abgeleiteten nicht zweckgebunden (E. 2.2). Das nacheheliche Aufenthaltsrecht wandelt sich auch in Fällen, in denen die Beziehung des ausländischen Ehegatten zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind (mit) einen Grund für die Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls darstellte, nicht zu einem abgeleiteten und hängt deshalb auch nicht von den bzw. einzelnen Umständen ab, welche zur Anerkennung des Härtefalls führten bzw. beitrugen. Entsprechend ist der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG weder bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes befristet noch lässt sich die Minderjährigkeit des jüngsten Kindes als mit der Härtefallbewilligung verbundene Bedingung auffassen (E. 2.4). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court used this article as the basis for granting a residence permit in cases of post-marital hardship, independent of the child's age or continued cohabitation with the Swiss or resident spouse.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00344
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00344 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Der Aufenthalt des drittstaatsangehörigen Beschwerdeführers wurde ursprünglich im Rahmen des Ehegattennachzugs bewilligt. Nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft erteilte ihm der Beschwerdegegner mit Blick auf die Beziehung zur hier anwesenheitsberechtigten minderjährigen Tochter bzw. in Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung.
Deren Verlängerung verweigerte er, nachdem die Tochter des Beschwerdeführers volljährig geworden war.] Der Gesetzgeber hat den nachehelichen Härtefall in Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG als eigenständige Aufenthaltsbewilligung geregelt; der ursprünglich vom Zusammenleben mit dem Schweizer oder niedergelassenen Ehegatten abgeleitete Aufenthaltsanspruch besteht mit anderen Worten nach der Trennung in gewissen Fällen verselbständigt weiter und ist im Gegensatz zu dem aus den Ehegattennachzugsbestimmungen abgeleiteten nicht zweckgebunden (E. 2.2).
Das nacheheliche Aufenthaltsrecht wandelt sich auch in Fällen, in denen die Beziehung des ausländischen Ehegatten zu einem hier anwesenheitsberechtigten Kind (mit) einen Grund für die Anerkennung eines nachehelichen Härtefalls darstellte, nicht zu einem abgeleiteten und hängt deshalb auch nicht von den bzw. einzelnen Umständen ab, welche zur Anerkennung des Härtefalls führten bzw. beitrugen. Entsprechend ist der Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG weder bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes befristet noch lässt sich die Minderjährigkeit des jüngsten Kindes als mit der Härtefallbewilligung verbundene Bedingung auffassen (E. 2.4).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEDINGUNG BEFRISTUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL WICHTIGER GRUND · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1