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VB.2021.00343 • VG ZH VB.2021.00343 KI-generiert

Self-Employed Resident's Work Permit Revocation Overturned

Geschäftsnummer VB.2021.00343
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual entered the country and was granted a residence permit for self-employment due to their nationality and employment in a nursing home. After acquiring a new citizenship, they lost their original citizenship, leading to the revocation of their work permit. The court ruled that the requirements for prioritizing domestic workers and demonstrating broader economic interest in hiring a foreign national are generally assessed only upon initial entry. Since this case involved a resident with a documented legal stay and no social policy issues, and the individual still possessed a valid residence and work permit, the court overturned the revocation and granted the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Arbeitsmarktlicher Vorentscheid | [Die Beschwerdeführerin gelangte im Jahr 2017 in die Schweiz, wo ihr aufgrund ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit sowie ihrer Anstellung in einem Pflegeheim eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde; nach der Annahme der philippinischen Staatsangehörigkeit verlor die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 die österreichische, worauf ihr der Beschwerdegegner die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit entzog bzw. die Neuerteilung verweigerte.] Die - laut den Vorinstanzen hier nicht erfüllten - Voraussetzungen des Inländervorrangs und des Vorliegens eines gesamtwirtschaftlichen Interesses an der Anstellung der betroffenen ausländischen Person sind nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur bei deren erstmaliger Einreise zu prüfen (E. 2.4). Hier steht keine Zulassung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit nach erstmaliger Einreise im Raum. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren mit der Absicht eines dauerhaften Verbleibs legal hier aufgehalten und eindrücklich unter Beweis gestellt, dass ihr Aufenthalt sozialpolitisch zu keinen Problemen führt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin aktuell noch über eine bis Ende Mai 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie benötigte daher aktuell (noch) gar keine neue Arbeitsbewilligung (zum Ganzen E. 2.5 f.). Gutheissung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Arbeitsbewilligungen ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Heimarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. 1 AIG

This article is cited in the dispositive as the basis for the decision regarding the employment permit.

Art. 18 AIG

This article is cited in the dispositive as part of the legal framework for the decision on the residence permit for employment.

Art. 21 AIG

This article is cited in the dispositive as it relates to the conditions for entry and residence for the purpose of gainful employment.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00343

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00343 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.10.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Arbeitsmarktlicher Vorentscheid · [Die Beschwerdeführerin gelangte im Jahr 2017 in die Schweiz, wo ihr aufgrund ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit sowie ihrer Anstellung in einem Pflegeheim eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt wurde; nach der Annahme der philippinischen Staatsangehörigkeit verlor die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 die österreichische, worauf ihr der Beschwerdegegner die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit entzog bzw. die Neuerteilung verweigerte.] Die - laut den Vorinstanzen hier nicht erfüllten - Voraussetzungen des Inländervorrangs und des Vorliegens eines gesamtwirtschaftlichen Interesses an der Anstellung der betroffenen ausländischen Person sind nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur bei deren erstmaliger Einreise zu prüfen (E. 2.4).

Hier steht keine Zulassung zur unselbständigen Erwerbstätigkeit nach erstmaliger Einreise im Raum. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren mit der Absicht eines dauerhaften Verbleibs legal hier aufgehalten und eindrücklich unter Beweis gestellt, dass ihr Aufenthalt sozialpolitisch zu keinen Problemen führt. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin aktuell noch über eine bis Ende Mai 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt, welche sie zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Sie benötigte daher aktuell (noch) gar keine neue Arbeitsbewilligung (zum Ganzen E. 2.5 f.).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITSMARKTLICHER VORENTSCHEID BEWILLIGUNG ZUR ERWERBSTÄTIGKEIT BEWILLIGUNGSPFLICHT ERSTMALIGE EINREISE INLÄNDERVORRANG ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN · Rechtsnormen: · Art. 11 Abs. 1 AIG Art. 18 AIG Art. 21 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3