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VB.2021.00342 • VG ZH VB.2021.00342 KI-generiert

Employment Termination for Prolonged Incapacity and Severance Pay Dispute

Geschäftsnummer VB.2021.00342
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the termination of an employment relationship for an employee active for about five years due to prolonged incapacity to work. The court reasoned that prolonged incapacity constitutes a substantively justified ground for dismissal, permissible after any statutory blocking period, provided general constitutional limits are observed, and that dismissal under the relevant statute generally only takes effect once the obligation for continued salary payments has ceased, which was fulfilled in this case. However, the court found that the employer's discretion in determining the severance pay amount was exercised unlawfully, ultimately deeming a severance payment equivalent to five months' salary to be appropriate, leading to a partial approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung des Anstellungsverhältnisses | [Kündigung des Anstellungsverhältnisses einer seit rund fünf Jahren für die Beschwerdegegnerin tätigen Angestellten wegen lange Zeit andauernder Arbeitsunfähigkeit] Aus § 16 Abs. 1 lit. c VVO lässt sich nicht ableiten, dass eine Kündigung wegen lange Zeit andauernder Arbeitsunfähigkeit unzulässig ist, solange die betroffene Person noch vollständig arbeitsunfähig ist. Die lange Zeit andauernde Arbeitsunfähigkeit stellt einen sachlich zureichenden Grund für eine Kündigung dar, weshalb der betroffenen Person nach Ablauf einer allfälligen Sperrfrist unter Vorbehalt der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken gekündigt werden darf. Nach § 16 Abs. 1 lit. c VVO darf die Kündigung grundsätzlich jedoch erst zu einem Zeitpunkt wirksam werden, in welchem die ordentliche Lohnfortzahlung ausgelaufen ist. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ordentliche Lohnfortzahlung wurde vorliegend durch die Beschwerdegegnerin unbestritten erfüllt (E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin übte ihr Ermessen bei der Festsetzung der Abfindungshöhe in rechtsverletzender Weise aus. Hier erweist sich eine Abfindung von fünf Monatslöhnen als angemessen (E. 4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Abgangsentschädigung Arbeitsverhältnis Arbeitsunfähigkeit Dauerschuld gesetzliche Voraussetzungen Einstellung von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 16 Abs. 1 lit. c VVPG
This provision was cited to address the point regarding when termination due to long-term incapacity can become effective, specifically concerning the expiry of ordinary wage continuation.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. 1 lit. c VVPG

This provision was cited to address the point regarding when termination due to long-term incapacity can become effective, specifically concerning the expiry of ordinary wage continuation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00342

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00342 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.03.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung des Anstellungsverhältnisses · [Kündigung des Anstellungsverhältnisses einer seit rund fünf Jahren für die Beschwerdegegnerin tätigen Angestellten wegen lange Zeit andauernder Arbeitsunfähigkeit] Aus § 16 Abs. 1 lit. c VVO lässt sich nicht ableiten, dass eine Kündigung wegen lange Zeit andauernder Arbeitsunfähigkeit unzulässig ist, solange die betroffene Person noch vollständig arbeitsunfähig ist.

Die lange Zeit andauernde Arbeitsunfähigkeit stellt einen sachlich zureichenden Grund für eine Kündigung dar, weshalb der betroffenen Person nach Ablauf einer allfälligen Sperrfrist unter Vorbehalt der allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken gekündigt werden darf. Nach § 16 Abs. 1 lit. c VVO darf die Kündigung grundsätzlich jedoch erst zu einem Zeitpunkt wirksam werden, in welchem die ordentliche Lohnfortzahlung ausgelaufen ist. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf ordentliche Lohnfortzahlung wurde vorliegend durch die Beschwerdegegnerin unbestritten erfüllt (E. 3.3).

Die Beschwerdegegnerin übte ihr Ermessen bei der Festsetzung der Abfindungshöhe in rechtsverletzender Weise aus. Hier erweist sich eine Abfindung von fünf Monatslöhnen als angemessen (E. 4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNGSHÖHE AUFLÖSUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES ERMESSENSENTSCHEID KRANKHEIT KÜNDIGUNG LOHNFORTZAHLUNG · Rechtsnormen: · § 16 Abs. 1 lit. c VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2