Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00339 • VG ZH VB.2021.00339 KI-generiert

Appeal Against Removal Order Based on Employment and Stay Violations

Geschäftsnummer VB.2021.00339
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal against a removal order issued after the appellant, a foreign national, was arrested ten days after entry for offering sexual services for a fee, resulting in a conditional fine for unauthorized employment and illegal stay. The court first confirmed the appellant's standing to challenge the removal from Switzerland and the Schengen Area despite her immediate departure, as a potential entry ban posed a continuing legal interest. However, the court found that while the appellant violated employment and stay regulations, her conduct did not constitute a threat to public security and order as required under Schengen law, which necessitates a crime of sufficient gravity to justify immediate expulsion, thus leading to the judgment upholding the appeal and overturning the removal order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung | Wegweisung. [Die britische Beschwerdeführerin wurde zehn Tage nach ihrer Einreise in die Schweiz verhaftet, nachdem sie einem verdeckten Fahnder sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbot. Mit Strafbefehl wurde sie wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigem Aufenthalt mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft. Das Migrationsamt wies sie daraufhin aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg, woraufhin die Beschwerdeführerin das Land umgehend verliess.] Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Wegweisung aus der Schweiz trotz Ausreise zu bejahen, da der Beschwerdeführerin potenziell ein Einreiseverbot droht (E. 3.2). Auch an der Beurteilung der Wegweisung aus dem Schengen-Raum, und damit auch Deutschland, wo die Beschwerdeführerin seit Längerem wohnhaft ist, besteht ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (E. 3.3). Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung u.a., wenn eine Ausländerin die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG) nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG). Das Migrationsamt begründete die Wegweisungsverfügung damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Dementsprechend erfülle sie die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 6 Abs. 1 lit. e des Schengener Grenzkodex nicht mehr (E. 4.2.1). Die Vorinstanz schützte die Wegweisungsverfügung, da die Beschwerdeführerin mit ihrer unbewilligten Tätigkeit gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG sowie gegen das Prostitutionsverbot von § 5 V Covid-19 verstossen habe (E. 4.2.2). Kein rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz (E. 5.1). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK liegt nach der von der Schweiz übernommenen Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-380/18) nur vor, wenn die Straftat u.a. angesichts ihrer Artund der drohenden Strafe eine hinreichende Schwere aufweist, um die sofortige Beendigung des Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu rechtfertigen (E. 5.2). Ein die öffentliche Ordnung gefährdendes Verhalten im Sinn der Rechtsprechung liegt vorliegend nicht vor (E. 5.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Vollzugsstopp Beschwerdelegitimation Einreiseverbot Verweisungsbruch öffentliches Personalrecht Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG

The court's decision to grant the appeal and implicitly overturn the grounds for deportation based on non-fulfillment of entry requirements (Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG) is central to the outcome, although the success relies on the assessment under Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK.

Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG

This provision, cited by the lower authority as a violated entry requirement, was implicitly addressed by the ruling that the conduct did not constitute a danger to public order.

Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG

This provision regarding illegal work was cited by the lower court, but the finding on illegal stay (E. 5.1) and the ultimate grant of the appeal negate its effectiveness as a ground for deportation in this case.

Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK

The court explicitly ruled that the appellant's conduct did not constitute a danger to public order as defined by this provision, which was the main basis for upholding the deportation order.

Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG

This provision concerning the prohibition of employment was cited by the lower court, but its application was superseded by the main ruling on public order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00339

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00339 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.10.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung · Wegweisung. [Die britische Beschwerdeführerin wurde zehn Tage nach ihrer Einreise in die Schweiz verhaftet, nachdem sie einem verdeckten Fahnder sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt anbot. Mit Strafbefehl wurde sie wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigem Aufenthalt mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft.

Das Migrationsamt wies sie daraufhin aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg, woraufhin die Beschwerdeführerin das Land umgehend verliess.] Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Wegweisung aus der Schweiz trotz Ausreise zu bejahen, da der Beschwerdeführerin potenziell ein Einreiseverbot droht (E. 3.2). Auch an der Beurteilung der Wegweisung aus dem Schengen-Raum, und damit auch Deutschland, wo die Beschwerdeführerin seit Längerem wohnhaft ist, besteht ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (E. 3.3).

Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung u.a., wenn eine Ausländerin die Einreisevoraussetzungen (Art. 5 AIG) nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 64 Abs. 1 lit. b AIG). Das Migrationsamt begründete die Wegweisungsverfügung damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten in der Schweiz gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Dementsprechend erfülle sie die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 6 Abs. 1 lit. e des Schengener Grenzkodex nicht mehr (E. 4.2.1).

Die Vorinstanz schützte die Wegweisungsverfügung, da die Beschwerdeführerin mit ihrer unbewilligten Tätigkeit gegen Art. 115 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AIG sowie gegen das Prostitutionsverbot von § 5 V Covid-19 verstossen habe (E. 4.2.2). Kein rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz (E. 5.1). Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK liegt nach der von der Schweiz übernommenen Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-380/18) nur vor, wenn die Straftat u.a. angesichts ihrer Art und der drohenden Strafe eine hinreichende Schwere aufweist, um die sofortige Beendigung des Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu rechtfertigen (E. 5.2).

Ein die öffentliche Ordnung gefährdendes Verhalten im Sinn der Rechtsprechung liegt vorliegend nicht vor (E. 5.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINREISEVORAUSSETZUNGEN ENGLAND GROSSBRITANNIEN GUTHEISSUNG KURZFRISTIGER AUFENTHALT ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG RECHTSSCHUTZINTERESSE RECHTSWIDRIGER AUFENTHALT SCHENGEN SCHENGENABKOMMEN SCHENGENER GRENZKODEX SCHENGENRAUM STRAFBARE HANDLUNG STRAFBEFEHL VISUMSFREIER AUFENTHALT WEGWEISUNG WEGWEISUNGSVERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. I lit. c AIG Art. 64 Abs. I lit. b AIG Art. 115 Abs. I lit. b AIG Art. 115 Abs. I lit. c AIG § 6 Abs. I lit. e SGK · Publikationen:

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