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VB.2021.00336 • VG ZH VB.2021.00336 KI-generiert

Protection Against Violence Act: Appeal on Denial of Free Legal Aid for Indigent Parties

Geschäftsnummer VB.2021.00336
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed appeals against a lower judge's partial decision denying free legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) in proceedings under the Protection Against Violence Act, finding that the applicants had sufficiently substantiated their indigence, which only requires plausibility. The court reasoned that the general requirement for free legal aid to be subsidiary to claims against spouses for litigation cost advances is waived when the obligated spouse is themselves indigent or enforcement abroad would be unreasonable or impractical, thus requiring the lower court to grant free legal representation to both parties in the initial proceedings. Furthermore, the court awarded costs for the appeal proceedings based on the polluter pays principle and granted free legal aid for the appeal itself, ultimately overturning the lower court's denial.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (unentgeltliche Rechtspflege) | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (unentgeltliche Rechtspflege). [Vereinigte Beschwerden gegen die vom Haftrichter mit Teilentscheid verweigerte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; vgl. VB.2021.00262). Aufgrund der eingereichten Unterlagen war bzw. ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers I auszugehen, zumal diese lediglich glaubhaft gemacht werden muss. Der Haftrichter hätte dem Beschwerdeführer I die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren und ihm in der Person seines Rechtsanwalts einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen müssen (E. 4.2). Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zu anderen Ansprüchen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich aus familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten. So sind Ehegatten untereinander grundsätzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen gegeneinander als auch gegen Dritte verpflichtet. Indessen entfällt die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn die verpflichtete Person zur Vorschussleistung nicht in der Lage oder ein ihr auferlegter Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten durchsetzbar ist. Vorliegend wäre einerseits der Beschwerdeführer I aufgrund seiner eigenen Mittellosigkeit zur Vorschussleistung gar nicht in der Lage gewesen. Andererseits wäre der Beschwerdeführerin II die Vollstreckung der Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses am Wohnsitz des Beschwerdeführers I im Ausland innert nützlicher Frist kaum möglich oder zumutbar gewesen (E. 5.2). Der Haftrichter hätte auch der Beschwerdeführerin II die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren und ihr in der Person ihrer Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellen müssen (E. 5.3). Festsetzung der Entschädigungen der Rechtsvertretungen der Parteien für das haftrichterliche Verfahren (E. 6). In Anwendung des Verursacherprinzips sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgerichtaufzuerlegen (E. 7.1). Gewährung der unentgeltichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz Bedürftigkeit allgemeiner Rechtsgrundsatz Vollstreckungsverfahren Anwaltshonorar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 Abs. I VRG

This provision was applied for granting the appellant I the benefit of free legal aid for the appeal proceedings.

§ 16 Abs. II VRG

This provision was applied for granting the appellant II the benefit of free legal aid for the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00336

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00336 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.12.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (unentgeltliche Rechtspflege) · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz (unentgeltliche Rechtspflege). [Vereinigte Beschwerden gegen die vom Haftrichter mit Teilentscheid verweigerte Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung; vgl. VB.2021.00262).

Aufgrund der eingereichten Unterlagen war bzw. ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers I auszugehen, zumal diese lediglich glaubhaft gemacht werden muss. Der Haftrichter hätte dem Beschwerdeführer I die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren und ihm in der Person seines Rechtsanwalts einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen müssen (E. 4.2). Die unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zu anderen Ansprüchen, die auch eine prozessuale Rechtsverfolgung umfassen, namentlich aus familienrechtlichen Beistands- und Unterhaltspflichten.

So sind Ehegatten untereinander grundsätzlich zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowohl in Prozessen gegeneinander als auch gegen Dritte verpflichtet. Indessen entfällt die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn die verpflichtete Person zur Vorschussleistung nicht in der Lage oder ein ihr auferlegter Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten durchsetzbar ist. Vorliegend wäre einerseits der Beschwerdeführer I aufgrund seiner eigenen Mittellosigkeit zur Vorschussleistung gar nicht in der Lage gewesen.

Andererseits wäre der Beschwerdeführerin II die Vollstreckung der Verpflichtung zur Leistung eines Vorschusses am Wohnsitz des Beschwerdeführers I im Ausland innert nützlicher Frist kaum möglich oder zumutbar gewesen (E. 5.2). Der Haftrichter hätte auch der Beschwerdeführerin II die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren und ihr in der Person ihrer Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellen müssen (E. 5.3). Festsetzung der Entschädigungen der Rechtsvertretungen der Parteien für das haftrichterliche Verfahren (E. 6).

In Anwendung des Verursacherprinzips sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgericht aufzuerlegen (E. 7.1). Gewährung der unentgeltichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · GLAUBHAFTMACHUNG MITTELLOSIGKEIT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3