Deportation of Ex-Resident Denied Readmission After Permit Lapse Due to Dissolved Marriage and Criminal Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual whose permanent residence permit had legally lapsed after an extended stay abroad was denied readmission to the country despite being the father of two Swiss children, because the basis for the initial permit, the marital union, had already dissolved prior to his departure, rendering the absolute lapse provision applicable and precluding reliance on the prior permit's foundation. Furthermore, the court upheld the lower authority's discretionary decision to consider a still-unconfirmed conviction for child abduction during the absence, and found no grounds for facilitated readmission based on family ties or other special provisions.
Legislator-Regeste
AmtlichWiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. [Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Schweizer Kinder. Nach der Trennung von seiner Frau reiste er mit seiner minderjährigen Tochter ins Heimatland, wofür er vom Obergericht des Entziehens von Minderjährigen schuldig gesprochen wurde (noch nicht rechtskräftig). Nach 1,5 Jahren kehrte er in die Schweiz zurück, worauf das Migrationsamt das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung feststellte und sein Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung abwies.] Vom rechtskräftigen Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG ist Vormerk zu nehmen (E. 2.1). Vorliegend scheidet die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von vornherein aus: Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt Art. 61 Abs. 2 AIG auch eine zuvor gestützt auf Art. 50 AIG verlängerte Aufenthaltsbewilligung erlöschen. Art. 61 Abs. 2 AIG stellt einen absoluten Erlöschensgrund dar. Voraussetzung für einen Bewilligungsanspruch bei Wiedereinreise wäre, dass ein Anknüpfungspunkt zur früheren Bewilligung besteht. An einem Anknüpfungspunkt fehlt es, wenn während des die Bewilligung zum Erlöschen bringenden Auslandaufenthalts die seinerzeit anspruchsbegründende Ehegemeinschaft dahingefallen ist. Vorliegend war die Ehe des Beschwerdeführers schon vor seiner Ausreise aus der Schweiz gescheitert, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht zur Anwendung kommt (E. 2.2). Keine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz, indem sie die noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen berücksichtigte. Keine erleichterte Wiederzulassung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (E. 2.3 ff.). Abweisung.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court acknowledged the automatic lapse of the settlement permit based on this provision.
The court considered and rejected the possibility of facilitated re-admission based on this provision.
This provision was cited in the section listing the legal norms applicable, suggesting its consideration, although the main basis for the decision lay elsewhere.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00333
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00333 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.11.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.01.2022 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Erlöschen der Niederlassungsbewilligung. [Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Schweizer Kinder.
Nach der Trennung von seiner Frau reiste er mit seiner minderjährigen Tochter ins Heimatland, wofür er vom Obergericht des Entziehens von Minderjährigen schuldig gesprochen wurde (noch nicht rechtskräftig). Nach 1,5 Jahren kehrte er in die Schweiz zurück, worauf das Migrationsamt das Erlöschen seiner Niederlassungsbewilligung feststellte und sein Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung abwies.] Vom rechtskräftigen Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nach Art. 61 Abs. 2 AIG ist Vormerk zu nehmen (E. 2.1). Vorliegend scheidet die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG von vornherein aus:
Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt Art. 61 Abs. 2 AIG auch eine zuvor gestützt auf Art. 50 AIG verlängerte Aufenthaltsbewilligung erlöschen. Art. 61 Abs. 2 AIG stellt einen absoluten Erlöschensgrund dar. Voraussetzung für einen Bewilligungsanspruch bei Wiedereinreise wäre, dass ein Anknüpfungspunkt zur früheren Bewilligung besteht. An einem Anknüpfungspunkt fehlt es, wenn während des die Bewilligung zum Erlöschen bringenden Auslandaufenthalts die seinerzeit anspruchsbegründende Ehegemeinschaft dahingefallen ist. Vorliegend war die Ehe des Beschwerdeführers schon vor seiner Ausreise aus der Schweiz gescheitert, weshalb Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht zur Anwendung kommt (E. 2.2).
Keine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz, indem sie die noch nicht rechtskräftige Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen berücksichtigte. Keine erleichterte Wiederzulassung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG (E. 2.3 ff.). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSLANDAUFENTHALT ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ÖFFENTLICHE SICHERHEIT ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG VERURTEILUNG WIEDERZULASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 77a Abs. I lit. a VZAE · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3