Revocation of Residence Permit for EU National Due to Loss of Worker Status and Social Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal against the revocation of a residence permit for an EU/EFTA national who had lost her status as a worker after only brief employment at the beginning of her stay and subsequently relied on social assistance for many years. The court reasoned that the appellant no longer possessed free movement rights as a worker, her alleged permanent incapacity for work was unsubstantiated, and residing solely for retirement was precluded by lack of funds; given her minimal economic integration and prolonged, blameworthy dependency on social welfare, returning to her home country was deemed reasonable, thereby justifying the permit's revocation based on the fulfillment of the residence purpose and loss of rights.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach jahrelanger Erwerbslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit. Beschwerdegründe und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt teilweise eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt damit nur bedingt dem Begründungserfordernis (E. 1.2). Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte: Die nur zu Beginn ihres Aufenthalts für wenige Wochen arbeitstätige bulgarische Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitnehmereigenschaft bereits vor Jahren verloren, sofern ihre kurzfristigen Arbeitseinsätze überhaupt geeignet waren, ihr die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zu verschaffen (E. 2.2.2). Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachgewiesen und der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft wäre selbst bei inskünftiger Zusprechung einer IV-Rente weit vor dem invalidisierenden Ereignis eingetroffen (E. 2.2.3 f.). Ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme fällt bereits aufgrund fehlender finanzieller Mittel ausser Betracht (E. 2.2.5). Sodann ist der zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht kaum integrierten und jahrelang sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland zuzumuten (E. 2.2.6) und kann die Aufenthaltsbewilligung mangels freizügigkeitsrechtlicher Bleiberechte und aufgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks widerrufen werden (E. 2.2.7). Aufgrund der jahrelangen und vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit hat die Beschwerdeführerin auch den Widerufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gesetzt, womit ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ungeachtet der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen entfällt (E. 3). Keine konventionsrechtlich geschützten Beziehungen (E. 4). Kein nacheheliches Aufenthaltsrecht und keine Zulassung als Rentnerin aufgrund des gesetzten Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. fehlender finanzieller Mittel. Eine Verwarnung erscheint weder erforderlich noch sinnvoll(E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6.1) und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article is cited in the dispositive section regarding the lack of free movement rights for the appellant.
Cited in the dispositive to dismiss the application for legal aid due to obvious lack of prospects of success.
Cited in the dispositive for the allocation of court costs based on the outcome of the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00328
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00328 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.02.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach jahrelanger Erwerbslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit. Beschwerdegründe und Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Die anwaltlich verfasste Beschwerde lässt teilweise eine substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen und genügt damit nur bedingt dem Begründungserfordernis (E. 1.2).
Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte: Die nur zu Beginn ihres Aufenthalts für wenige Wochen arbeitstätige bulgarische Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitnehmereigenschaft bereits vor Jahren verloren, sofern ihre kurzfristigen Arbeitseinsätze überhaupt geeignet waren, ihr die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft zu verschaffen (E. 2.2.2). Eine dauernde Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachgewiesen und der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft wäre selbst bei inskünftiger Zusprechung einer IV-Rente weit vor dem invalidisierenden Ereignis eingetroffen (E. 2.2.3 f.).
Ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme fällt bereits aufgrund fehlender finanzieller Mittel ausser Betracht (E. 2.2.5). Sodann ist der zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht kaum integrierten und jahrelang sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland zuzumuten (E. 2.2.6) und kann die Aufenthaltsbewilligung mangels freizügigkeitsrechtlicher Bleiberechte und aufgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks widerrufen werden (E. 2.2.7). Aufgrund der jahrelangen und vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit hat die Beschwerdeführerin auch den Widerufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gesetzt, womit ein Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ungeachtet der Erfüllung der zeitlichen Voraussetzungen entfällt (E. 3).
Keine konventionsrechtlich geschützten Beziehungen (E. 4). Kein nacheheliches Aufenthaltsrecht und keine Zulassung als Rentnerin aufgrund des gesetzten Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit bzw. fehlender finanzieller Mittel. Eine Verwarnung erscheint weder erforderlich noch sinnvoll (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 6.1) und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 6.2). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSUNFÄHIGKEIT ARZTZEUGNIS AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA AUSSICHTSLOSIGKEIT BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS BULGARIEN ERFÜLLTER AUFENTHALTSZWECK ERWERBSUNFÄHIGKEIT FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) IV-GESUCH IV-VERFAHREN OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT PRIVATLEBEN SCHADENSMINDERUNGSPFLICHT SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERMITTELBARKEIT VERWARNUNG · Rechtsnormen:
· Art. 2 Abs. II AIG Art. 28 lit. c AIG Art. 30 Abs. I AIG Art. 33 Abs. II AIG Art. 34 AIG Art. 43 Abs. II AIG Art. 43 Abs. V AIG Art. 51 Abs. II lit. b AIG Art. 61a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 96 AIG Art. 96 Abs. II AIG § 6 ATSG Art. 13 Abs. I BV ELG Art. 8 EMRK Art. 4 FZA Art. 6 FZA Art. 4 Abs. II Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA Art. 5 VFP Art. 16 Abs. I VFP Art. 20 VFP Art. 23 Abs. I VFP § 16 VRG § 54 Abs. I VRG Art. 25 Abs. IV VZAE · Publikationen:
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