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VB.2021.00327 • VG ZH VB.2021.00327 KI-generiert

Revocation of Residency Permit for Willful Debt Accumulation

Geschäftsnummer VB.2021.00327
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the revocation of a residency permit based on the willful accumulation of debt, as stipulated by Art. 63 Abs. 1 lit. b of the Foreign Nationals Act. The individual, already cautioned for debt management, amassed debts exceeding CHF 191,000, with a continuous increase noted despite prior warnings, indicating willfulness. Furthermore, the fact that the individual and spouse received substantial social assistance totaling over CHF 101,000 between 2003 and 2015, which should have covered living expenses and prevented indebtedness, supported the finding of willful debt accumulation. The court also determined that the applicant could not claim a right to a permit based on their relationship with their adult child, confirming that the grounds for revocation were met and dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer mutwillig Schuldenwirtschaft betreibt (E. 2.1 u. 2.2). Der Beschwerdeführer, welcher wegen seiner Schuldenwirtschaft bereits ermahnt und verwarnt worden ist, weist mittlerweile Schulden von über Fr. 191'000.- auf. Trotz der Verwarnung ergibt sich eine kontinuierliche Steigerung der Schuld, weshalb ihm diese vorzuwerfen ist (E. 2.3). Darüber hinaus wurden er und seine Ehefrau zwischen Januar 2003 und Dezember 2015 in verschiedenen kurzen Zeiträumen mit Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 101'455.- unterstützt. Da die Sozialhilfe ausreichen müsste, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und damit keine Schulden angehäuft werden müssten, spricht die dennoch erfolgte Verschuldung ebenfalls für Mutwilligkeit (E. 2.3.3). Sodann kann der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch aus der Beziehung zu seinem volljährigen Sohn geltend machen (E. 3). Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist somit erfüllt. Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Überschuldung ausländische Staatsangehörige Kindesunterhalt rückwirkende Aufenthaltsbewilligung Lebenshaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG

The appeal was dismissed because the ground for revocation of the residence permit based on willful debt accumulation was fulfilled.

Art. 66 Abs. 1 VRG

This article was cited in the dispositive concerning the allocation of court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00327

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00327 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer mutwillig Schuldenwirtschaft betreibt (E. 2.1 u. 2.2). Der Beschwerdeführer, welcher wegen seiner Schuldenwirtschaft bereits ermahnt und verwarnt worden ist, weist mittlerweile Schulden von über Fr. 191'000.- auf.

Trotz der Verwarnung ergibt sich eine kontinuierliche Steigerung der Schuld, weshalb ihm diese vorzuwerfen ist (E. 2.3). Darüber hinaus wurden er und seine Ehefrau zwischen Januar 2003 und Dezember 2015 in verschiedenen kurzen Zeiträumen mit Sozialhilfe im Gesamtbetrag von Fr. 101'455.- unterstützt. Da die Sozialhilfe ausreichen müsste, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und damit keine Schulden angehäuft werden müssten, spricht die dennoch erfolgte Verschuldung ebenfalls für Mutwilligkeit (E. 2.3.3). Sodann kann der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch aus der Beziehung zu seinem volljährigen Sohn geltend machen (E. 3).

Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG ist somit erfüllt. Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · KOSOVO MUTWILLIGE VERSCHULDUNG NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG SCHULDEN SCHULDENABBAU SCHULDENWIRTSCHAFT VERLUSTSCHEIN · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG Art. 96 AIG Art. 13 BV Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3