Building Permit Revocation for Non-Conforming Construction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision to revoke a building permit for a new construction and addressed the obligation to replace existing structures in a core zone. The core zone plan specified building mass and maximum height for some parcels, indicating new construction was permissible. However, for other parcels, including the one in question, the plan did not contain such specific regulations. The court found the building authority's practice of applying the lowest residential zone height limits to these parcels to be unlawful and arbitrary, as it lacked a legal basis and was inconsistent with the zoning regulations. Furthermore, the court determined that the concept of "replacement construction" inherently requires new buildings to generally align with the position and dimensions of the existing structure to preserve its essential appearance, a principle violated by the authority's allowance of significant deviations. The proposed multi-family house was deemed not to resemble the demolished buildings in either horizontal or vertical orientation, leading to the rejection of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAbbruchbewilligung und Baubewilligung | Vorinstanzliche Aufhebung der Baubewilligung für Neubau; Ersatzbaupflicht in der Kernzone. Der Kernzonenplan enthält für verschiedene Parzellen Angaben zur Baumasse und zur maximal zulässigen Gebäudehöhe. Auf diesen Grundstücken sind Neubauten offensichtlich zulässig. Dass dies für die anderen – wozu auch das Baugrundstück gehört – nicht gilt, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die Bauordnung für die Kernzonen keine abstrakten Vorschriften über die zulässige Baumasse bzw. maximal zulässige Gebäudehöhe enthält. Wenn die Baubewilligungsbehörde für Neubauten auf Grundstücken, für welche der Kernzonenplan keine Angaben zur Baumasse und insbesondere zur maximalen Gebäudehöhe enthält, auf die niedrigste für Wohnzonen festgelegte Gebäudehöhe zurückgreift, so hält dies vor dem Gesetzmässigkeitsprinzip nicht stand und erweist sich ausserdem als willkürlich. Die Auffassung der Baubewilligungsbehörde, welche zur analogen Anwendung zonenfremder Baubeschränkungsnormen für einzelne Bauvorhaben zwingt, ist damit unhaltbar. Für das Baugrundstück besteht eine Ersatzbaupflicht (E. 4.3). Die Ersatzbauweise beinhaltet bereits begrifflich, dass sich ein projektiertes Neubauvorhaben bezüglich Stellung und Profil grundsätzlich an Stellung und Ausmassen einer Bestandesbaute zu orientieren hat; andernfalls erfüllt sie die begrifflichen Voraussetzungen an eine Ersatzbaute nicht. Ausserdem muss das Erscheinungsbild der Bestandesbaute in ihren wesentlichen Zügen gewahrt bleiben. Die Auffassung der Baubewilligungsbehörde, welche bei Ersatzbauten ein beliebiges Abweichen vom Profil der Bestandesbaute als zulässig erachtet, erweist sich einerseits als begriffswidrig und anderseits als widersprüchlich zu den Festsetzungen des kommunalen Gesetzgebers in der Bauordnung (E. 4.5). Das geplante Mehrfamilienhaus erinnert in seinen Dimensionen weder in der horizontalen noch in der vertikalen Ausrichtung auch nur im Entferntesten an die abzubrechenden Gebäulichkeiten (E. 4.6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe legal provision cited in the context of a replacement construction obligation (Ersatzbaupflicht).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00325
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00325 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.06.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Abbruchbewilligung und Baubewilligung · Vorinstanzliche Aufhebung der Baubewilligung für Neubau; Ersatzbaupflicht in der Kernzone. Der Kernzonenplan enthält für verschiedene Parzellen Angaben zur Baumasse und zur maximal zulässigen Gebäudehöhe. Auf diesen Grundstücken sind Neubauten offensichtlich zulässig.
Dass dies für die anderen – wozu auch das Baugrundstück gehört – nicht gilt, ergibt sich ohne Weiteres aus dem Umstand, dass die Bauordnung für die Kernzonen keine abstrakten Vorschriften über die zulässige Baumasse bzw. maximal zulässige Gebäudehöhe enthält. Wenn die Baubewilligungsbehörde für Neubauten auf Grundstücken, für welche der Kernzonenplan keine Angaben zur Baumasse und insbesondere zur maximalen Gebäudehöhe enthält, auf die niedrigste für Wohnzonen festgelegte Gebäudehöhe zurückgreift, so hält dies vor dem Gesetzmässigkeitsprinzip nicht stand und erweist sich ausserdem als willkürlich.
Die Auffassung der Baubewilligungsbehörde, welche zur analogen Anwendung zonenfremder Baubeschränkungsnormen für einzelne Bauvorhaben zwingt, ist damit unhaltbar. Für das Baugrundstück besteht eine Ersatzbaupflicht (E. 4.3). Die Ersatzbauweise beinhaltet bereits begrifflich, dass sich ein projektiertes Neubauvorhaben bezüglich Stellung und Profil grundsätzlich an Stellung und Ausmassen einer Bestandesbaute zu orientieren hat; andernfalls erfüllt sie die begrifflichen Voraussetzungen an eine Ersatzbaute nicht. Ausserdem muss das Erscheinungsbild der Bestandesbaute in ihren wesentlichen Zügen gewahrt bleiben.
Die Auffassung der Baubewilligungsbehörde, welche bei Ersatzbauten ein beliebiges Abweichen vom Profil der Bestandesbaute als zulässig erachtet, erweist sich einerseits als begriffswidrig und anderseits als widersprüchlich zu den Festsetzungen des kommunalen Gesetzgebers in der Bauordnung (E. 4.5). Das geplante Mehrfamilienhaus erinnert in seinen Dimensionen weder in der horizontalen noch in der vertikalen Ausrichtung auch nur im Entferntesten an die abzubrechenden Gebäulichkeiten (E. 4.6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUMASSE ERSATZBAUPFLICHT GEBÄUDEHÖHE KERNZONE KERNZONENPLAN LEGALITÄTSPRINZIP MANTELLINIE · Rechtsnormen:
· § 50 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3