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VB.2021.00319 • VG ZH VB.2021.00319 KI-generiert

Protection Order Extended for Harassment of Wife and Son

Geschäftsnummer VB.2021.00319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court upheld an extended protection order, including contact and proximity bans, against a man who repeatedly harassed his estranged wife and 13-year-old son at their home due to the son's refusal to see him. The court found that while the son was not directly heard again, he had the opportunity to speak with the police, and was capable of expressing his concerns about his father's behavior. The court reasoned that the father's persistent presence constituted a constant burden on both the wife and son, justifying the extension of protection measures due to the risk to the son's psychological integrity, and that the judge did not abuse their discretion in extending the order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzgesetz: Kontakt- und Rayonverbot gegenüber getrennt lebender Ehefrau und 13-jährigem Sohn. Der Beschwerdeführer belästigte die Beschwerdegegnerin regelmässig an deren Haustür, da er sein Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn wahrnehmen wollte, welcher dies jedoch verweigerte. Nach einer tätlichen Eskalation der Situation an der Haustüre wurden Schutzmassnahmen erlassen, welche die Vorinstanz um drei Monate verlängerte. Die Polizei hat den Sohn nach dem Vorfall angehört und seine Aussagen rapportiert. Die Vorinstanz hörte zwar den Sohn nicht erneut an, jedoch hatte dieser immerhin die Gelegenheit, sich bei der Polizei zu äussern. Der 13-jährige Sohn dürfte ohne Weiteres in der Lage gewesen sein, sich zur Frage der Belastung und der Gefährdung durch künftige Kontakte durch den Vater zu äussern. Von einer Trennung des Kindes von einem Elternteil gegen seinen Willen ist somit vorliegend nicht auszugehen (E. 5.3). Die Häufigkeit und Regelmässigkeit des Erscheinens des Beschwerdeführers an der Haustür führt zu einer konstanten Belastung der Beschwerdegegnerin, aber auch des Sohnes. Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam, es liege auch eine derartige Belastung des Sohnes vor, dass er diesen als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifizierte, eine Gefährdung dessen psychischer Integrität durch mehrfaches Belästigen annahm und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen ihm gegenüber anordnete (E. 5.6). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Psychoterror Eheschutzmassnahmen begleitetes Besuchsrecht Verlängerung der Untersuchungshaft Erwachsenenschutzverfahren faktische Obhut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 GSG

Cited as the legal basis for the application of protective measures under the Gewaltschutzgesetz.

Art. 6 GSG

Cited in relation to the extension of protective measures.

Art. 9 GSG

Cited as the legal basis for the protective measures imposed.

Art. 10 GSG

Cited in relation to the protective measures imposed on the son.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00319

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00319 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.06.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutzgesetz: Kontakt- und Rayonverbot gegenüber getrennt lebender Ehefrau und 13-jährigem Sohn. Der Beschwerdeführer belästigte die Beschwerdegegnerin regelmässig an deren Haustür, da er sein Besuchsrecht für den gemeinsamen Sohn wahrnehmen wollte, welcher dies jedoch verweigerte.

Nach einer tätlichen Eskalation der Situation an der Haustüre wurden Schutzmassnahmen erlassen, welche die Vorinstanz um drei Monate verlängerte. Die Polizei hat den Sohn nach dem Vorfall angehört und seine Aussagen rapportiert. Die Vorinstanz hörte zwar den Sohn nicht erneut an, jedoch hatte dieser immerhin die Gelegenheit, sich bei der Polizei zu äussern. Der 13-jährige Sohn dürfte ohne Weiteres in der Lage gewesen sein, sich zur Frage der Belastung und der Gefährdung durch künftige Kontakte durch den Vater zu äussern. Von einer Trennung des Kindes von einem Elternteil gegen seinen Willen ist somit vorliegend nicht auszugehen (E. 5.3).

Die Häufigkeit und Regelmässigkeit des Erscheinens des Beschwerdeführers an der Haustür führt zu einer konstanten Belastung der Beschwerdegegnerin, aber auch des Sohnes. Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt, keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er zum Schluss kam, es liege auch eine derartige Belastung des Sohnes vor, dass er diesen als gefährdete Person im Sinn des Gewaltschutzgesetzes qualifizierte, eine Gefährdung dessen psychischer Integrität durch mehrfaches Belästigen annahm und eine Verlängerung der Schutzmassnahmen ihm gegenüber anordnete (E. 5.6).

Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KIND KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 3 GSG Art. 6 GSG Art. 9 GSG Art. 10 GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3