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VB.2021.00315 • VG ZH VB.2021.00315 KI-generiert

Educator's Unlawful Suspension Due to Lack of Plausibility Check

Geschäftsnummer VB.2021.00315
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A school educator was immediately suspended from service after two students accused him of repeated inappropriate physical contact during lessons, but the court found this immediate suspension unlawful because the authority failed to conduct a mandatory plausibility check of the serious allegations before imposing the measure due to its severe reputational damage. The court abandoned the previous practice of using salary compensation standards for unjustified suspension and instead applied the statute governing compensation for unlawful personality infringements, ruling in favor of the educator by confirming the illegality of the suspension and awarding non-pecuniary damages (Genugtuung) based on the infringement of personal rights, as the initial decision was disproportionate and lacked the required preliminary verification.

Legislator-Regeste

Amtlich

Freistellung | [Der Beschwerdeführer, ein schulischer Heilpädagoge, wurde mit der Ausgangsverfügung vom 28. September 2020 per sofort vom Schuldienst freigestellt, nachdem sich zwei seiner Schülerinnen am 21. September 2020 an die Schulleitung gewandt und berichtet hatten, dass der Beschwerdeführer sie wiederholt im Unterricht an Körperteilen berührt habe.] Abkehr von der Praxis, wonach als Auslegungshilfe für die Bemessung der einer betroffenen Person bei einer ungerechtfertigten Freistellung gemäss § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG geschuldeten Entschädigung Art. 336a OR heranzuziehen sei. Zur Anwendung gelangt stattdessen § 11 HaftungsG zur Genugtuung bei widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen (E. 3.2). Wird einer Lehrperson vorgeworfen, sexuelle Handlungen mit Schülerinnen und Schülern begangen zu haben, ist vor einer Freistellung wegen deren negativer Publizitätswirkung zwingend eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen (E. 4.3). Vorliegend wurden die Aussagen der beiden Schülerinnen in keiner Weise auf ihre Plausibilität hin überprüft, obwohl aufgrund der Umstände von Anfang an Zweifel angebracht gewesen wären (E. 4.4). Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freistellung (E. 4.6). Bemessung der geschuldeten Genugtuung (E. 4.7). Gutheissung.

Schlagwörter

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Verletzung der Persönlichkeit Disziplinarfehler vorsorgliche Einstellung Amtsmissbrauch Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 11 HaftungsG

This provision was applied to determine the compensation due for the violation of personality rights (Genugtuung).

§ 27a Abs. 1 VRG

This provision relates to the basis for the compensation owed following the improper (unjustified) release from duties.

Art. 336a OR

This provision was mentioned in the context of how compensation was historically assessed, but the court decided to deviate from this practice in favor of § 11 HaftungsG for the final ruling on damages.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00315

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00315 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Freistellung · [Der Beschwerdeführer, ein schulischer Heilpädagoge, wurde mit der Ausgangsverfügung vom 28. September 2020 per sofort vom Schuldienst freigestellt, nachdem sich zwei seiner Schülerinnen am 21. September 2020 an die Schulleitung gewandt und berichtet hatten, dass der Beschwerdeführer sie wiederholt im Unterricht an Körperteilen berührt habe.] Abkehr von der Praxis, wonach als Auslegungshilfe für die Bemessung der einer betroffenen Person bei einer ungerechtfertigten Freistellung gemäss § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG geschuldeten Entschädigung Art. 336a OR heranzuziehen sei.

Zur Anwendung gelangt stattdessen § 11 HaftungsG zur Genugtuung bei widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen (E. 3.2). Wird einer Lehrperson vorgeworfen, sexuelle Handlungen mit Schülerinnen und Schülern begangen zu haben, ist vor einer Freistellung wegen deren negativer Publizitätswirkung zwingend eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen (E. 4.3). Vorliegend wurden die Aussagen der beiden Schülerinnen in keiner Weise auf ihre Plausibilität hin überprüft, obwohl aufgrund der Umstände von Anfang an Zweifel angebracht gewesen wären (E. 4.4).

Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freistellung (E. 4.6). Bemessung der geschuldeten Genugtuung (E. 4.7). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BILLIGKEIT ENTSCHÄDIGUNG FESTSTELLUNGSINTERESSE FREISTELLUNG GEHÖRSVERLETZUNG GENUGTUUNG IMMATERIELLE UNBILL LEHRPERSON PERSÖNLICHKEITSVERLETZUNG PLAUSIBILITÄTSPRÜFUNG RECHTLICHES GEHÖR UNVERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · § 11 HaftungsG § 24 Abs. 2 LPG 412.31 Art. 336a OR § 27a Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1