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VB.2021.00314 • VG ZH VB.2021.00314 KI-generiert

Stateless Person's Family Reunification Appeal Based on Financial Prospects

Geschäftsnummer VB.2021.00314
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A stateless person holding a settlement permit sought family reunification by bringing their temporarily admitted spouse to the jurisdiction, which was contested by the authorities. The court ruled that the right to family life under Article 8 ECHR was not violated because the temporary admission already allowed for the exercise of family life, but ultimately granted the appeal based on a positive assessment of the couple's long-term financial prospects, noting that the requirement of avoiding reliance on social assistance should be applied less stringently for stateless persons, similar to recognized refugees, given the spouse's youth and education suggested a timely entry into employment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Familiennachzug durch einen Staatenlosen mit Niederlassungsbewilligung; Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die vorläufig aufgenommene Ehefrau (Beschwerdeführerin)] Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, da die vorläufige Aufnahme die Ausübung des Familienlebens ermöglicht (E. 2). Voraussetzung der konkreten Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit: Es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht miteinzubeziehen, und es kann angenommen werden, dass junge und gut ausgebildete Personen innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können (E. 3.2). Herabgesetzte Anforderungen an Sozialhilfeunabhängigkeit bei staatenlosen Personen gleichsam wie bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl (E. 3.3). Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann kann auf längere Sicht eine günstige berufliche Prognose gestellt werden (E. 3.4 und 3.5). Gutheissung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Finanzhilfe Nachweis der Staatenlosigkeit Ehegatte familienrechtliche Verhältnisse Arbeit von Jugendlichen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 AIG

This provision is the main ground used to rule on the entitlement to a residence permit for family reunification.

Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG

This specific subsection of the relevant article was used as the basis for granting the residence permit, relating to the family reunification claim.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00314

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00314 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Familiennachzug durch einen Staatenlosen mit Niederlassungsbewilligung; Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die vorläufig aufgenommene Ehefrau (Beschwerdeführerin)] Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 Abs. 1 EMRK, da die vorläufige Aufnahme die Ausübung des Familienlebens ermöglicht (E. 2).

Voraussetzung der konkreten Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit: Es sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder auf längere Sicht miteinzubeziehen, und es kann angenommen werden, dass junge und gut ausgebildete Personen innert nützlicher Frist eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können (E. 3.2). Herabgesetzte Anforderungen an Sozialhilfeunabhängigkeit bei staatenlosen Personen gleichsam wie bei anerkannten Flüchtlingen mit Asyl (E. 3.3). Der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann kann auf längere Sicht eine günstige berufliche Prognose gestellt werden (E. 3.4 und 3.5).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH FLÜCHTLING SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT STAATENLOSE STAATENLOSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 43 AIG Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3