Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00311 • VG ZH VB.2021.00311 KI-generiert

Monument Protection Scope and Interior Elements Investigation

Geschäftsnummer VB.2021.00311
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the protection of a monument, specifically focusing on the scope of protection and the need for further investigations into the building's interior elements. Previous proceedings had established the monument's fundamental protectability based on its situational value. However, the current case, involving a protection agreement and the determination of the protection scope, requires a comprehensive assessment beyond just situational value, potentially including interior elements. The court found that prior inspections were conducted for a different purpose and that evidence suggests certain interior elements or structural parts might be worth protecting. Therefore, the lower court's decision to order further clarification and a thorough balancing of interests was deemed not to violate legal provisions, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Denkmalschutz; Abklärungen im Hinblick auf die Festlegung des Schutzumfangs. Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid (E. 2). In einem dem vorliegenden vorangehenden Verfahren betreffend das gleiche Objekt war dessen grundsätzliche Schutzwürdigkeit aufgrund von dessen Situationswert bejaht worden. Dies bedeutet indes nicht, dass es im vorliegenden Verfahren, bei welchem es um einen Schutzvertrag und den festzulegenden Schutzumfang geht, von vornherein nur um den Situationswert des Gebäudes gehen könne; bei der Abklärung und Festlegung des Schutzumfangs hat eine umfassende Beurteilung des Objekts zu erfolgen. Die im früheren Verfahren ergangenen Urteile schliessen nicht aus, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch zum Gebäudeinnern gehörende Elemente gegebenenfalls als schützenswert beurteilt und unter Schutz gestellt werden können (E. 4). Die im Rahmen des früheren Verfahrens durchgeführten Besichtigungen des Gebäudeinnern erfolgten mit Blick auf die damals streitgegenständliche Frage der grundsätzlichen Schutzwürdigkeit des Objekts und nicht mit Blick auf den Schutzumfang. Aufgrund der Akten bestehen Hinweise darauf, dass Elemente des Gebäudeinnern bzw. Teile der Bausubstanz schützenswert sein könnten. Der Schluss der Vorinstanz, es seien diesbezüglich weitere Abklärungen (sowie gegebenenfalls eine umfassende Interessenabwägung) vorzunehmen, erweist sich folglich als nicht rechtsverletzend (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Baukontrolle Schutzbereich des Patents Denkmalschutz weitere Sachverhaltsabklärung Überprüfung der Beweiswürdigung beschränktes Einsichtsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. b BGG

Used to dismiss the appeal against an interlocutory decision which did not meet the criteria for an interlocutory decision that can be appealed separately.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00311

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00311 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Denkmalschutz; Abklärungen im Hinblick auf die Festlegung des Schutzumfangs. Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid (E. 2). In einem dem vorliegenden vorangehenden Verfahren betreffend das gleiche Objekt war dessen grundsätzliche Schutzwürdigkeit aufgrund von dessen Situationswert bejaht worden.

Dies bedeutet indes nicht, dass es im vorliegenden Verfahren, bei welchem es um einen Schutzvertrag und den festzulegenden Schutzumfang geht, von vornherein nur um den Situationswert des Gebäudes gehen könne; bei der Abklärung und Festlegung des Schutzumfangs hat eine umfassende Beurteilung des Objekts zu erfolgen. Die im früheren Verfahren ergangenen Urteile schliessen nicht aus, dass im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch zum Gebäudeinnern gehörende Elemente gegebenenfalls als schützenswert beurteilt und unter Schutz gestellt werden können (E. 4).

Die im Rahmen des früheren Verfahrens durchgeführten Besichtigungen des Gebäudeinnern erfolgten mit Blick auf die damals streitgegenständliche Frage der grundsätzlichen Schutzwürdigkeit des Objekts und nicht mit Blick auf den Schutzumfang. Aufgrund der Akten bestehen Hinweise darauf, dass Elemente des Gebäudeinnern bzw. Teile der Bausubstanz schützenswert sein könnten. Der Schluss der Vorinstanz, es seien diesbezüglich weitere Abklärungen (sowie gegebenenfalls eine umfassende Interessenabwägung) vorzunehmen, erweist sich folglich als nicht rechtsverletzend (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABKLÄRUNGEN DENKMALPFLEGE RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SCHÜTZENSWERTE BAUTE SCHUTZWÜRDIGKEIT UNTERSCHUTZSTELLUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 203 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3