Municipality Cost Reimbursement Timeliness Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning cost reimbursement for social assistance provided between municipalities within the canton, where the municipality providing aid only sought reimbursement from the other involved municipalities years after the recipient's change in residence, triggering a dispute over timeliness. The court reasoned that the cantonal social assistance legislation, specifically the relevant provisions governing cost recovery between municipalities, was solely applicable, excluding the general provisions of the Code of Obligations; consequently, the one-year forfeiture period prescribed by the Social Assistance Ordinance applied, and since the appealing municipality failed to demonstrate compliance with this period, the claim for cost reimbursement was rejected as untimely.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe (innerkantonale Zuständigkeit) | Sozialhilfe: Innerkantonale Zuständigkeit; Kostenersatz. [Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf Kostenersatz, da die Beschwerdeführerin von der Wohnsitznahme der unterstützten Person in den anderen Gemeinden im Jahr 2004 bzw. 2007 gewusst habe, dennoch aber erst im Jahr 2018 und somit nach der Verwirkungsfrist von § 34 Abs. 2 SHV an diese beiden Gemeinden gelangt sei und sie zur Kostenübernahme aufgefordert habe.] Ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Anspruch auf Kostenersatz der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe hat, war umstritten und zu prüfen, ob sie einen allfälligen Anspruch zu spät geltend gemacht hat, d.h. ob die Verwirkungsfrist im Sinn von § 34 Abs. 2 SHV zur Anwendung gelangt (E. 4.1). Das ZUG ist auf den vorliegenden innerkantonalen Sachverhalt weder direkt noch mittels Verweises anwendbar. Das SHG regelt in §§ 41 ff. SHG verschiedene Konstellationen der Erstattung der für die wirtschaftliche Unterstützung einer Person geleisteten Kosten durch eine Gemeinde. So sieht etwa § 42 SHG eine Kostenersatzpflicht der Wohngemeinde vor, wenn eine hilfebedürftige Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe erhält. Der Wortlaut von § 42 SHG ist offen formuliert und erfasst nicht nur Situationen nach § 33 SHG, d.h. wenn die Aufenthaltsgemeinde Hilfe leistet, weil die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf. Vielmehr sind vom Wortlaut auch Konstellationen wie die vorliegende erfasst, in welchen eine Gemeinde sich zunächst (fälschlicherweise) als Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde betrachtet und Hilfe leistet. Dafür spricht auch die Systematik, enthält § 42 SHG doch keinen Verweis auf § 33 SHG, woraus sich ableiten lässt, dass Sinn und Zweck von § 42 SHG sein soll, auch andere Fälle – wie den vorliegenden – zu erfassen. Regelt die einschlägige Gesetzgebung die Rückerstattung wie vorliegend, so sind allein diese geschriebenenVorschriften, die im Zweifel als abschliessend und vollständig gelten, massgebend. Von einem Rückgriff auf Art. 62 ff. OR ist daher abzusehen (E. 4.2). Damit richtet sich die Verjährung bzw. Verwirkung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz nach den Vorschriften der Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Zürich. Anwendbar ist damit namentlich auch § 34 Abs. 2 SHV, der eine einjährige Verwirkungsfrist vorsieht. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie hätte diese Frist eingehalten. Sie erachtet aber die Bestimmungen des SHG und der SHV als nicht anwendbar, weil sich ihr Anspruch auf Rückerstattung aus Art. 62 ff. OR ableite. Dies trifft jedoch nicht zu. Mit Urteil vom 10. Mai 2007 (VB.2007.00077, E. 6.2.3) setzte sich das Verwaltungsgericht einlässlich mit der auf Verordnungsstufe statuierten Verwirkungsfrist auseinander: Es hielt fest, dass nach dem Kriterium der Wichtigkeit und Wesentlichkeit Verwirkungsfristen grundsätzlich in einem formellen Gesetz geregelt werden sollten. Das gelte indessen nur dann, wenn die diesbezügliche Ordnung intensiv in die Rechtsstellung Privater eingreife. Ansonsten liessen sich Verjährungs- und Verwirkungsregelungen zu den Vorschriften zählen, die den Gedanken des Gesetzgebers durch Aufstellen von Detailbestimmungen näher ausführen, um auf diese Weise die Anwendbarkeit des Gesetzes zu ermöglichen. Entscheidend sei daher, dass sich die (im Sinn einer Rechtsnorm verbindliche) Verwirkungsregelung von § 34 SHV an die unterstützungspflichtigen Gemeinden und nicht an Privatpersonen richte. § 34 Abs. 2 Satz 3 SHV gelangt demzufolge im vorliegenden Fall zur Anwendung (E. 4.3). Selbst wenn man den Anspruch der Beschwerdeführerin in ihrem Sinn aus Art. 62 ff. OR ableitete, wäre ein allfälliger Anspruch daraus verjährt, da die Beschwerdeführerin hätte substanziiert darlegen müssen, wann genau und aus welchen Gründen sie tatsächlich von ihrem Anspruch auf Kostenersatz Kenntnis erhalten hat. Sie trägt die Konsequ
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision establishes the one-year lapse period (Verwirkungsfrist) applicable to the appellant's claim, which the court confirmed applies in this case.
This provision, establishing the cost reimbursement obligation of the municipality of residence, was cited as the basis for the claim, although the court focused on the procedural timeliness (§ 34 Abs. 2 SHV).
Cited in the text alongside § 42 SHG regarding scenarios for cost reimbursement.
Cited in the text as part of the provisions regulating cost reimbursement in socio-assistance law.
Cited in the list of relevant legal norms.
Cited in the list of relevant legal norms.
Cited in the list of relevant legal norms.
Cited in the list of relevant legal norms.
Cited as the relevant regulation concerning prescription/lapse periods.
Cited in the list of relevant legal norms.
Cited in the list of relevant legal norms, although the court determined the cantonal law (SHG/SHV) applied instead.
Cited in the list of relevant legal norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00308
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00308 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe (innerkantonale Zuständigkeit) · Sozialhilfe: Innerkantonale Zuständigkeit; Kostenersatz. [Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf Kostenersatz, da die Beschwerdeführerin von der Wohnsitznahme der unterstützten Person in den anderen Gemeinden im Jahr 2004 bzw. 2007 gewusst habe, dennoch aber erst im Jahr 2018 und somit nach der Verwirkungsfrist von § 34 Abs. 2 SHV an diese beiden Gemeinden gelangt sei und sie zur Kostenübernahme aufgefordert habe.] Ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Anspruch auf Kostenersatz der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe hat, war umstritten und zu prüfen, ob sie einen allfälligen Anspruch zu spät geltend gemacht hat, d.h. ob die Verwirkungsfrist im Sinn von § 34 Abs. 2 SHV zur Anwendung gelangt (E. 4.1).
Das ZUG ist auf den vorliegenden innerkantonalen Sachverhalt weder direkt noch mittels Verweises anwendbar. Das SHG regelt in §§ 41 ff. SHG verschiedene Konstellationen der Erstattung der für die wirtschaftliche Unterstützung einer Person geleisteten Kosten durch eine Gemeinde. So sieht etwa § 42 SHG eine Kostenersatzpflicht der Wohngemeinde vor, wenn eine hilfebedürftige Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe erhält. Der Wortlaut von § 42 SHG ist offen formuliert und erfasst nicht nur Situationen nach § 33 SHG, d.h. wenn die Aufenthaltsgemeinde Hilfe leistet, weil die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf.
Vielmehr sind vom Wortlaut auch Konstellationen wie die vorliegende erfasst, in welchen eine Gemeinde sich zunächst (fälschlicherweise) als Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde betrachtet und Hilfe leistet. Dafür spricht auch die Systematik, enthält § 42 SHG doch keinen Verweis auf § 33 SHG, woraus sich ableiten lässt, dass Sinn und Zweck von § 42 SHG sein soll, auch andere Fälle – wie den vorliegenden – zu erfassen. Regelt die einschlägige Gesetzgebung die Rückerstattung wie vorliegend, so sind allein diese geschriebenen Vorschriften, die im Zweifel als abschliessend und vollständig gelten, massgebend.
Von einem Rückgriff auf Art. 62 ff. OR ist daher abzusehen (E. 4.2). Damit richtet sich die Verjährung bzw. Verwirkung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz nach den Vorschriften der Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Zürich. Anwendbar ist damit namentlich auch § 34 Abs. 2 SHV, der eine einjährige Verwirkungsfrist vorsieht. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie hätte diese Frist eingehalten. Sie erachtet aber die Bestimmungen des SHG und der SHV als nicht anwendbar, weil sich ihr Anspruch auf Rückerstattung aus Art. 62 ff.
OR ableite. Dies trifft jedoch nicht zu. Mit Urteil vom 10. Mai 2007 (VB.2007.00077, E. 6.2.3) setzte sich das Verwaltungsgericht einlässlich mit der auf Verordnungsstufe statuierten Verwirkungsfrist auseinander: Es hielt fest, dass nach dem Kriterium der Wichtigkeit und Wesentlichkeit Verwirkungsfristen grundsätzlich in einem formellen Gesetz geregelt werden sollten. Das gelte indessen nur dann, wenn die diesbezügliche Ordnung intensiv in die Rechtsstellung Privater eingreife. Ansonsten liessen sich Verjährungs- und Verwirkungsregelungen zu den Vorschriften zählen, die den Gedanken des Gesetzgebers durch Aufstellen von Detailbestimmungen näher ausführen, um auf diese Weise die Anwendbarkeit des Gesetzes zu ermöglichen.
Entscheidend sei daher, dass sich die (im Sinn einer Rechtsnorm verbindliche) Verwirkungsregelung von § 34 SHV an die unterstützungspflichtigen Gemeinden und nicht an Privatpersonen richte. § 34 Abs. 2 Satz 3 SHV gelangt demzufolge im vorliegenden Fall zur Anwendung (E. 4.3). Selbst wenn man den Anspruch der Beschwerdeführerin in ihrem Sinn aus Art. 62 ff. OR ableitete, wäre ein allfälliger Anspruch daraus verjährt, da die Beschwerdeführerin hätte substanziiert darlegen müssen, wann genau und aus welchen Gründen sie tatsächlich von ihrem Anspruch auf Kostenersatz Kenntnis erhalten hat.
Sie trägt die Konsequenzen der mangelhaften Substanziierung ihres behaupteten Anspruchs (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · INNERKANTONAL INNERKANTONALE ZUSTÄNDIGKEIT KOSTENERSATZ SOZIALHILFE UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VERJÄHRUNG VERJÄHRUNGSFRIST VERWIRKUNG VERWIRKUNGSFRIST WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 33 SHG § 39 SHG § 39 Abs. I SHG § 41 SHG § 44 Abs. II SHG § 7a SHV § 34 SHV § 34 Abs. I SHV § 34 Abs. II SHV § 36 Abs. I SHV Art. 28 ZUG Art. 28 Abs. I ZUG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2