Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00306 • VG ZH VB.2021.00306 KI-generiert

Intercantonal Social Assistance Cost Reimbursement Timeliness Dispute

Geschäftsnummer VB.2021.00306
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a claim for cost reimbursement of social assistance provided intercantonally, where the claiming municipality sought reimbursement nearly two years after the assistance began, thus exceeding the one-year forfeiture period specified in the relevant regulation (§ 34 Abs. 2 SHV). The court reasoned that the intercantonal cost recovery is exclusively governed by cantonal social assistance legislation, specifically $\S 42$ of the Social Assistance Act, which applies even when a municipality initially provides aid erroneously as the municipality of residence, precluding reliance on general civil code provisions regarding unjust enrichment. Consequently, the one-year forfeiture period in the Social Assistance Ordinance is applicable, and since the claimant failed to justify why they waited so long to assert their claim, the appeal for reimbursement was dismissed due to untimeliness.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe (innerkantonale Zuständigkeit) | Sozialhilfe: Innerkantonale Zuständigkeit; Kostenersatz. [Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf Kostenersatz, da die Beschwerdeführerin keine Gründe vorbringe, weshalb sie erst knapp zwei Jahre nach Beginn des Unterstützungsverhältnisses und somit nach der Verwirkungsfrist von § 34 Abs. 2 SHV auf die Mitbeteiligte zugegangen sei.] Ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Anspruch auf Kostenersatz der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe hat, war umstritten und zu prüfen, ob sie einen allfälligen Anspruch zu spät geltend gemacht hat, d. h. ob die Verwirkungsfrist von längstens einem Jahr in Sinn von § 34 Abs. 2 SHV zur Anwendung gelangt (E. 4.1). Das ZUG ist auf den vorliegenden innerkantonalen Sachverhalt weder direkt noch mittels Verweises anwendbar. Das SHG regelt in §§ 41 ff. SHG verschiedene Konstellationen der Erstattung der für die wirtschaftliche Unterstützung einer Person geleisteten Kosten durch eine Gemeinde. So sieht etwa § 42 SHG eine Kostenersatzpflicht der Wohngemeinde vor, wenn eine hilfebedürftige Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe erhält. Der Wortlaut von § 42 SHG ist offen formuliert und erfasst nicht nur Situationen nach § 33 SHG, d. h. wenn die Aufenthaltsgemeinde Hilfe leistet, weil die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf. Vielmehr sind vom Wortlaut auch Konstellationen wie die vorliegende erfasst, in welchen eine Gemeinde sich zunächst (fälschlicherweise) als Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde betrachtet und Hilfe leistet. Dafür spricht auch die Systematik, enthält § 42 SHG doch keinen Verweis auf § 33 SHG, woraus sich ableiten lässt, dass Sinn und Zweck von § 42 SHG sein soll, auch andere Fälle – wie den vorliegenden – zu erfassen. Regelt die einschlägige Gesetzgebung die Rückerstattung wie vorliegend, so sind allein diese geschriebenen Vorschriften, die im Zweifel als abschliessend und vollständiggelten, massgebend. Von einem Rückgriff auf Art. 62 ff. OR ist daher abzusehen (E. 4.2). Damit richtet sich die Verjährung bzw. Verwirkung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz nach den Vorschriften der Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Zürich. Anwendbar ist damit namentlich auch § 34 Abs. 2 SHV, der eine einjährige Verwirkungsfrist vorsieht. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie hätte diese Frist eingehalten. Sie erachtet aber die Bestimmungen des SHG und der SHV als nicht anwendbar, weil sich ihr Anspruch auf Rückerstattung aus Art. 62 ff. OR ableite. Dies trifft jedoch nicht zu. Mit Urteil vom 10. Mai 2007 (VB.2007.00077, E. 6.2.3) setzte sich das Verwaltungsgericht einlässlich mit der auf Verordnungsstufe statuierten Verwirkungsfrist auseinander: Es hielt fest, dass nach dem Kriterium der Wichtigkeit und Wesentlichkeit Verwirkungsfristen grundsätzlich in einem formellen Gesetz geregelt werden sollten. Das gelte indessen nur dann, wenn die diesbezügliche Ordnung intensiv in die Rechtsstellung Privater eingreife. Ansonsten liessen sich Verjährungs- und Verwirkungsregelungen zu den Vorschriften zählen, die den Gedanken des Gesetzgebers durch Aufstellen von Detailbestimmungen näher ausführen, um auf diese Weise die Anwendbarkeit des Gesetzes zu ermöglichen. Entscheidend sei daher, dass sich die (im Sinn einer Rechtsnorm verbindliche) Verwirkungsregelung von § 34 SHV an die unterstützungspflichtigen Gemeinden und nicht an Privatpersonen richte. § 34 Abs. 2 Satz 3 SHV gelangt demzufolge im vorliegenden Fall zur Anwendung (E. 4.3). Selbst wenn man den Anspruch der Beschwerdeführerin in ihrem Sinn aus Art. 62 ff. OR ableitete, wäre ein allfälliger Anspruch daraus verjährt, da die Beschwerdeführerin hätte substanziiert darlegen müssen, wann genau und aus welchen Gründen sie tatsächlich von ihrem Anspruch auf Kostenersatz Kenntnis erhalten hat. Sie trägt die Konsequenzen der mangelhaften Substanziierung ihres behaupteten Anspr

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Zivilrechtsstreitigkeit Wartezeit Kostenrückforderung ungerechtfertigte Bereicherung Verwirkungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 2 SHV

This provision establishing a forfeiture period was deemed applicable to the claim for cost reimbursement.

Art. 66 Abs. 1 lit. b VGr

The appeal was dismissed, and the appellant was ordered to pay court costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00306

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00306 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.01.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe (innerkantonale Zuständigkeit) · Sozialhilfe: Innerkantonale Zuständigkeit; Kostenersatz. [Die Vorinstanz verneinte den Anspruch auf Kostenersatz, da die Beschwerdeführerin keine Gründe vorbringe, weshalb sie erst knapp zwei Jahre nach Beginn des Unterstützungsverhältnisses und somit nach der Verwirkungsfrist von § 34 Abs. 2 SHV auf die Mitbeteiligte zugegangen sei.] Ungeachtet dessen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt einen Anspruch auf Kostenersatz der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe hat, war umstritten und zu prüfen, ob sie einen allfälligen Anspruch zu spät geltend gemacht hat, d. h. ob die Verwirkungsfrist von längstens einem Jahr in Sinn von § 34 Abs. 2 SHV zur Anwendung gelangt (E. 4.1).

Das ZUG ist auf den vorliegenden innerkantonalen Sachverhalt weder direkt noch mittels Verweises anwendbar. Das SHG regelt in §§ 41 ff. SHG verschiedene Konstellationen der Erstattung der für die wirtschaftliche Unterstützung einer Person geleisteten Kosten durch eine Gemeinde. So sieht etwa § 42 SHG eine Kostenersatzpflicht der Wohngemeinde vor, wenn eine hilfebedürftige Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde wirtschaftliche Hilfe erhält. Der Wortlaut von § 42 SHG ist offen formuliert und erfasst nicht nur Situationen nach § 33 SHG, d. h. wenn die Aufenthaltsgemeinde Hilfe leistet, weil die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf.

Vielmehr sind vom Wortlaut auch Konstellationen wie die vorliegende erfasst, in welchen eine Gemeinde sich zunächst (fälschlicherweise) als Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde betrachtet und Hilfe leistet. Dafür spricht auch die Systematik, enthält § 42 SHG doch keinen Verweis auf § 33 SHG, woraus sich ableiten lässt, dass Sinn und Zweck von § 42 SHG sein soll, auch andere Fälle – wie den vorliegenden – zu erfassen. Regelt die einschlägige Gesetzgebung die Rückerstattung wie vorliegend, so sind allein diese geschriebenen Vorschriften, die im Zweifel als abschliessend und vollständig gelten, massgebend.

Von einem Rückgriff auf Art. 62 ff. OR ist daher abzusehen (E. 4.2). Damit richtet sich die Verjährung bzw. Verwirkung eines allfälligen Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Kostenersatz nach den Vorschriften der Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Zürich. Anwendbar ist damit namentlich auch § 34 Abs. 2 SHV, der eine einjährige Verwirkungsfrist vorsieht. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie hätte diese Frist eingehalten. Sie erachtet aber die Bestimmungen des SHG und der SHV als nicht anwendbar, weil sich ihr Anspruch auf Rückerstattung aus Art. 62 ff.

OR ableite. Dies trifft jedoch nicht zu. Mit Urteil vom 10. Mai 2007 (VB.2007.00077, E. 6.2.3) setzte sich das Verwaltungsgericht einlässlich mit der auf Verordnungsstufe statuierten Verwirkungsfrist auseinander: Es hielt fest, dass nach dem Kriterium der Wichtigkeit und Wesentlichkeit Verwirkungsfristen grundsätzlich in einem formellen Gesetz geregelt werden sollten. Das gelte indessen nur dann, wenn die diesbezügliche Ordnung intensiv in die Rechtsstellung Privater eingreife. Ansonsten liessen sich Verjährungs- und Verwirkungsregelungen zu den Vorschriften zählen, die den Gedanken des Gesetzgebers durch Aufstellen von Detailbestimmungen näher ausführen, um auf diese Weise die Anwendbarkeit des Gesetzes zu ermöglichen.

Entscheidend sei daher, dass sich die (im Sinn einer Rechtsnorm verbindliche) Verwirkungsregelung von § 34 SHV an die unterstützungspflichtigen Gemeinden und nicht an Privatpersonen richte. § 34 Abs. 2 Satz 3 SHV gelangt demzufolge im vorliegenden Fall zur Anwendung (E. 4.3). Selbst wenn man den Anspruch der Beschwerdeführerin in ihrem Sinn aus Art. 62 ff. OR ableitete, wäre ein allfälliger Anspruch daraus verjährt, da die Beschwerdeführerin hätte substanziiert darlegen müssen, wann genau und aus welchen Gründen sie tatsächlich von ihrem Anspruch auf Kostenersatz Kenntnis erhalten hat.

Sie trägt die Konsequenzen der mangelhaften Substanziierung ihres behaupteten Anspruchs (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · INNERKANTONAL INNERKANTONALE ZUSTÄNDIGKEIT KOSTENERSATZ SOZIALHILFE UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ VERJÄHRUNG VERJÄHRUNGSFRIST VERWIRKUNG VERWIRKUNGSFRIST WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 32 SHG § 33 SHG § 39 Abs. I SHG § 41 SHG § 44 Abs. II SHG § 7a SHV § 34 SHV § 34 Abs. I SHV § 34 Abs. II SHV § 36 Abs. I SHV Art. 28 ZUG Art. 28 Abs. I ZUG · Publikationen:

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