Railway Operator's Appeal on Firefighting Cost Transfer Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA railway operator contested the transfer of firefighting costs associated with a personal accident where an individual stumbled while trying to reach a departing train and fell beneath the moving composition. The court reasoned that the formal requirements for transferring the costs were met under the relevant law for a pure personal and traffic accident, as the incident fell within the operational risk area of the railway, especially given the stop's inadequate safety features. The court found no evidence of intentional misuse by the injured party or uncontrollable behavior by a third party, thus rejecting the argument that the transfer constituted an undue burden due to qualified self-inflicted fault by the injured party, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichKosten Feuerwehreinsatz | Kosten Feuerwehreinsatz: Kostenübernahme nach Personenunfall im Eisenbahnbetrieb. Zu einem Personenunfall, bei welchem die heraneilende Person beim Versuch, die abfahrende Bahn zu erreichen und die Türen zu öffnen, stolperte und unter die sich in Bewegung befindliche Zugskomposition geriet, musste die Feuerwehr aufgeboten werden. Die Kosten dieses Einsatzes wurden der Bahnbetreiberin überbunden. Formal betrachtet sind aufgrund des Vorliegens eines reinen Personenunfalls und eines Verkehrsunfalls die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 FFG für die Überwälzung der Feuerwehrkosten erfüllt (E. 4.1). Die streitige Überwälzung der Kosten stützt sich nicht auf die eisenbahnrechtliche Gefährdungshaftung nach Art. 40b ff. EBG, womit auch eine unmittelbare Anwendung des Haftungsausschlussgrunds von Art. 40c Abs. 2 lit. b EBG und eine unbesehene Übernahme der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht in Betracht kam (E. 4.3). Vorliegend konnte von einem absichtlichen Verhalten des Verunfallten im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum absichtlichen Missbrauch des Bahnbetriebs zu einem sachfremden Zweck nicht die Rede sein und es lag auch kein mit dem Betriebszweck nicht zu vereinbarendes, missbräuchliches und nicht beherrschbares Verhalten einer aussenstehenden Person vor (E. 4.4). Der Versuch heraneilender Passagiere, ein im Haltestellenbereich befindliches Fahrzeug einer Strassenbahn zu erreichen, selbst wenn es bereits in Abfahrt begriffen ist, stellt ein durchaus typisches Risiko im Herrschaftsbereich der Bahnbetreiberin dar, mit welchem auch gerechnet werden muss. Die Ausgestaltung der betroffenen Haltestelle entspricht zudem nicht den heutigen Sicherheitsvorgaben. Damit kann nicht von einem qualifizierten Selbstverschulden des Verunfallten gesprochen werden, welches die Kostenüberwälzung nach § 28 Abs. 1 FFG auf die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin als rechtsverletzend oder unbillig erscheinen liesse (E. 4.4.1-2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court confirmed that the prerequisites for shifting the fire department costs to the railway operator were met based on this provision.
The court explicitly noted that the liability exclusion ground cited in this provision was not directly applicable.
This provision was used in the dispositive to dismiss the appeal.
This provision governed the allocation of court costs in the final decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00305
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00305 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.09.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kosten Feuerwehreinsatz · Kosten Feuerwehreinsatz: Kostenübernahme nach Personenunfall im Eisenbahnbetrieb. Zu einem Personenunfall, bei welchem die heraneilende Person beim Versuch, die abfahrende Bahn zu erreichen und die Türen zu öffnen, stolperte und unter die sich in Bewegung befindliche Zugskomposition geriet, musste die Feuerwehr aufgeboten werden.
Die Kosten dieses Einsatzes wurden der Bahnbetreiberin überbunden. Formal betrachtet sind aufgrund des Vorliegens eines reinen Personenunfalls und eines Verkehrsunfalls die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 1 FFG für die Überwälzung der Feuerwehrkosten erfüllt (E. 4.1). Die streitige Überwälzung der Kosten stützt sich nicht auf die eisenbahnrechtliche Gefährdungshaftung nach Art. 40b ff. EBG, womit auch eine unmittelbare Anwendung des Haftungsausschlussgrunds von Art. 40c Abs. 2 lit. b EBG und eine unbesehene Übernahme der diesbezüglichen Rechtsprechung nicht in Betracht kam (E. 4.3).
Vorliegend konnte von einem absichtlichen Verhalten des Verunfallten im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum absichtlichen Missbrauch des Bahnbetriebs zu einem sachfremden Zweck nicht die Rede sein und es lag auch kein mit dem Betriebszweck nicht zu vereinbarendes, missbräuchliches und nicht beherrschbares Verhalten einer aussenstehenden Person vor (E. 4.4). Der Versuch heraneilender Passagiere, ein im Haltestellenbereich befindliches Fahrzeug einer Strassenbahn zu erreichen, selbst wenn es bereits in Abfahrt begriffen ist, stellt ein durchaus typisches Risiko im Herrschaftsbereich der Bahnbetreiberin dar, mit welchem auch gerechnet werden muss.
Die Ausgestaltung der betroffenen Haltestelle entspricht zudem nicht den heutigen Sicherheitsvorgaben. Damit kann nicht von einem qualifizierten Selbstverschulden des Verunfallten gesprochen werden, welches die Kostenüberwälzung nach § 28 Abs. 1 FFG auf die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin als rechtsverletzend oder unbillig erscheinen liesse (E. 4.4.1-2). Abweisung. · --- · Stichworte: · EISENBAHNANLAGE EISENBAHNINFRASTRUKTUR FAHRLÄSSIGKEIT FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG FEUERWEHR HAFTUNG KAUSALZUSAMMENHANG PERSONENUNFALL SELBSTVERSCHULDEN VERKEHRSUNFALL ZUSTANDSSTÖRER · Rechtsnormen:
· Art. 40b EBG Art. 40b Abs. 1 EBG Art. 40c Abs. 2 lit. b EBG § 28 FFG § 28 Abs. 1 FFG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3