Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00304 • VG ZH VB.2021.00304 KI-generiert

Enforcement Detention Upheld for Non-Cooperating Deportee

Geschäftsnummer VB.2021.00304
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the extension of enforcement detention for an individual facing deportation. The court reasoned that enforcement detention serves as a coercive measure to compel compliance with a deportation order when an individual refuses to leave voluntarily and their removal cannot otherwise be executed. Despite the individual's continued refusal to return to their home country, the court found that the detention remained a suitable and proportionate means to achieve the goal of deportation, as it prevents individuals from evading removal through persistent non-cooperation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung Durchsetzungshaft (GI210031-L) | Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit. Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint (E. 3.2). Die irakische Regierung akzeptiert die zwangsweise Rückführung von irakischen Staatsangehörigen nur, wenn diese in den jeweiligen Gastländern erheblich straffällig geworden sind. Da der Beschwerdeführer nicht zu dieser Gruppe gehört, ist nur seine freiwillige Rückkehr möglich (E. 3.4). Dass der Beschwerdeführer sich bisher konsequent geweigert hat, in sein Heimatland zurückzukehren, kann nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden, je renitenter sich die betroffene Person verhält und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (E. 4.2). Die Haft erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft Vollstreckung Abschiebung Zwangsmassnahme im Ausländerrecht Freizügigkeitseinschränkung Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. I AIG

This provision likely forms the legal basis for the court's decision regarding enforcement detention, given its placement under 'Rechtsnormen' alongside another relevant article.

Art. 78 Abs. II AIG

This provision likely forms the legal basis for the court's decision regarding enforcement detention, given its placement under 'Rechtsnormen' alongside another relevant article.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00304

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00304 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Durchsetzungshaft (GI210031-L) · Durchsetzungshaft; Verhältnismässigkeit. Das Instrument der Durchsetzungshaft hat den Charakter einer Beugehaft. Sie soll die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung – trotz entsprechender behördlicher Bemühungen – ohne ihre Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint (E. 3.2).

Die irakische Regierung akzeptiert die zwangsweise Rückführung von irakischen Staatsangehörigen nur, wenn diese in den jeweiligen Gastländern erheblich straffällig geworden sind. Da der Beschwerdeführer nicht zu dieser Gruppe gehört, ist nur seine freiwillige Rückkehr möglich (E. 3.4). Dass der Beschwerdeführer sich bisher konsequent geweigert hat, in sein Heimatland zurückzukehren, kann nicht dazu führen, dass die Durchsetzungshaft nicht mehr geeignet wäre, dieses Ziel zu erreichen; die Haft könnte sonst umso weniger angeordnet werden, je renitenter sich die betroffene Person verhält und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (E. 4.2).

Die Haft erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · DURCHSETZUNGSHAFT GEEIGNETHEIT IRAK VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG DER DURCHSETZUNGSHAFT · Rechtsnormen: · Art. 78 Abs. I AIG Art. 78 Abs. II AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3