Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00302 • VG ZH VB.2021.00302 KI-generiert

Expulsion Reconsideration Denied Due to Insufficient Post-Conviction Conduct Period

Geschäftsnummer VB.2021.00302
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant, who was definitively expelled from the country in 2018 following a final conviction for a drug-related crime committed in 2013, sought a reconsideration of the expulsion order in 2021 for a second time. The court reasoned that the alleged positive development claimed by the applicant since the conviction was merely due to the passage of time, and that a reassessment following the revocation of a permit due to a long prison sentence generally requires compliance with the expulsion order and proof of good conduct in the home country for a typical period of five years, which the applicant had not fulfilled. Consequently, the court upheld the decision not to process the application for a new residence permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) | [Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2018 nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten wegen eines im Oktober 2013 begangenen Verbrechens im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen; Anfang Februar 2021 ersuchte er (zum zweiten Mal) um Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung.] Die vom Beschwerdeführer behauptete, seit seiner Verurteilung eingetretene positive Entwicklung ist lediglich dem Zeitablauf geschuldet. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der rechtskräftige Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung wegen der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe die Erteilung einer neuen Bewilligung zwar nicht für alle Zeit ausschliesst, eine Neubeurteilung aber grundsätzlich voraussetzt, dass der Wegweisung Folge geleistet wird und sich der Betroffene während einer angemessenen Zeit – in der Regel fünf Jahre – in der Heimat bewährt hat, was der Beschwerdeführer nicht getan hat (E. 3.4). Dass sich sein Gesundheitszustand seit 2018 massgeblich verschlechtert hätte, ist ebenfalls nicht dargetan (E. 3.5). Damit ist der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht eingetreten (E. 3.6). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin.

Schlagwörter

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Wiedererwägung der Wegweisung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Ausschaffungshaft Aufenthaltsbewilligung Haftprüfungsverfahren Asylrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

This provision is relevant to the legal basis for the refusal to grant a new residence permit following a final deportation order, which is the core issue decided upon.

Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG

This provision is relevant to the legal basis for the refusal to grant a new residence permit following a final deportation order, which is the core issue decided upon.

Art. 8 Abs. 1 EMRK

This provision is relevant to the assessment of the decision concerning the residence permit, which is the core issue decided upon.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00302

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00302 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.11.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung) · [Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2018 nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten wegen eines im Oktober 2013 begangenen Verbrechens im Sinn des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen;

Anfang Februar 2021 ersuchte er (zum zweiten Mal) um Wiedererwägung der Wegweisungsverfügung.] Die vom Beschwerdeführer behauptete, seit seiner Verurteilung eingetretene positive Entwicklung ist lediglich dem Zeitablauf geschuldet. Hierzu gilt es festzuhalten, dass der rechtskräftige Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung wegen der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe die Erteilung einer neuen Bewilligung zwar nicht für alle Zeit ausschliesst, eine Neubeurteilung aber grundsätzlich voraussetzt, dass der Wegweisung Folge geleistet wird und sich der Betroffene während einer angemessenen Zeit – in der Regel fünf Jahre – in der Heimat bewährt hat, was der Beschwerdeführer nicht getan hat (E. 3.4).

Dass sich sein Gesundheitszustand seit 2018 massgeblich verschlechtert hätte, ist ebenfalls nicht dargetan (E. 3.5). Damit ist der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung zu Recht nicht eingetreten (E. 3.6). Abweisung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und der Gerichtsschreiberin. · --- · Stichworte: · NEUBEURTEILUNG NEUE TATSACHE RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG WIEDERERWÄGUNG WOHLVERHALTEN ZEITABLAUF · Rechtsnormen: · Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3