Appeal Dismissed: Extension of Residence Permit for Unemployed EU/EFTA National
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the extension of a residence permit for an EU/EFTA national who has been unemployed and reliant on social welfare for several years, with no prospect of future employment following a work accident in 2005, despite pending disability claims. The court reasoned that the appellant lost their employee status, and continued reliance on social assistance precludes a residence permit as a non-gainfully employed person; furthermore, the duration of stay did not equate to sufficient professional or economic integration to establish a right to private life justifying continued residence, and any potential right based on a cohabitation relationship was outweighed by significant public interests in deportation.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Der Beschwerdeführer ist seit Jahren arbeitslos und von der Sozialhilfe abhängig. Er macht geltend, seit einem Unfall im Jahre 2005 arbeitsunfähig zu sein. Zwei Gesuche um Erteilung einer IV-Rente wurden abgewiesen; ein weiteres ist noch hängig.] Der Beschwerdeführer geht seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, mit einer Wiederaufnahme ist nicht zu rechnen. Er hat damit seinen Status als Arbeitnehmer verloren. Der Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätiger entgegen. Dem Beschwerdeführer steht auch kein Verbleiberecht zu. Es lag beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor und er macht auch nicht geltend, dass sich sein Zustand verschlechtert hätte (E. 4.3). Die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers korreliert in keiner Weise mit seiner beruflichen und wirtschaftlichen Integration, weshalb er auch aus dem Recht auf Privatleben keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen kann (E. 4.4.1). Einem allfälligen Anwesenheitsanspruch gestützt auf ein Konkubinat (Recht auf Familie) stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung entgegen (E. 4.4.2). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00301
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00301 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Der Beschwerdeführer ist seit Jahren arbeitslos und von der Sozialhilfe abhängig. Er macht geltend, seit einem Unfall im Jahre 2005 arbeitsunfähig zu sein.
Zwei Gesuche um Erteilung einer IV-Rente wurden abgewiesen; ein weiteres ist noch hängig.] Der Beschwerdeführer geht seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, mit einer Wiederaufnahme ist nicht zu rechnen. Er hat damit seinen Status als Arbeitnehmer verloren. Der Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätiger entgegen. Dem Beschwerdeführer steht auch kein Verbleiberecht zu. Es lag beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor und er macht auch nicht geltend, dass sich sein Zustand verschlechtert hätte (E. 4.3).
Die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers korreliert in keiner Weise mit seiner beruflichen und wirtschaftlichen Integration, weshalb er auch aus dem Recht auf Privatleben keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen kann (E. 4.4.1). Einem allfälligen Anwesenheitsanspruch gestützt auf ein Konkubinat (Recht auf Familie) stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung entgegen (E. 4.4.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT EU-BÜRGER/-IN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen:
· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3