Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00301 • VG ZH VB.2021.00301 KI-generiert

Appeal Dismissed: Extension of Residence Permit for Unemployed EU/EFTA National

Geschäftsnummer VB.2021.00301
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning the extension of a residence permit for an EU/EFTA national who has been unemployed and reliant on social welfare for several years, with no prospect of future employment following a work accident in 2005, despite pending disability claims. The court reasoned that the appellant lost their employee status, and continued reliance on social assistance precludes a residence permit as a non-gainfully employed person; furthermore, the duration of stay did not equate to sufficient professional or economic integration to establish a right to private life justifying continued residence, and any potential right based on a cohabitation relationship was outweighed by significant public interests in deportation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Der Beschwerdeführer ist seit Jahren arbeitslos und von der Sozialhilfe abhängig. Er macht geltend, seit einem Unfall im Jahre 2005 arbeitsunfähig zu sein. Zwei Gesuche um Erteilung einer IV-Rente wurden abgewiesen; ein weiteres ist noch hängig.] Der Beschwerdeführer geht seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, mit einer Wiederaufnahme ist nicht zu rechnen. Er hat damit seinen Status als Arbeitnehmer verloren. Der Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätiger entgegen. Dem Beschwerdeführer steht auch kein Verbleiberecht zu. Es lag beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor und er macht auch nicht geltend, dass sich sein Zustand verschlechtert hätte (E. 4.3). Die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers korreliert in keiner Weise mit seiner beruflichen und wirtschaftlichen Integration, weshalb er auch aus dem Recht auf Privatleben keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen kann (E. 4.4.1). Einem allfälligen Anwesenheitsanspruch gestützt auf ein Konkubinat (Recht auf Familie) stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung entgegen (E. 4.4.2). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Sozialhilfe Arbeitnehmerstatus Arbeitslosigkeit von Wanderarbeitnehmern Aufenthaltsdauer Recht auf Arbeit
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00301

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222199&W10_KEY=13317030&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00301 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.03.2022 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.05.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Der Beschwerdeführer ist seit Jahren arbeitslos und von der Sozialhilfe abhängig. Er macht geltend, seit einem Unfall im Jahre 2005 arbeitsunfähig zu sein.

Zwei Gesuche um Erteilung einer IV-Rente wurden abgewiesen; ein weiteres ist noch hängig.] Der Beschwerdeführer geht seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, mit einer Wiederaufnahme ist nicht zu rechnen. Er hat damit seinen Status als Arbeitnehmer verloren. Der Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätiger entgegen. Dem Beschwerdeführer steht auch kein Verbleiberecht zu. Es lag beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erwerbsaufgabe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit vor und er macht auch nicht geltend, dass sich sein Zustand verschlechtert hätte (E. 4.3).

Die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers korreliert in keiner Weise mit seiner beruflichen und wirtschaftlichen Integration, weshalb er auch aus dem Recht auf Privatleben keinen Anwesenheitsanspruch geltend machen kann (E. 4.4.1). Einem allfälligen Anwesenheitsanspruch gestützt auf ein Konkubinat (Recht auf Familie) stehen die gewichtigen öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung entgegen (E. 4.4.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFÄHIGKEIT EU-BÜRGER/-IN SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT · Rechtsnormen:

· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3