Lawyer Reinstatement After Expired Probationary Period for Fraud and Embezzlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the deletion of a lawyer from the professional register after a previous conviction; the administrative authority had ordered the deletion based on a criminal conviction for multiple counts of aggravated breach of trust and forgery, which warranted removal from the register. However, the court overturned the deletion because the original criminal sentence's probationary period had since expired, and the conviction was no longer recorded in the individual's private criminal record, meaning no legal impediment to registration remained. Despite overturning the deletion, the court upheld the imposition of court costs on the lawyer based on the polluter-pays principle due to the seriousness of the underlying conduct, and denied legal costs because the initial conviction, upon which the administrative action was based, involved acts incompatible with the profession.
Legislator-Regeste
AmtlichLöschung im Anwaltsregister | Löschung im Anwaltsregister. Das Strafurteil des Beschwerdeführers ist nicht mehr in seinem Strafregister für Privatpersonen verzeichnet, nachdem die angeordnete Probezeit von zwei Jahren in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Auch sonst ist der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet. Da dem Eintrag des Beschwerdeführers in das Anwaltsregister nichts (mehr) entgegensteht, ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Löschung im Anwaltsregister aufzuheben (E. 3.2). Nach Massgabe des Verursacherprinzips sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist rechtskräftig wegen vorsätzlich begangener Delikte verurteilt worden (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung), denen Handlungen zugrunde lagen, welche ohne Not als nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar bezeichnet und zum Anlass für eine Löschung im Anwaltsregister genommen werden durften. Aus den nämlichen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu versagen (E. 4). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is the underlying substantive basis for the court's decision to overturn the cancellation of the entry in the bar register.
This procedural rule was applied in imposing court costs on the appellant based on the principle of the cause of the action.
Cited in relation to the criminal convictions that justified the initial removal, though its direct application in the final order relates to the appellant's culpability regarding costs/compensation.
This procedural rule was applied in denying the appellant compensation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00298
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221650&W10_KEY=13317035&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00298 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Löschung im Anwaltsregister · Löschung im Anwaltsregister. Das Strafurteil des Beschwerdeführers ist nicht mehr in seinem Strafregister für Privatpersonen verzeichnet, nachdem die angeordnete Probezeit von zwei Jahren in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Auch sonst ist der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet.
Da dem Eintrag des Beschwerdeführers in das Anwaltsregister nichts (mehr) entgegensteht, ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Löschung im Anwaltsregister aufzuheben (E. 3.2). Nach Massgabe des Verursacherprinzips sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist rechtskräftig wegen vorsätzlich begangener Delikte verurteilt worden (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung), denen Handlungen zugrunde lagen, welche ohne Not als nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar bezeichnet und zum Anlass für eine Löschung im Anwaltsregister genommen werden durften.
Aus den nämlichen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu versagen (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSREGISTER LÖSCHUNG PROBEZEIT STRAFREGISTER STRAFREGISTEREINTRAG VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I lit. b BGFA Art. 371 Abs. III StGB § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4