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VB.2021.00298 • VG ZH VB.2021.00298 KI-generiert

Lawyer Reinstatement After Expired Probationary Period for Fraud and Embezzlement

Geschäftsnummer VB.2021.00298
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the deletion of a lawyer from the professional register after a previous conviction; the administrative authority had ordered the deletion based on a criminal conviction for multiple counts of aggravated breach of trust and forgery, which warranted removal from the register. However, the court overturned the deletion because the original criminal sentence's probationary period had since expired, and the conviction was no longer recorded in the individual's private criminal record, meaning no legal impediment to registration remained. Despite overturning the deletion, the court upheld the imposition of court costs on the lawyer based on the polluter-pays principle due to the seriousness of the underlying conduct, and denied legal costs because the initial conviction, upon which the administrative action was based, involved acts incompatible with the profession.

Legislator-Regeste

Amtlich

Löschung im Anwaltsregister | Löschung im Anwaltsregister. Das Strafurteil des Beschwerdeführers ist nicht mehr in seinem Strafregister für Privatpersonen verzeichnet, nachdem die angeordnete Probezeit von zwei Jahren in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Auch sonst ist der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet. Da dem Eintrag des Beschwerdeführers in das Anwaltsregister nichts (mehr) entgegensteht, ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Löschung im Anwaltsregister aufzuheben (E. 3.2). Nach Massgabe des Verursacherprinzips sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist rechtskräftig wegen vorsätzlich begangener Delikte verurteilt worden (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung), denen Handlungen zugrunde lagen, welche ohne Not als nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar bezeichnet und zum Anlass für eine Löschung im Anwaltsregister genommen werden durften. Aus den nämlichen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu versagen (E. 4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Probezeit Rechtsberuf Veruntreuung Strafregister Betrug Klage auf Abberufung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. I lit. b BGFA

This provision is the underlying substantive basis for the court's decision to overturn the cancellation of the entry in the bar register.

§ 52 Abs. I VRG

This procedural rule was applied in imposing court costs on the appellant based on the principle of the cause of the action.

Art. 371 Abs. III StGB

Cited in relation to the criminal convictions that justified the initial removal, though its direct application in the final order relates to the appellant's culpability regarding costs/compensation.

§ 20a Abs. II VRG

This procedural rule was applied in denying the appellant compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00298

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00298 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Löschung im Anwaltsregister · Löschung im Anwaltsregister. Das Strafurteil des Beschwerdeführers ist nicht mehr in seinem Strafregister für Privatpersonen verzeichnet, nachdem die angeordnete Probezeit von zwei Jahren in der Zwischenzeit abgelaufen ist. Auch sonst ist der Beschwerdeführer im Strafregister nicht verzeichnet.

Da dem Eintrag des Beschwerdeführers in das Anwaltsregister nichts (mehr) entgegensteht, ist die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Löschung im Anwaltsregister aufzuheben (E. 3.2). Nach Massgabe des Verursacherprinzips sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser ist rechtskräftig wegen vorsätzlich begangener Delikte verurteilt worden (mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung), denen Handlungen zugrunde lagen, welche ohne Not als nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar bezeichnet und zum Anlass für eine Löschung im Anwaltsregister genommen werden durften.

Aus den nämlichen Gründen ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu versagen (E. 4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT ANWALTSREGISTER LÖSCHUNG PROBEZEIT STRAFREGISTER STRAFREGISTEREINTRAG VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. I lit. b BGFA Art. 371 Abs. III StGB § 20a Abs. II VRG § 52 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4