Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00296 • VG ZH VB.2021.00296 KI-generiert

Swiss National v. Philippine Wife: Family Reunification and Legal Aid Denial

Geschäftsnummer VB.2021.00296
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Swiss national and his wife, a citizen of the Philippines, applied for her to join him in Switzerland after missing the ordinary deadline for family reunification. The court found that no significant family reasons justified a delayed reunification, especially since the couple explicitly stated the pandemic's travel restrictions were not the cause of the delay, but rather a change in their views on their shared life. Consequently, the court upheld the lower instance's decision to dismiss the application for legal aid due to the perceived lack of merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein Schweizer, ist seit November 2012 mit der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Philippinen, verheiratet; im Juli 2020 beantragte das Paar den Nachzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz.] Die Beschwerdeführenden haben die ordentliche Nachzugsfrist verpasst (E. 2.2). Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind nicht dargetan, insbesondere betonen die Beschwerdeführenden explizit, ihr Gesuch nicht wegen der pandemiebedingten Reisebeschränkungen gestellt zu haben. Sie machen vielmehr einzig geltend, ihre Ansichten über die Gestaltung ihres gemeinsamen Lebens geändert zu haben (zum Ganzen E. 2.2 f.). Die Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführenden zu Recht als offensichtlich aussichtslos eingestuft und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren abgewiesen (E. 3). Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Familiennachzug Aufenthaltsbewilligungen ausländischer Ehegatte unentgeltliche Rechtspflege Verlust des Bürgerrechts familienrechtliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 42 Abs. 1 AIG

Cited as the legal basis for the decision to reject the application for a residence permit.

Art. 47 Abs. 4 AIG

Cited as the legal basis for denying the request for legal aid due to lack of prospects.

§ 16 Abs. 1 VRG

Cited in relation to the rejection of the request for legal aid.

§ 16 Abs. 2 VRG

Cited in relation to the rejection of the request for legal aid.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00296

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221465&W10_KEY=13317036&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00296 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.07.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.05.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer, ein Schweizer, ist seit November 2012 mit der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der Philippinen, verheiratet; im Juli 2020 beantragte das Paar den Nachzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz.] Die Beschwerdeführenden haben die ordentliche Nachzugsfrist verpasst (E. 2.2).

Wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug sind nicht dargetan, insbesondere betonen die Beschwerdeführenden explizit, ihr Gesuch nicht wegen der pandemiebedingten Reisebeschränkungen gestellt zu haben. Sie machen vielmehr einzig geltend, ihre Ansichten über die Gestaltung ihres gemeinsamen Lebens geändert zu haben (zum Ganzen E. 2.2 f.). Die Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdeführenden zu Recht als offensichtlich aussichtslos eingestuft und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren abgewiesen (E. 3).

Abweisung UP/URB infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT FAMILIENNACHZUGSGESUCH FRISTVERSÄUMNIS GETRENNTLEBEN INTEGRATION NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG § 16 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3