Cantonal School Admission Denial Based on Unchanged Circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who was required in 2015 to complete swimming instructor training by a specific deadline to secure admission to the cantonal school teaching position, and whose prior appeal against this condition was unsuccessful, later sought admission without the qualification, citing a debilitating shoulder injury that prevented completion. The court rejected the appeal, reasoning that a new application for admission is only mandatory for the responsible authority to process if there has been a substantial change in the legal or factual circumstances since the initial final decision; the submitted medical certificate was deemed insufficient to prove such a significant change in circumstances from the prior ruling, which left open whether the injury could have been presented earlier.
Legislator-Regeste
AmtlichZulassung zum Schuldienst | [Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2015 im Hinblick auf die anstehende Kantonalisierung ihres Anstellungsverhältnisses verpflichtet, für eine Zulassung zur Lehrtätigkeit im Fach Schwimmen in der Zürcher Volksschule die Ausbildung zur Schwimminstruktorin bis 31. Juli 2018 erfolgreich zu absolvieren, wogegen sie erfolglos rekurrierte; nach Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Entscheids ersuchte sie im Frühjahr 2019 unter Hinweis auf eine Schulterverletzung, die sie am Abschluss der Ausbildung hindere, um Zulassung zur Lehrtätigkeit auch ohne die Ausbildung als Schwimminstruktorin absolviert zu haben.] Ein neues Gesuch um Zulassung zum Schuldienst kann jederzeit eingereicht werden, wobei der Beschwerdegegner zu dessen Behandlung nur verpflichtet ist, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (E. 3.1). Offengelassen, ob die Beschwerdeführerin die behauptete Schulterverletzung schon im ersten Verfahren hätte vorbringen können (E. 3.3). Das eingereichte ärzliche Zeugnis vermag einen wesentlich geänderten Sachverhalt nicht hinreichend darzutun (E. 3.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision regarding costs was applied in the final order (implied by standard procedure when dismissing an appeal).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00295
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00295 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.09.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Zulassung zum Schuldienst · [Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2015 im Hinblick auf die anstehende Kantonalisierung ihres Anstellungsverhältnisses verpflichtet, für eine Zulassung zur Lehrtätigkeit im Fach Schwimmen in der Zürcher Volksschule die Ausbildung zur Schwimminstruktorin bis 31.
Juli 2018 erfolgreich zu absolvieren, wogegen sie erfolglos rekurrierte; nach Eintritt der Rechtskraft des betreffenden Entscheids ersuchte sie im Frühjahr 2019 unter Hinweis auf eine Schulterverletzung, die sie am Abschluss der Ausbildung hindere, um Zulassung zur Lehrtätigkeit auch ohne die Ausbildung als Schwimminstruktorin absolviert zu haben.] Ein neues Gesuch um Zulassung zum Schuldienst kann jederzeit eingereicht werden, wobei der Beschwerdegegner zu dessen Behandlung nur verpflichtet ist, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (E. 3.1).
Offengelassen, ob die Beschwerdeführerin die behauptete Schulterverletzung schon im ersten Verfahren hätte vorbringen können (E. 3.3). Das eingereichte ärzliche Zeugnis vermag einen wesentlich geänderten Sachverhalt nicht hinreichend darzutun (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWEISLAST GESUNDHEITSZUSTAND GLEICHBEHANDLUNG NEUE TATSACHEN RECHTSKRAFT REVISION VERTRAUENSSCHUTZ WIEDERERWÄGUNGSGESUCH ZULASSUNGSENTSCHEID · Rechtsnormen: · § 7 Abs. 2 LPG 412.31 Art. 11 Abs. 2 PHG Art. 12 Abs. 1 PHG Art. 12 Abs. 3 PHG Art. 12 Abs. 4 PHG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4