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VB.2021.00293 • VG ZH VB.2021.00293 KI-generiert

Asylum Seeker Housing Permit Appeal Regarding Placement and Facade Materials

Geschäftsnummer VB.2021.00293
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against the refusal of a building permit for constructing four modular residential buildings intended for asylum seekers with long-term residence prospects, as the proposed placement and facade materials were deemed incompatible with the surrounding area, which included protected natural and heritage objects. The court reasoned that while municipalities have discretion in applying planning law provisions regarding building classification in relation to local context, the reviewing authority may overturn a municipal classification decision only if the municipality exceeded its discretionary margin guaranteed by municipal autonomy. Here, the proposed placement of the structures was problematic, and the facade material appeared alien to the surroundings, justifying the rejection, as curing these defects through subsequent conditions was not considered appropriate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Einordnung; Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes. Streitbetroffen ist die Erstellung von zwei zweigeschossigen und zwei dreigeschossigen Wohnbauten in Modulbauweise mit insgesamt 18 Wohnungen für Asylsuchende mit einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive in der Schweiz (E. 2). Grundsätzlich obliegt es den Gemeinden, § 238 PBG und die darin verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Das Baurekursgericht darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (E. 3.2.1). In der nahen Umgebung des Bauareals befinden sich mehrere Schutz- bzw. Inventarobjekte (E. 3.3). Die Setzung der strittigen Bauten ist problematisch (E. 3.5.2). Das zur Fassadengestaltung verwendete Material wirkt wie ein Fremdkörper (E. 3.5.3). Eine nebenbestimmungsweise Heilung der Mängel kommt nicht infrage (E. 3.5.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Asylgesetz Auflage der Baubewilligung Wohnungsrecht nicht bewilligtes Gebäude Plangenehmigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00293

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00293 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.02.2022 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einordnung; Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes. Streitbetroffen ist die Erstellung von zwei zweigeschossigen und zwei dreigeschossigen Wohnbauten in Modulbauweise mit insgesamt 18 Wohnungen für Asylsuchende mit einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive in der Schweiz (E. 2).

Grundsätzlich obliegt es den Gemeinden, § 238 PBG und die darin verwendeten offenen Formulierungen ortsbezogen zu konkretisieren. Das Baurekursgericht darf den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (E. 3.2.1). In der nahen Umgebung des Bauareals befinden sich mehrere Schutz- bzw. Inventarobjekte (E. 3.3). Die Setzung der strittigen Bauten ist problematisch (E. 3.5.2). Das zur Fassadengestaltung verwendete Material wirkt wie ein Fremdkörper (E. 3.5.3).

Eine nebenbestimmungsweise Heilung der Mängel kommt nicht infrage (E. 3.5.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMSCHUTZGEBIET DENKMALSCHUTZ EINORDNUNG EINORDNUNGSMANGEL KERNZONE MODULBAUWEISE NATURSCHUTZ SCHUTZOBJEKT · Rechtsnormen: · Art. 1 KNHV Art. 6 Abs. 1 NHG § 204 Abs. 1 PBG § 238 Abs. 1 PBG § 238 Abs. 2 PBG Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3