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VB.2021.00292 • VG ZH VB.2021.00292 KI-generiert

Residence Permit Appeal: Illegal Stay, Marriage, and Criminal Record Overruled in Favor of Private Interest

Geschäftsnummer VB.2021.00292
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal concerning the denial of a short-term residence permit for marriage preparation to an individual residing illegally in the country for twelve years after his asylum application was rejected, who also has a child with his Swiss fiancée and a criminal record, including a conviction for which he served over a year in prison. Although the lower court violated the appellant's right to be heard by failing to rule on his requests for an extension and a stay, this violation was deemed cured, but the court reasoned that while the appellant had met a ground for revocation due to his imprisonment, the offense occurred nine years prior and his last offense was over five years ago; furthermore, the lower court overweighted a pending criminal case that was later expected to be dropped, leading the court to conclude that the public interest in removal was less significant than previously assessed and was narrowly outweighed by compelling private interests, resulting in the allowance of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat | [Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung: Der Beschwerdeführer und seine schweizerische Verlobte haben ein gemeinsames Kind. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Abweisung seines Asylgesuches vor 12 Jahren illegal in der Schweiz auf. Er ist strafrechtlich in Erscheinung getreten.] Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf das Gesuch um Fristerstreckung zur Stellungnahme und auf ihr Sistierungsgesuch eingegangen ist, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Die Gehörsverletzung kann aber als geheilt gelten (E. 2). Der Beschwerdeführer ist zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 4). Die Begehung des Einbruchdiebstahls, mit der welcher der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gesetzt hat, liegt bereits neun Jahre zurück. Die letzte Verfehlung ist über fünf Jahre her. Die Vorinstanz hat bei ihrer Gewichtung insbesondere dem im Rekursverfahren noch hängigen Strafverfahren ein bedeutendes Gewicht beigemessen. Nachdem in Aussicht gestellt wurde, dass das Strafverfahren eingestellt wird, kann diesem Umstand kein Gewicht mehr beigemessen werden. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist weniger erheblich als von der Vorinstanz angenommen. Demgegenüber stehen gewichtige private Interessen gegenüber, welche prima facie die öffentlichen Interessen gerade noch knapp zu überwiegen vermögen (E. 5). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Vollzugsstopp Prüfung des Asylgesuchs Aufenthaltsbewilligung Kurzaufenthaltsbewilligung strafbare Handlung
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00292

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00292 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.09.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat · [Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung: Der Beschwerdeführer und seine schweizerische Verlobte haben ein gemeinsames Kind. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Abweisung seines Asylgesuches vor 12 Jahren illegal in der Schweiz auf.

Er ist strafrechtlich in Erscheinung getreten.] Indem die Vorinstanz mit keinem Wort auf das Gesuch um Fristerstreckung zur Stellungnahme und auf ihr Sistierungsgesuch eingegangen ist, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt. Die Gehörsverletzung kann aber als geheilt gelten (E. 2). Der Beschwerdeführer ist zu einer überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 4). Die Begehung des Einbruchdiebstahls, mit der welcher der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund gesetzt hat, liegt bereits neun Jahre zurück.

Die letzte Verfehlung ist über fünf Jahre her. Die Vorinstanz hat bei ihrer Gewichtung insbesondere dem im Rekursverfahren noch hängigen Strafverfahren ein bedeutendes Gewicht beigemessen. Nachdem in Aussicht gestellt wurde, dass das Strafverfahren eingestellt wird, kann diesem Umstand kein Gewicht mehr beigemessen werden. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist weniger erheblich als von der Vorinstanz angenommen. Demgegenüber stehen gewichtige private Interessen gegenüber, welche prima facie die öffentlichen Interessen gerade noch knapp zu überwiegen vermögen (E. 5).

Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG STRAFFÄLLIGKEIT · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3