Probationary Termination Upheld Despite Procedural Flaw
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn employee engaged as a sterilization assistant had their employment terminated during the probationary period due to demonstrable poor performance. The court upheld the termination, finding sufficient evidence of the employee's inadequate performance as a valid basis for ending the contract during probation. However, the court acknowledged a violation of the employee's right to be heard because they were not given an opportunity to comment on a deficiency protocol before the termination order was issued, but ultimately ruled that this procedural violation was not sufficiently severe to warrant compensation, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung während der Probezeit | [Der Beschwerdeführer war beim Beschwerdegegner als Sterilisationsassistent angestellt. Aufgrund mangelhafter Leistungen wurde das Anstellugnsverhältnis während der Probezeit aufgelöst.] Der Beschwerdegegner hat hinreichend dargetan, dass die Leistungen des Beschwerdeführers mangelhaft waren und damit ein hinreichender Grund für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses während der Probezeit gegeben war (E. 2). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde verletzt, weil er keine Gelegenheit hatte, sich vor der Kündigungsverfügung zum Fehlerprotokoll zu äussern. Eine Entschädigung steht ihm jedoch nicht zu, da die Gehörsverletzung nicht genügend schwer wiegt (E. 3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, cited alongside others, pertains to the basis for the decision regarding the termination of employment during the probationary period, which was the main issue.
This provision likely relates to the procedural issue concerning the breach of the right to be heard (Gehörsverletzung) as mentioned in the reasoning, even if the final order only dismissed the appeal.
This provision is listed as a cited norm, suggesting it was relevant to the court's final application of the law in the orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00290
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00290 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.09.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung während der Probezeit · [Der Beschwerdeführer war beim Beschwerdegegner als Sterilisationsassistent angestellt. Aufgrund mangelhafter Leistungen wurde das Anstellugnsverhältnis während der Probezeit aufgelöst.] Der Beschwerdegegner hat hinreichend dargetan, dass die Leistungen des Beschwerdeführers mangelhaft waren und damit ein hinreichender Grund für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses während der Probezeit gegeben war (E. 2).
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde verletzt, weil er keine Gelegenheit hatte, sich vor der Kündigungsverfügung zum Fehlerprotokoll zu äussern. Eine Entschädigung steht ihm jedoch nicht zu, da die Gehörsverletzung nicht genügend schwer wiegt (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNG KÜNDIGUNG MANGELHAFTE LEISTUNG PROBEZEIT RECHTLICHES GEHÖR · Rechtsnormen: · § 18 Abs. 2 PG § 31 Abs. 1 PG Art. 13 Abs. 2 USZG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3