Kenyan National Residency Based on Protected Cohabitation and Lack of Passport
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Kenyan national, residing in Switzerland since 2013 after an unsuccessful asylum claim, was challenging a decision regarding his residency based on his established, protected cohabitation with a Swiss citizen since 2014, with whom he has a child born in 2018. The court ruled in favor of granting the residency permit because the undisputed existence of a cohabitation protected under Article 8 EMRK, combined with meeting the general requirements of Article 42(1) of the Foreign Nationals Act, established a right to reside in Switzerland; furthermore, the applicant sufficiently demonstrated that obtaining a valid Kenyan passport was impossible and should not be further required, thus justifying the issuance of a residency permit despite the lack of documentation under Article 8(2) of the relevant Ordinance.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer, ein 1985 geborener kenianischer Staatsangehöriger, reiste 2013 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Seit 2014 lebt er in einer Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin. Im Jahr 2018 kam die gemeinsame Tochter zur Welt.] Es ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin ein im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK schutzwürdiges Konkubinat vorliegt. Da der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG erfüllt, kommt ihm in der Schweiz ein Aufenthaltsanspruch zu (E. 2.2). Anlässlich einer Befragung durch das Verwaltungsgericht haben der Beschwerdeführer und seine Partnerin ausreichend dargetan, dass es dem Beschwerdeführer bis anhin unmöglich war, ein gültiges kenianisches Ausweispapier zu beschaffen. Sie konnten zudem aufzeigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, sich weiter um die Ausstellung eines Passes zu bemühen. Folglich ist dem Beschwerdeführer trotz fehlendem Ausweispapier in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 2.4). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertBasis for granting a residence permit despite the lack of identification papers.
The applicant fulfills the requirements stipulated in this article, leading to a right of residence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00289
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00289 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.02.2022 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer, ein 1985 geborener kenianischer Staatsangehöriger, reiste 2013 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Seit 2014 lebt er in einer Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin. Im Jahr 2018 kam die gemeinsame Tochter zur Welt.] Es ist unbestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin ein im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK schutzwürdiges Konkubinat vorliegt.
Da der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 AIG erfüllt, kommt ihm in der Schweiz ein Aufenthaltsanspruch zu (E. 2.2). Anlässlich einer Befragung durch das Verwaltungsgericht haben der Beschwerdeführer und seine Partnerin ausreichend dargetan, dass es dem Beschwerdeführer bis anhin unmöglich war, ein gültiges kenianisches Ausweispapier zu beschaffen. Sie konnten zudem aufzeigen, dass es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden kann, sich weiter um die Ausstellung eines Passes zu bemühen. Folglich ist dem Beschwerdeführer trotz fehlendem Ausweispapier in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 2.4).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSWEISPAPIER FAMILIENLEBEN KONKUBINAT RECHT AUF FAMILIENLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 13 Abs. 1 AIG Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 89 AIG Art. 90 lit. c AIG Art. 13 Abs. 1 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 8 Abs. 2 lit. a VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2