Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00284 • VG ZH VB.2021.00284 KI-generiert

Negligent Hit-and-Run: Three-Month Driving Ban Upheld

Geschäftsnummer VB.2021.00284
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a three-month driving ban for negligent hit-and-run, reasoning that the offense is considered a serious violation of traffic laws regardless of whether it was committed intentionally or negligently. The court found that the statute distinguishing serious violations for license revocation does not differentiate between intent and negligence, and that the minimum revocation period must be adhered to.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Fahrlässige Führerflucht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften? Eine Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung wird in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG, wie auch im entsprechenden Straftatbestand (Art. 92 Abs. 2 SVG) nicht vorgenommen. Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Straftatbestand auch fahrlässig begangen werden. Ob dies auch hinsichtlich des Massnahmentatbestands der Fall ist, hat das Bundesgericht bis anhin noch nicht beantwortet (E.4.2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass die fahrlässige Führerflucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG nicht erfasst wäre, beziehungsweise nicht als schwere Widerhandlung qualifiziert werden soll (E.4.3.3). Dies gilt auch für die Beachtung der Mindestentzugsdauern von Art. 16c Abs. 2 SVG: Schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG führen zwingend zu einem Führerausweisentzug, dessen Dauer sich aus dem Kaskadensystem von Art. 16c Abs. 2 SVG ergibt. Vorliegend gelangt die dreimonatige Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung – anders als nach früherem Recht – nicht unterschritten werden darf (E.4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Fahrverbot als Massnahme Fahrerflucht Verkehrsregelverletzungen Strassenverkehrsunfälle fahrlässige Körperverletzung Fahreignungsabklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG

Cited as the legal basis for qualifying negligent hit-and-run as a serious violation of traffic regulations, leading to a driver's license suspension.

Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG

Applied to establish the mandatory minimum license suspension period of three months for serious violations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00284

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00284 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.07.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Fahrlässige Führerflucht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften? Eine Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung wird in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG, wie auch im entsprechenden Straftatbestand (Art. 92 Abs. 2 SVG) nicht vorgenommen.

Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Straftatbestand auch fahrlässig begangen werden. Ob dies auch hinsichtlich des Massnahmentatbestands der Fall ist, hat das Bundesgericht bis anhin noch nicht beantwortet (E.4.2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass die fahrlässige Führerflucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG nicht erfasst wäre, beziehungsweise nicht als schwere Widerhandlung qualifiziert werden soll (E.4.3.3). Dies gilt auch für die Beachtung der Mindestentzugsdauern von Art. 16c Abs. 2 SVG:

Schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG führen zwingend zu einem Führerausweisentzug, dessen Dauer sich aus dem Kaskadensystem von Art. 16c Abs. 2 SVG ergibt. Vorliegend gelangt die dreimonatige Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung – anders als nach früherem Recht – nicht unterschritten werden darf (E.4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAHRLÄSSIG FÜHRERFLUCHT MINDESTENTZUGSDAUER SCHWERE WIDERHANDLUNG STRAFURTEIL STRASSENVERKEHRSRECHT UNTERSCHREITUNG VERSCHULDEN VORSÄTZLICH · Rechtsnormen:

· Art. 16c Abs. I lit. e SVG Art. 16c Abs. II lit. a SVG Art. 51 Abs. II SVG Art. 92 Abs. II SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3