Negligent Hit-and-Run: Three-Month Driving Ban Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a three-month driving ban for negligent hit-and-run, reasoning that the offense is considered a serious violation of traffic laws regardless of whether it was committed intentionally or negligently. The court found that the statute distinguishing serious violations for license revocation does not differentiate between intent and negligence, and that the minimum revocation period must be adhered to.
Legislator-Regeste
AmtlichFührerausweisentzug | Fahrlässige Führerflucht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften? Eine Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung wird in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG, wie auch im entsprechenden Straftatbestand (Art. 92 Abs. 2 SVG) nicht vorgenommen. Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Straftatbestand auch fahrlässig begangen werden. Ob dies auch hinsichtlich des Massnahmentatbestands der Fall ist, hat das Bundesgericht bis anhin noch nicht beantwortet (E.4.2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass die fahrlässige Führerflucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG nicht erfasst wäre, beziehungsweise nicht als schwere Widerhandlung qualifiziert werden soll (E.4.3.3). Dies gilt auch für die Beachtung der Mindestentzugsdauern von Art. 16c Abs. 2 SVG: Schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG führen zwingend zu einem Führerausweisentzug, dessen Dauer sich aus dem Kaskadensystem von Art. 16c Abs. 2 SVG ergibt. Vorliegend gelangt die dreimonatige Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung – anders als nach früherem Recht – nicht unterschritten werden darf (E.4.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for qualifying negligent hit-and-run as a serious violation of traffic regulations, leading to a driver's license suspension.
Applied to establish the mandatory minimum license suspension period of three months for serious violations.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00284
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00284 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.07.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Fahrlässige Führerflucht als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften? Eine Unterscheidung zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung wird in Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG, wie auch im entsprechenden Straftatbestand (Art. 92 Abs. 2 SVG) nicht vorgenommen.
Nach ständiger bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der Straftatbestand auch fahrlässig begangen werden. Ob dies auch hinsichtlich des Massnahmentatbestands der Fall ist, hat das Bundesgericht bis anhin noch nicht beantwortet (E.4.2.2). Es bestehen keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass die fahrlässige Führerflucht nach Verletzung oder Tötung eines Menschen von Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG nicht erfasst wäre, beziehungsweise nicht als schwere Widerhandlung qualifiziert werden soll (E.4.3.3). Dies gilt auch für die Beachtung der Mindestentzugsdauern von Art. 16c Abs. 2 SVG:
Schwere Widerhandlungen gemäss Art. 16c Abs. 1 SVG führen zwingend zu einem Führerausweisentzug, dessen Dauer sich aus dem Kaskadensystem von Art. 16c Abs. 2 SVG ergibt. Vorliegend gelangt die dreimonatige Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG zur Anwendung. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und der Rechtsprechung – anders als nach früherem Recht – nicht unterschritten werden darf (E.4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAHRLÄSSIG FÜHRERFLUCHT MINDESTENTZUGSDAUER SCHWERE WIDERHANDLUNG STRAFURTEIL STRASSENVERKEHRSRECHT UNTERSCHREITUNG VERSCHULDEN VORSÄTZLICH · Rechtsnormen:
· Art. 16c Abs. I lit. e SVG Art. 16c Abs. II lit. a SVG Art. 51 Abs. II SVG Art. 92 Abs. II SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3