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VB.2021.00283 • VG ZH VB.2021.00283 KI-generiert

Turkish National Residency Appeal After Divorce and Failed Domestic Violence Claim

Geschäftsnummer VB.2021.00283
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national, initially granted residency based on marriage to another resident, appealed the refusal to extend her permit after divorcing her spouse and establishing a new relationship with a Romanian national, with whom she has two children. The court reasoned that since the initial marriage failed and was short-lived, the grounds for continued residency under the Free Movement of Persons Agreement were absent, and the appellant failed to sufficiently substantiate claims of domestic violence or that non-readmission to the country of origin would endanger her social reintegration, thereby upholding the lower authority's discretionary decision not to grant an extension based on minor personal hardship factors.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin 1, eine 1984 geborene türkische Staatsangehörige, erhielt 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen. Inzwischen ist die Beschwerdeführerin geschieden und hat zusammen mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen zwei Kinder.] Die Beschwerdeführenden haben gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (E. 2). Die Ehe der Beschwerdeführerin ist definitiv gescheitert, weshalb die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt sind (E. 3.2). Die Ehe der Beschwerdeführerin 1 dauerte nur rund eineinhalb Jahre, weshalb die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht erfüllt ist (E. 3.4). Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden mangels wichtiger persönlicher Gründe die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsverletzend, da die Beschwerdeführerin 1 die eheliche Gewalt in der geltend gemachten Schwere nicht glaubhaft gemacht hat, sie zu wenig substanziiert vorbrachte, ihre soziale Wiedereingliederung in der Türkei sei gefährdet, und auch die weiteren Umstände wie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 und die Beziehung der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu ihrem Vater keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 2 VZAE begründen (E. 3.5). Gutheissung UP/URB. Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers.

Schlagwörter

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türkische Staatsangehörige Scheidungsgrund Ehegatte Hausgewalt Häusliche Gewalt Härtefallgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 Abs. 1 AIG

The court determined that the conditions of this article regarding the right of residence following divorce were no longer met.

Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE

The court referenced this provision when assessing the failure of the marriage as a basis for continuing residence.

Art. 77 Abs. 2 VZAE

The court concluded that the circumstances presented did not constitute important personal grounds as defined by this article for granting continued residence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00283

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00283 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.10.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.10.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin 1, eine 1984 geborene türkische Staatsangehörige, erhielt 2016 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann, einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen.

Inzwischen ist die Beschwerdeführerin geschieden und hat zusammen mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten rumänischen Staatsangehörigen zwei Kinder.] Die Beschwerdeführenden haben gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (E. 2). Die Ehe der Beschwerdeführerin ist definitiv gescheitert, weshalb die Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr erfüllt sind (E. 3.2). Die Ehe der Beschwerdeführerin 1 dauerte nur rund eineinhalb Jahre, weshalb die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nicht erfüllt ist (E. 3.4).

Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden mangels wichtiger persönlicher Gründe die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsverletzend, da die Beschwerdeführerin 1 die eheliche Gewalt in der geltend gemachten Schwere nicht glaubhaft gemacht hat, sie zu wenig substanziiert vorbrachte, ihre soziale Wiedereingliederung in der Türkei sei gefährdet, und auch die weiteren Umstände wie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 1 und die Beziehung der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu ihrem Vater keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinn von Art. 77 Abs. 2 VZAE begründen (E. 3.5).

Gutheissung UP/URB. Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer und des Gerichtsschreibers. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICHE GEWALT ERMESSENSENTSCHEID KINDESINTERESSE NACHEHELICHER HÄRTEFALL SCHUTZPFLICHT SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG · Rechtsnormen: · Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE Art. 77 Abs. 2 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2