Construction Contract Award Evaluation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a dispute concerning the award of a construction engineering contract, the challenging party argued that the evaluation of the contract/project analysis criterion (weighted at 30%) was flawed due to the introduction of unannounced subcriteria or the improper rewarding of "special inputs." The court dismissed the appeal, reasoning that the published tender documents adequately defined the assessment aspects through announced evidence requirements and related guiding questions, satisfying the transparency requirement, which does not mandate pre-announcement of all subcriteria. Furthermore, the court found that honoring special inputs separately, after initial scoring based on the published criteria, fell within the awarding authority's discretion and did not constitute the unlawful creation of a new criterion, nor did it violate the principles of equal treatment and transparency.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Vergabe von Bauingenieurleistungen für den Bau einer neuen Schulanlage: Bewertung des mit 30% gewichteten Zuschlagskriteriums "Auftrags-/Projektanalyse". Nach der Gerichtspraxis muss für die Anbietenden aufgrund der Ausschreibungsunterlagen erkennbar sein, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (vgl. § 13 Abs. 1 SubmV, insbesondere lit. m). Dies ist vorliegend durch die Bekanntgabe der Nachweise in der Ausschreibung samt Erläuterungen in Form von Fragestellungen ohne Weiteres gegeben. Abgesehen davon verlangt das Transparenzgebot nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche bloss der Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen. Werden solche Angaben in den Ausschreibungsunterlagen gemacht, so sind sie bei der Bewertung verbindlich. Die nachträgliche Änderung oder Einführung von Zuschlagskriterien ist demzufolge ausgeschlossen (E.4.3.1). Hinweise darauf, dass die Vergabebehörde ein zusätzliches Beurteilungskriterium eingeführt hätte, ergeben sich vorliegend keine. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Vorgehen abgeleitet werden, besondere Inputs mit Zusatzpunkten zu honorieren. Wie aus dem Bewertungsschema ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin die Angebote als Erstes anhand der drei bekanntgegebenen Fragestellungen bewertet und allfällige Bonuspunkte separat aufgeführt. Die besonderen Inputs hätten jedoch auch innerhalb der drei Nachweise bzw. Fragestellungen bewertet werden können. Wenn die Vergabebehörde diese indes als ausserhalb des dort zu Bewertenden, aber dennoch zu Berücksichtigenden erachtete, lag dieses Vorgehen bei der Bewertung in ihrem Ermessen und stellte keine unzulässige Schaffung eines neuen Bewertungskriteriums dar (E.4.3.2). Das Vorgehen ist entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht als Verstoss gegen die im Submissionsrecht zentralen Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz zu werten (E.4.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00282
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221457&W10_KEY=13317036&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00282 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.07.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Vergabe von Bauingenieurleistungen für den Bau einer neuen Schulanlage: Bewertung des mit 30% gewichteten Zuschlagskriteriums "Auftrags-/Projektanalyse". Nach der Gerichtspraxis muss für die Anbietenden aufgrund der Ausschreibungsunterlagen erkennbar sein, welche Aspekte eines Angebots für dessen Bewertung wesentlich sind (vgl. § 13 Abs. 1 SubmV, insbesondere lit. m).
Dies ist vorliegend durch die Bekanntgabe der Nachweise in der Ausschreibung samt Erläuterungen in Form von Fragestellungen ohne Weiteres gegeben. Abgesehen davon verlangt das Transparenzgebot nach der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht zwingend eine vorgängige Bekanntgabe von Unterkriterien oder Kategorien, welche bloss der Konkretisierung der publizierten Kriterien dienen. Werden solche Angaben in den Ausschreibungsunterlagen gemacht, so sind sie bei der Bewertung verbindlich. Die nachträgliche Änderung oder Einführung von Zuschlagskriterien ist demzufolge ausgeschlossen (E.4.3.1).
Hinweise darauf, dass die Vergabebehörde ein zusätzliches Beurteilungskriterium eingeführt hätte, ergeben sich vorliegend keine. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Vorgehen abgeleitet werden, besondere Inputs mit Zusatzpunkten zu honorieren. Wie aus dem Bewertungsschema ersichtlich, hat die Beschwerdegegnerin die Angebote als Erstes anhand der drei bekanntgegebenen Fragestellungen bewertet und allfällige Bonuspunkte separat aufgeführt. Die besonderen Inputs hätten jedoch auch innerhalb der drei Nachweise bzw. Fragestellungen bewertet werden können.
Wenn die Vergabebehörde diese indes als ausserhalb des dort zu Bewertenden, aber dennoch zu Berücksichtigenden erachtete, lag dieses Vorgehen bei der Bewertung in ihrem Ermessen und stellte keine unzulässige Schaffung eines neuen Bewertungskriteriums dar (E.4.3.2). Das Vorgehen ist entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht als Verstoss gegen die im Submissionsrecht zentralen Gebote der Gleichbehandlung und Transparenz zu werten (E.4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT SUBMISSIONSRECHT TRANSPARENZGEBOT UNTERKRITERIEN ZUSCHLAGSKRITERIUM · Rechtsnormen:
· § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3