Commercial Register Deletion Unlawful Without Tax Authority Consent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed a case concerning the official deletion from the commercial register of a legal entity, a limited liability company, that reportedly had no business activity or realizable assets, as permitted under the relevant ordinance. The court found the deletion order unlawful because the registration authority failed to obtain the necessary prior consent from the federal and cantonal tax authorities before issuing the deletion decree, despite having followed procedural steps concerning the lack of activity and assets, and having waited for the publication period to expire.
Legislator-Regeste
AmtlichLöschung / ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven | Löschung im Handelsregister einer Rechtseinheit (GmbH) ohne Geschäftstätigkeit und verwertbare Aktiven] Gemäss Art. 934 OR ist eine Rechtseinheit vom Beschwerdegegner im Handelsregister zu löschen, wenn sie keine Geschäftstätigkeit und keine Aktiven mehr aufweist. Die revidierten Art. 152 ff. HRegV enthalten die (vereinheitlichten) Ausführungsbestimmungen zu den amtlichen Verfahren (E. 2.1). Vorliegend ist der Beschwerdegegner den Vorgaben dieser Bestimmungen entsprechend vorgegangen (E. 3.1). Eine solche Löschung von Amtes wegen mangels Geschäftstätigkeit und Aktiven setzt zudem gemäss diversen steuerrechtlichen Bestimmungen (Art. 171 DBG, Art. 95 MWSTG, Art. 11 Abs. 1 VStV, Art. 7 Abs. 1 StV) voraus, dass die Steuerbehörden des Bundes und des Kantons der Löschung zugestimmt haben bzw. der Beschwerdegegner deren Zustimmung zur Löschung eingeholt hat (E. 2.2). Auch im Fall von Löschungen von Amtes wegen (nicht nur bei Löschungen auf Anmeldung) hat der Beschwerdegegner jedoch die Zustimmung der Steuerbehörden zur Löschung vor Erlass der Löschungsverfügung einzuholen (nicht danach bzw. nach Eintritt der Rechtskraft). Vorliegend hat der Beschwerdegegner nach Ablauf der Frist gemäss der dreimaligen Publikation im SHAB nach Art. 934 Abs. 2 OR die Löschung verfügt, ohne sich zuvor an die eidgenössische und die kantonale Steuerverwaltung zu wenden und deren Zustimmung zur Löschung einzuholen. Die Löschungsverfügung erweist sich daher als unrechtmässig (E. 3.2). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the description of the issue related to the deletion of the legal entity without business activity and assets.
Cited as a legal provision whose requirements (tax authority approval) must be met for deletion due to lack of activity and assets.
Cited as containing implementing provisions for official deletion procedures.
Cited as containing implementing provisions for official deletion procedures.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00281
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00281 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.10.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Löschung / ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven · Löschung im Handelsregister einer Rechtseinheit (GmbH) ohne Geschäftstätigkeit und verwertbare Aktiven] Gemäss Art. 934 OR ist eine Rechtseinheit vom Beschwerdegegner im Handelsregister zu löschen, wenn sie keine Geschäftstätigkeit und keine Aktiven mehr aufweist.
Die revidierten Art. 152 ff. HRegV enthalten die (vereinheitlichten) Ausführungsbestimmungen zu den amtlichen Verfahren (E. 2.1). Vorliegend ist der Beschwerdegegner den Vorgaben dieser Bestimmungen entsprechend vorgegangen (E. 3.1). Eine solche Löschung von Amtes wegen mangels Geschäftstätigkeit und Aktiven setzt zudem gemäss diversen steuerrechtlichen Bestimmungen (Art. 171 DBG, Art. 95 MWSTG, Art. 11 Abs. 1 VStV, Art. 7 Abs. 1 StV) voraus, dass die Steuerbehörden des Bundes und des Kantons der Löschung zugestimmt haben bzw. der Beschwerdegegner deren Zustimmung zur Löschung eingeholt hat (E. 2.2).
Auch im Fall von Löschungen von Amtes wegen (nicht nur bei Löschungen auf Anmeldung) hat der Beschwerdegegner jedoch die Zustimmung der Steuerbehörden zur Löschung vor Erlass der Löschungsverfügung einzuholen (nicht danach bzw. nach Eintritt der Rechtskraft). Vorliegend hat der Beschwerdegegner nach Ablauf der Frist gemäss der dreimaligen Publikation im SHAB nach Art. 934 Abs. 2 OR die Löschung verfügt, ohne sich zuvor an die eidgenössische und die kantonale Steuerverwaltung zu wenden und deren Zustimmung zur Löschung einzuholen. Die Löschungsverfügung erweist sich daher als unrechtmässig (E. 3.2).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AKTIVEN GESCHÄFTSTÄTIGKEIT HANDELSREGISTER LÖSCHUNG STEUERBEHÖRDEN ZUSTIMMUNG · Rechtsnormen: · Art. 171 DBG Art. 152 HRegV Art. 153 HRegV Art. 934 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3