Neighborhood Plan Appeal Dismissal Regarding Site Inspection and Procedural Meetings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal concerning a neighborhood plan, affirming that a further site inspection by the court was unnecessary given the lower authority's inspection, and upholding the lower court's scope of review. The court reasoned that conducting further property owner meetings beyond the statutorily required second meeting is permissible if consensus is not reached, provided the procedural rights of all owners are maintained. Furthermore, the court found that traffic safety for an access point was adequately secured at its current location, and rejected arguments for relocation based on aesthetic integration and minimizing topographical disruption, noting that re-evaluating existing evidence with updated considerations during the planning process is permissible.
Legislator-Regeste
AmtlichQuartierplan | Quartierplan. Angesichts des von der Vorinstanz durchgeführten Augenscheins erübrigt sich ein solcher durch das Verwaltungsgericht (E. 2). Kognition des Baurekursgerichts respektive des Verwaltungsgerichts (E. 3). Sofern in der zweiten Grundeigentümerversammlung keine Einigung erzielt wird, eine Übereinkunft aber nicht ausgeschlossen ist, können über die beiden gesetzlich vorgesehenen hinaus weitere Grundeigentümerversammlungen durchgeführt werden, wobei die für die zweite Grundeigentümerversammlung geltenden Vorschriften bezüglich Teilnahmerechten und hinsichtlich des rechtlichen Gehörs aller Quartierplangenossen (analog) auch für eine dritte Grundeigentümerversammlung zur Anwendung gelangen. Die von den Beschwerdeführenden vertretene Unzulässigkeit jeder weiteren Grundeigentümerversammlung nach der zweiten würde auf ein nicht zweckführendes Verbot (später) Erkenntnisgewinne der Quartierplanbehörde hinauslaufen (E. 4.4). Die Verkehrssicherheit des von den Beschwerdeführenden beanstandeten Einlenkers kann gemäss der Einschätzung des Amts für Verkehr auch an seinem jetzigen Standort zumindest ausreichend gewährleistet werden (E. 5.3). Auf die Verschiebung des Einlenkers ist auch aus Gründen der besseren Einordnung bzw. der erhöhten Rücksichtnahme auf das Erscheinungsbild des nahegelegenen Weilers unter gleichzeitiger Verminderung der Eingriffe in die Hangtopographie zu verzichten (E. 5.5). Der Beschwerdegegner 1 hätte die noch im zweiten Quartierplanentwurf vorgesehenen massiven Eingriffe in die Hangtopographie auch ohne entsprechende Empfehlung der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission überdenken und nochmals mit Aspekten der Verkehrssicherheit abwägen dürfen. Zusätzliche Erkenntnisgewinne im Laufe des Quartierplanverfahrens sind selbstredend auch dann zulässig, wenn sie sich auf bereits früher vorhandene, aber zwischenzeitlich neu gewichtete Akten und Gutachten stützen (E. 5.7). Abweisung.
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KI-generiertThis provision is impliedly the main ground for the final dismissal of the appeal, concerning the substance of the neighborhood plan.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00280
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00280 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.12.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Quartierplan · Quartierplan. Angesichts des von der Vorinstanz durchgeführten Augenscheins erübrigt sich ein solcher durch das Verwaltungsgericht (E. 2). Kognition des Baurekursgerichts respektive des Verwaltungsgerichts (E. 3). Sofern in der zweiten Grundeigentümerversammlung keine Einigung erzielt wird, eine Übereinkunft aber nicht ausgeschlossen ist, können über die beiden gesetzlich vorgesehenen hinaus weitere Grundeigentümerversammlungen durchgeführt werden, wobei die für die zweite Grundeigentümerversammlung geltenden Vorschriften bezüglich Teilnahmerechten und hinsichtlich des rechtlichen Gehörs aller Quartierplangenossen (analog) auch für eine dritte Grundeigentümerversammlung zur Anwendung gelangen.
Die von den Beschwerdeführenden vertretene Unzulässigkeit jeder weiteren Grundeigentümerversammlung nach der zweiten würde auf ein nicht zweckführendes Verbot (später) Erkenntnisgewinne der Quartierplanbehörde hinauslaufen (E. 4.4). Die Verkehrssicherheit des von den Beschwerdeführenden beanstandeten Einlenkers kann gemäss der Einschätzung des Amts für Verkehr auch an seinem jetzigen Standort zumindest ausreichend gewährleistet werden (E. 5.3). Auf die Verschiebung des Einlenkers ist auch aus Gründen der besseren Einordnung bzw. der erhöhten Rücksichtnahme auf das Erscheinungsbild des nahegelegenen Weilers unter gleichzeitiger Verminderung der Eingriffe in die Hangtopographie zu verzichten (E. 5.5).
Der Beschwerdegegner 1 hätte die noch im zweiten Quartierplanentwurf vorgesehenen massiven Eingriffe in die Hangtopographie auch ohne entsprechende Empfehlung der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission überdenken und nochmals mit Aspekten der Verkehrssicherheit abwägen dürfen. Zusätzliche Erkenntnisgewinne im Laufe des Quartierplanverfahrens sind selbstredend auch dann zulässig, wenn sie sich auf bereits früher vorhandene, aber zwischenzeitlich neu gewichtete Akten und Gutachten stützen (E. 5.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN EINLENKER(RADIUS) EINMÜNDUNG EINORDNUNG GRUNDEIGENTÜMERVERSAMMLUNG PLANUNGSAUTONOMIE QUARTIERPLAN QUARTIERPLANVERFAHREN TOPOGRAFIE ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen:
· § 123 Abs. I PBG § 156 PBG § 157 PBG § 158 PBG Art. 2 Abs. III RPG Art. 33 Abs. I lit. b RPG § 20 Abs. I lit. c VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3