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VB.2021.00279 • VG ZH VB.2021.00279 KI-generiert

Water Rights Concession for Structures on Public Water

Geschäftsnummer VB.2021.00279
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a water rights concession, specifically regarding structures like stairs and a concrete platform leading from reclaimed land into public water, which the court determined required a concession as they constituted an exclusive, specially permitted use of a public water body and could not be granted indefinitely. The court reasoned that while the lower appellate court was bound by its previous interim decision, the administrative court was not, and confirmed that the challenged structures needed a new concession as they were not covered by a 1880 concession covering only land-based structures and a specific submerged platform. Furthermore, the court upheld the calculation of usage fees, found legal bases for all specific ancillary provisions, affirmed the general admissibility of a property register annotation for the concession, and partially granted the appeal by reducing the court fee for the second instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasserrechtliche Konzession | Wasserrechtliche Konzession. Das Baurekursgericht sah sich im angefochtenen Entscheid zu Recht durch seinen (Zwischen-)Entscheid im ersten Rechtsgang gebunden; das Verwaltungsgericht seinerseits ist dies nicht (E. 1.3). Die vom Landanlagegebiet auf eine Betonplatte (Betonpodest) führende Treppe, die beiden Treppengeländer sowie das Betonpodest bedürfen einer wasserrechtlichen Konzession: Sie befinden sich im Bereich eines öffentlichen Gewässers, sind mit diesem fest verbunden und ermöglichen der Beschwerdeführerin die ausschliessliche Nutzung. Es handelt sich um eine konzessionspflichtige Sondernutzung durch die Beschwerdeführerin. Eine solche kann nicht unbefristet erteilt werden (zum Ganzen E. 3). Die Erhebung und die Berechnung der Nutzungsgebühren ist nicht zu beanstanden (E. 4). Die Konzession vom 13. März 1880 betrifft nur die Bauten auf dem Landanlagegebiet sowie das "Podest (unter Wasser)", also – entgegen der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme des "Podests (unter Wasser)" gerade nicht das in der Verfügung der Baudirektion genannte "Objekt". Jene Objekte, d.h. die (übrigen) seeseitigen Bauten vor dem Landanlagegebiet im Bereich der öffentlichen Seeparzelle, werden von der Konzession vom 13. März 1880 nicht erfasst. Da die von der Beschwerdeführerin beanstandeten allgemeinen Nebenbestimmungen jedoch ausschliesslich für diese Bauten vor dem Landanlagegebiet mit Ausnahme des "Podests (unter Wasser)" gelten (müssen), lassen sie die Konzession vom 13. März 1880 unberührt (E. 5.2). Sämtliche speziellen Nebenbestimmungen verfügen über eine Rechtsgrundlage (E. 5.3). Grundsätzliche Zulässigkeit der Grundbuchanmerkung der wasserrechtlichen Konzession (E. 6). Die Gerichtsgebühr des zweiten Rekursverfahrens ist zu reduzieren (E. 7). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Wasserrechtszins Wassernutzung Konzession öffentliches Eigentum Verwendungsrecht Haftung für Wasserschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00279

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00279 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.11.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wasserrechtliche Konzession · Wasserrechtliche Konzession. Das Baurekursgericht sah sich im angefochtenen Entscheid zu Recht durch seinen (Zwischen-)Entscheid im ersten Rechtsgang gebunden; das Verwaltungsgericht seinerseits ist dies nicht (E. 1.3). Die vom Landanlagegebiet auf eine Betonplatte (Betonpodest) führende Treppe, die beiden Treppengeländer sowie das Betonpodest bedürfen einer wasserrechtlichen Konzession:

Sie befinden sich im Bereich eines öffentlichen Gewässers, sind mit diesem fest verbunden und ermöglichen der Beschwerdeführerin die ausschliessliche Nutzung. Es handelt sich um eine konzessionspflichtige Sondernutzung durch die Beschwerdeführerin. Eine solche kann nicht unbefristet erteilt werden (zum Ganzen E. 3). Die Erhebung und die Berechnung der Nutzungsgebühren ist nicht zu beanstanden (E. 4). Die Konzession vom 13. März 1880 betrifft nur die Bauten auf dem Landanlagegebiet sowie das "Podest (unter Wasser)", also – entgegen der Beschwerdeführerin – mit Ausnahme des "Podests (unter Wasser)" gerade nicht das in der Verfügung der Baudirektion genannte "Objekt".

Jene Objekte, d.h. die (übrigen) seeseitigen Bauten vor dem Landanlagegebiet im Bereich der öffentlichen Seeparzelle, werden von der Konzession vom 13. März 1880 nicht erfasst. Da die von der Beschwerdeführerin beanstandeten allgemeinen Nebenbestimmungen jedoch ausschliesslich für diese Bauten vor dem Landanlagegebiet mit Ausnahme des "Podests (unter Wasser)" gelten (müssen), lassen sie die Konzession vom 13. März 1880 unberührt (E. 5.2). Sämtliche speziellen Nebenbestimmungen verfügen über eine Rechtsgrundlage (E. 5.3). Grundsätzliche Zulässigkeit der Grundbuchanmerkung der wasserrechtlichen Konzession (E. 6).

Die Gerichtsgebühr des zweiten Rekursverfahrens ist zu reduzieren (E. 7). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BINDUNGSWIRKUNG GEBÜHREN GRUNDBUCH KONZESSION LANDANLAGE NEBENBESTIMMUNGEN ÖFFENTLICHES GEWÄSSER RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SONDERNUTZUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT WASSERRECHTLICHE KONZESSION · Rechtsnormen: · Art. 41b Abs. I GSchV Art. 41c Abs. II GSchV Art./§ 2 Abs. I KonzessionsV Art./§ 13 lit. d KonzessionsV Art. 105 Abs. I KV § 36 Abs. I WasserwirtschaftsG § 44 WasserwirtschaftsG § 47 Abs. I WasserwirtschaftsG § 75 lit. a WasserwirtschaftsG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3