Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00276 • VG ZH VB.2021.00276 KI-generiert

Appeal Against Approval of Zebra Finch Animal Experiments

Geschäftsnummer VB.2021.00276
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal filed by a minority of the cantonal animal testing commission against the approval of animal experiments on zebra finches, initially granted by the veterinary office based on the commission's recommendation. The court first addressed procedural matters concerning the standing for an administrative authority appeal, then confirmed its own jurisdiction and analyzed the substance of the experiments concerning the requirements for authorization, focusing on the necessity of the tests and the balancing act between expected scientific gain and the burden imposed on the animals. The court ultimately found that the lower authority had incorrectly weighed the scientific benefit, overestimating the potential knowledge gain in relation to the burden on the animals, particularly in fundamental research without clear future clinical applicability, thus prioritizing animal protection interests and overturning the permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Tierversuche | Bewilligungsfähigkeit von Tierversuchen [Das Veterinäramt bewilligte auf Antrag der kantonalen Tierversuchskommission (KTVK) Tierversuche an Zebrafinken. Eine Kommissionminderheit erhob dagegen Rekurs und Beschwerde.] Die zur Ausübung des Behördenbeschwerderechts vorausgesetzte Mindestzahl von drei gemeinsam handelnden Behördenmitgliedern muss auch bei Änderung der Zusammensetzung der KTVK im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Bestand haben, wobei es sich aber nicht zwingend um die ursprünglich rekurrierenden Behördenmitglieder handeln muss (E. 1.2). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Ausgestaltung der streigegenständlichen Tierversuche (E. 3). Bewilligungsvoraussetzungen (E. 4). Bedeutung der Einschätzung der KTVK bei Prüfung der Unerlässslichkeit von Tierversuchen und der Interessenabwägung zwischen zu erwartendem Erkenntnisgewinn und Belastung der Versuchstiere (E. 4.5). Keine entscheidrelevante Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 5.1) und des rechtlichen Gehörs (E. 5.2). Die Tierversuche streben "neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge" bei Zebrafinken an, was einem im Grundsatz anerkannten Versuchsziel entspricht (E. 6). Gemessen am gegenwärtigen Stand des Wissens und der technologischen Möglichkeiten ist der Tierversuch so belastungsarm wie möglich konzipiert (E. 7). Die Belastung der Tiere und der erwartbare Kenntnisgewinn sind zu gewichten und anschliessend gegeneinander abzuwägen (E. 8). Die vorinstanzliche Einschätzung der Belastung ist nicht rechtsfehlerhaft (E. 9). Offengelassen, ob die Vorinstanz zu Recht einen tiefgreifenden Eingriff ins Erscheinungsbild der Tiere verneinte (E. 10.3). Keine übermässige Instrumentalisierung der Versuchstiere (E. 10.4). Den zulässigen Tierversuchszielen kommt unterschiedliches Gewicht zu (E. 11.1). Für Versuche mit sehr schwerer Belastung der Versuchstiere im Bereich der Grundlagenforschung ist die Schwelle sehr hoch anzusetzen (E. 11.5.1). Die Belastung der Tiere hätte lediglich zumErkenntnisgewinn aus den konkreten Versuchen, nicht dem Gesamtprojekt ins Verhältnis gesetzt werden dürfen (E. 11.5.3). Es fehlen konkrete Erwartungen an eine spätere klinische Verwertbarkeit der Erkenntnisse (E. 11.5.4). Der wissenschaftliche Nutzen der Tierversuche wurde demnach zu hoch gewichtet (E. 11.6), womit das Tierschutzinteresse überwiegt (E. 12). Keine Parteientschädigung an die mit ihrer Behördenbeschwerde obsiegende Kommissionsminderheit (E. 13). Gutheissung und Verweigerung der Bewilligung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers.

Schlagwörter

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wissenschaftliche Forschung Verfahrensüberprüfung Beschwerdelegitimation Verwaltungsbehörde Versuchsbewilligung anthropologisch-erbbiologisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 Abs. III TSchG

This provision, among others concerning the requirements for the experiment's purpose and necessity, forms the basis for the court's decision to deny the permit by weighing the scientific benefit against animal welfare concerns.

Art. 18 Abs. I TSchG

This provision, among others concerning the conditions for conducting animal experiments, forms the basis for the court's decision to deny the permit by weighing the scientific benefit against animal welfare concerns.

Art. 20 Abs. II TSchG

This provision, concerning the balance between expected knowledge gain and animal burden, is central to the court's finding that animal welfare interest prevails over the scientific benefit.

Art. 137 Abs. II TSchV

This provision, relating to the assessment of the burden on the animals, was considered by the court in its review of the previous decision regarding the burden assessment.

Art. 137 Abs. IV lit. a TSchV

This provision, detailing the balancing of interests, was relevant to the court's ultimate decision to deny the permit.

Art. 139 Abs. IV TSchV

This provision was considered by the court when assessing the scientific utility of the animal experiments.

§ 50 VRG

This procedural provision governs the imposition of costs, which is addressed in the final order regarding compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00276

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00276 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.11.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Tierversuche · Bewilligungsfähigkeit von Tierversuchen [Das Veterinäramt bewilligte auf Antrag der kantonalen Tierversuchskommission (KTVK) Tierversuche an Zebrafinken. Eine Kommissionminderheit erhob dagegen Rekurs und Beschwerde.] Die zur Ausübung des Behördenbeschwerderechts vorausgesetzte Mindestzahl von drei gemeinsam handelnden Behördenmitgliedern muss auch bei Änderung der Zusammensetzung der KTVK im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Bestand haben, wobei es sich aber nicht zwingend um die ursprünglich rekurrierenden Behördenmitglieder handeln muss (E. 1.2).

Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Ausgestaltung der streigegenständlichen Tierversuche (E. 3). Bewilligungsvoraussetzungen (E. 4). Bedeutung der Einschätzung der KTVK bei Prüfung der Unerlässslichkeit von Tierversuchen und der Interessenabwägung zwischen zu erwartendem Erkenntnisgewinn und Belastung der Versuchstiere (E. 4.5). Keine entscheidrelevante Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 5.1) und des rechtlichen Gehörs (E. 5.2). Die Tierversuche streben "neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge" bei Zebrafinken an, was einem im Grundsatz anerkannten Versuchsziel entspricht (E. 6).

Gemessen am gegenwärtigen Stand des Wissens und der technologischen Möglichkeiten ist der Tierversuch so belastungsarm wie möglich konzipiert (E. 7). Die Belastung der Tiere und der erwartbare Kenntnisgewinn sind zu gewichten und anschliessend gegeneinander abzuwägen (E. 8). Die vorinstanzliche Einschätzung der Belastung ist nicht rechtsfehlerhaft (E. 9). Offengelassen, ob die Vorinstanz zu Recht einen tiefgreifenden Eingriff ins Erscheinungsbild der Tiere verneinte (E. 10.3). Keine übermässige Instrumentalisierung der Versuchstiere (E. 10.4).

Den zulässigen Tierversuchszielen kommt unterschiedliches Gewicht zu (E. 11.1). Für Versuche mit sehr schwerer Belastung der Versuchstiere im Bereich der Grundlagenforschung ist die Schwelle sehr hoch anzusetzen (E. 11.5.1). Die Belastung der Tiere hätte lediglich zum Erkenntnisgewinn aus den konkreten Versuchen, nicht dem Gesamtprojekt ins Verhältnis gesetzt werden dürfen (E. 11.5.3). Es fehlen konkrete Erwartungen an eine spätere klinische Verwertbarkeit der Erkenntnisse (E. 11.5.4). Der wissenschaftliche Nutzen der Tierversuche wurde demnach zu hoch gewichtet (E. 11.6), womit das Tierschutzinteresse überwiegt (E. 12).

Keine Parteientschädigung an die mit ihrer Behördenbeschwerde obsiegende Kommissionsminderheit (E. 13). Gutheissung und Verweigerung der Bewilligung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit und des Gerichtsschreibers. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEHÖRDENBESCHWERDE BELASTUNG BEWILLIGUNG ERMESSEN FACHKOMMISSION FACHKUNDE FORSCHUNG GEWICHTUNG GRUNDLAGENFORSCHUNG INTERESSENABWÄGUNG MINDERHEIT RECHTLICHES GEHÖR SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN TIERSCHUTZ TIERVERSUCH TIERVERSUCHSKOMMISSION TRIFTIGE GRÜNDE UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERSUCHSZIEL VÖGEL WISSENSCHAFT WISSENSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen:

· Art. 9 BV Art. 20 BV Art. 29 Abs. II BV § 3 KTSchG § 12 KTSchG § 12 Abs. II KTSchG Art. 3 lit. c TSchG Art. 18 Abs. I TSchG Art. 18 Abs. III TSchG Art. 19 Abs. III TSchG Art. 19 Abs. IV TSchG Art. 20 Abs. I TSchG Art. 20 Abs. II TSchG Art. 34 Abs. I TSchG Art. 136 Abs. I TSchV Art. 137 Abs. I lit. b TSchV Art. 137 Abs. II TSchV Art. 137 Abs. III TSchV Art. 137 Abs. IV lit. a TSchV Art. 138 TSchV Art. 139 Abs. IV TSchV Art. 140 TSchV Art. 140 Abs. I lit. a TSchV Art. 140 Abs. I lit. b TSchV Art. 24 TVV § 7 VRG § 17 VRG § 20 Abs. I VRG § 50 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2