Challengeability of Tender Documents and Assessment Criteria
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal against tender documents, affirming that both the invitation to tender and the associated documents are independently challengeable for procedural efficiency. The court reasoned that the authority has broad discretion in setting and weighting award criteria, which must relate to the contract's requirements and allow for economic value assessment, though the weighting of price criteria is generally higher for simpler services. Furthermore, suitability criteria must be objectively based, directly relevant to the required performance, applied equally to all bidders, and mandate the acceptance of equivalent proof if specific labels or certificates are requested. The court ultimately dismissed the appeal to the extent it entered a judgment.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Anfechtung von Ausschreibungsunterlagen. Die Ausschreibung eines Auftrags kann selbständig angefochten werden. Da sich oft keine klare Trennung zwischen Ausschreibung und Unterlagen ergibt, wird es - nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen – als zulässig erachtet, Rügen nicht nur gegen die Ausschreibung, sondern auch betreffend die Ausschreibungsunterlagen vorzubringen (E. 2.1). Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben. Sie werden von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt. Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts ermöglichen. Der Vergabebehörde steht bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung ein weiter Ermessensspielraum zu, sie ist jedoch verpflichtet, dabei der Art der Beschaffung Rechnung zu tragen. Je einfacher und standardisierter eine Leistung ist, desto höher fällt in der Regel die Gewichtung des Preiskriteriums aus (E. 3.2). Die Gewichtung der Zuschlagskriterien erweist sich als rechtmässig (E. 3.3). Die Vergabebehörde legt die für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise. Die Kriterien müssen sich grundsätzlich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen, weshalb nur solche Eignungsnachweise verlangt werden dürfen, die im Hinblick auf die verlangte Leistung erforderlich sind. Demgemäss sind hinsichtlich der Eignungskriterien an alle Anbietenden dieselben Anforderungen zu stellen und dürfen Eignungskriterien nicht so festgelegt und angewendet werden, dass sie keinen Wettbewerb unter den Anbietenden zulassen. Verlangt die Vergabebehörde Labels oder Zertifikate, hat sie auch alternative,gleichwertige Nachweise zuzulassen (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00272
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00272 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.11.2022 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Anfechtung von Ausschreibungsunterlagen. Die Ausschreibung eines Auftrags kann selbständig angefochten werden. Da sich oft keine klare Trennung zwischen Ausschreibung und Unterlagen ergibt, wird es - nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen – als zulässig erachtet, Rügen nicht nur gegen die Ausschreibung, sondern auch betreffend die Ausschreibungsunterlagen vorzubringen (E. 2.1).
Wie die Eignungskriterien werden auch die Zuschlagskriterien von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt und in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben. Sie werden von der Vergabebehörde entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Auftrags festgelegt. Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts ermöglichen. Der Vergabebehörde steht bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung ein weiter Ermessensspielraum zu, sie ist jedoch verpflichtet, dabei der Art der Beschaffung Rechnung zu tragen.
Je einfacher und standardisierter eine Leistung ist, desto höher fällt in der Regel die Gewichtung des Preiskriteriums aus (E. 3.2). Die Gewichtung der Zuschlagskriterien erweist sich als rechtmässig (E. 3.3). Die Vergabebehörde legt die für den jeweiligen Auftrag erforderlichen Eignungskriterien anhand objektiver Merkmale fest und bestimmt die zu erbringenden Nachweise. Die Kriterien müssen sich grundsätzlich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen, weshalb nur solche Eignungsnachweise verlangt werden dürfen, die im Hinblick auf die verlangte Leistung erforderlich sind.
Demgemäss sind hinsichtlich der Eignungskriterien an alle Anbietenden dieselben Anforderungen zu stellen und dürfen Eignungskriterien nicht so festgelegt und angewendet werden, dass sie keinen Wettbewerb unter den Anbietenden zulassen. Verlangt die Vergabebehörde Labels oder Zertifikate, hat sie auch alternative, gleichwertige Nachweise zuzulassen (E. 4.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN BESCHAFFUNGSGEGENSTAND EIGNUNGSKRITERIEN GEWICHTUNG LEGITIMATION MUSSKRITERIEN PREISKRITERIUM · Rechtsnormen:
· Art. 15 Abs. Ibis lit. a IVöB § 33 Abs. II SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3